Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 O 31/82

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.114,50 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 1.12.1981 bis 9.3.1982 und 9,75 %Zinsen seit dem 10.3.1982 zu zahlen •

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, die Kläge­rin 1/3.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.400,--DM vorläufig voll­streckbar. Der Klägerin wird ferner nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,--DM abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffent­lich-rechtlichen Sparkasse erfol­gen.


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