Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 O 31/82
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.114,50 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 1.12.1981 bis 9.3.1982 und 9,75 %Zinsen seit dem 10.3.1982 zu zahlen •
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.
3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.400,--DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird ferner nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,--DM abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.
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Tat b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße Rhein. Die Beklagte betreibt im Stadtgebiet Düsseldorf Lande-und Ladeerrichtungen unter Benutzung dieser Bundeswasserstraße, nämlich:
3a) ( … )
4b) ( … )
5Für diese Anlagen sind der Beklagten von der Wasser• und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die notwendigen strom-und schiffahrtspolizeilichen Genehmigungen bis 1995, teilweise sogar bis zum Jahre 2000, erteilt worden.
6Mit Schreiben vom 25. November 1974 forderte die
7Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin im Rahmen der oben genannten Lande-und Ladeeinrichtungen auf. Zwischen den Parteien kam es daraufhin zum Abschluß eines schriftlichen Nutzungsvertrages für die Zeit ab dem 1.7.1980. Für die Zeit ab dem 1.1.1975 bis zum 30.6.1980 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Nutzungsentgeltes ab. Mit der Klage machte die Klägerin ursprünglich Nutzungsentgelt für diesen Zeitraum geltend:
8Mit Schriftsatz vom 8.2.1982 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.694,50 DM nebst 10,25 %Zinsen seit dem 1.12.1981 zu zahlen.
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10Mit Schriftsatz vom 22.6.1982 hat sie die Klage in Höhe von 20.580,--DM zurückgenommen und macht nun
11mehr nur noch Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1.1.1977 bis 30.6.1980 geltend.
12Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes verpflichtet, da ihr
13in der Zeit vom 1.1.1975 bis zum 30.6.1980 weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Nutzungsrecht zugestanden habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Gemeingebrauch berufen, denn der Gemeingebrauch sei auf das Befahren der Bundeswasserstraße mit Fahrzeugen beschränkt. Eine hafenmäßige Nutzung stelle sich als eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, für die der Gewässereigentümer ein Entgelt verlangen könne.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.114,50 DM nebst 10,25 %Zinsen seit dem 1.12.1981 bis zum 9.3.1982 und 9,75 % Zinsen seit dem 10.3.1982 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte meint, es handele sich um Gemeingebrauch, den die Klägerin unentgeltlich zu dulden
19habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Nutzungsvertrag, daß Nachforderungen der Klägerin für die Zeit vor dem 1.7.1980 ausgeschlossen seien.
20Wegen weiterer Einzelheit~n des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
21E n t s c h eid u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1
232. Alternative, 818 Abs. 2 BGB zu.
24Die Beklagte hat die zur Errichtung der Lande-und Ladeeinrichtungen benutzten Teile der Bundeswasserstraße Rhein ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt.
25Eine Bereicherung liegt bei der Erlangung von Gebrauchsvorteilen immer dann vor, wenn Aufwendungen erspart worden sind. Die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßem Vorgehen, nämlich bei Abschluß des ihr angetragenen Nutzungvertrages, der Klägerin das in diesem Vertrag festgesetzte Nutzungsentgelt zahlen müssen. Dieses hat sie erspart und damit zugleich der Klägerin entzogen (vgl. BGHZ 60, 365, 370; 20, 270, 275; RGZ 97, 310, 312).
26Entgegen der Ansicht der Beklagten gebühren die aus der Nutzung des Rheins für Lande-und Ladeeinrichtungen gezogenen Vorteile der Klägerin. Ein bereicherungsrechtlich geschütztes Rechtsgut liegt immer dann vor, wenn und soweit dem Berechtigten hinsichtlich des betreffenden Gutes ein Unterlassungsanspruch gegenüber Zugriffen Dritter zusteht (vgl. Reeb, Grundprobleme des Bereicherungsrechts, Seite 40). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, die Nutzung des Rheines als Lande-und Ladeplatz zu unterlassen, § 1004 Abs. 1 BGB. Die
27Klägerin ist -unstreitig -Eigentümerin der hier von der Beklagten genutzten Teile der Bundeswasserstraße Rhein, Art. 89 GG. Dieses Eigentumsrecht der Klägerin ist privatrechtlicher Natur (vgl. BGHZ 28, 34, 37; 49, 68; Soergel-Siebert-Hartmann, BGB, 10. AufI., Art. 65 EGBGB Rdn. 7; Model-Müller, GG. 9. AufI., Art. 89 Anm. 1).
28Die Klägerin ist nicht gern. § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, die entschädigungslose Nutzung hinzunehmen.
29Zwar schließen sich Duldung kraft Gemeingebrauch und vertragsgemäße Gestattung gegen Vergütung gegenseitig aus (vgl. RGZ 132, 398 402; BGHZ 19, 85, 92). Die von der Beklagten in Anspruch genommene Benutzung des Rheines ist aber nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt.
30Dabei kann es weder auf die Vorschriften aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 16.10.1976 noch auf die Bestimmungen der landesrechtlichen Wassergesetze ankommen, und zwar auch nicht, soweit in diesen
31Gesetzen der Gemeingebrauch am Wasser geregelt ist. Denn im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und den
32Landeswassergesetzen ist die Materie "Wasser" lediglich in ihrer Bedeutung für den menschlichen Gebrauch und Verbrauch, also unter dem Gesichtspunkt der Wasserwirtschaft und der Landeskultur geregelt (vgl. Bundesverfassungsgerichts 21, 312, 321; OLG Bremen VersR 1977, 327, 328). Das Wasserhaushaltsgesetz und die landesrechtlichen Wassergesetze befassen sich nicht mit der Materie "Wasser" in ihrer Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg". In dem hier zu entscheidenden Fall kommt es jedoch bei der Beurteilung des Gemeingebrauchs an der Bundeswasserstraße "Rhein" durch die Beklagte ausschließlich auf deren Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg" an; denn es geht um die Benutzung der Wasserstraße "Rhein" als Verkehrsweg. Aus diesem Grund ist für die Bestimmung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Rhein allein das Bundeswasserstraßengesetz (BWassStrG) maßgebend (vgl. OLG Bremen a.a.O.).
33In den §§ 5 und 6 BWassStrG ist das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen und der
34Gemeingebrauch an ihnen geregelt. Danach darf jeder
35mann im Rahmen der Vorschriften des Schiffahrtsrechts einschließlich des Schiffahrtsabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Nach § 5 BWassStrG ergibt sich, daß der sogenannte Gemeingebrauch zur Schiffahrt begrifflich auf das Befahren mit Wasserfahrzeugen beschränkt ist, er schließt also nicht etwa die Errichtung von Lande-oder Ladeeinrichtungen in ihren Betrieb ein (Frieseke, BWassStrG, 2. Aufl. 1981, § 5 Rndr. 3). Ein besonderer Anliegergebrauch, wie ihn die Landeswasserstraßengesetze und das Wasserhaushaltsgesetz kennen, findet nach dem Bundeswasserstraßengesetz nicht statt (vgl Frieseke, a.a.O., § 6 Rdnr. 2). Da es in dem hier zu entscheidenden Fall in Bezug auf den Rhein lediglich auf dessen Eigenschaft als Wasserstraße und als Verkehrsweg ankommt, können hier auch lediglich die Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes und nicht diejenigen der Landeswassergesetze und des Wasserhaushaltsgesetzes Anwendung finden.
36Der Beklagten steht auch nicht ein im geltenden
37öffentlichen Recht wurzelndes Benutzungsrecht an der
38Bundeswasserstraße Rhein zu, aus dem die Beklagte den Einwand der Verwirkung gegenüber den Ansprüchen der Klägerin herleiten könnte. Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß ihr ausdrücklich ein derartiges Benutzungsrecht am Rhein verliehen worden sei. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf, daß ihr die erforderlichen stromund schiffahrtspolizeilichen Genehmigungen erteilt worden seien. Eine solche Gebrauchserlaubnis schafft aber kein bürgerliches Recht auf Wassernutzung; Privatrecht und verwaltungsrechtliche Genehmigung sind wie im Wegerecht so auch hier streng auseinanderzuhalten (vgl. BGHZ 28, 34, 40). Die Beklagte kann aus dem Umstand, daß ihr die vorgenannten Genehmigungen erteilt worden sind, nicht herleiten, daß ihr auch ein Benutzungsrecht an dem Rhein verliehen worden ist, welches sie einem auf § 1004 BGB gestützten Eigentumsfreiheitsanspruch mit Erfolg entgegensetzen könnte.
39Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch
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41steht auch der Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht entgegen. Zwar unterscheidet sich das Gewässereigentum nach Inhalt und Umfang vom Eigentum an anderen Grundstücken durch eine wesentlich stärkere inhaltliche Beschränkung sowohl hinsichtlich der positiven Sachherrschaft als auch hinsichtlich des Rechts, andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Diese stärkere inhaltliche Beschränkung des Gewässereigentums ist geboten und gerechtfertigt, weil das natürliche Angebot an Wasser nach Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes und für die Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung ist, und zwar mit der weiteren technischen Entwicklung und den steigenden Bedürfnissen eines jeden einzelnen im
42zunehmenden Maße (vgl. BGHZ 49, 68, 72).
43In dem ihr als Eigentümerin verbleibenden Verfügungsbereich darf und muß die Klägerin aber auch die vermögensrechtlichen Belastungen der ihr obliegenden Unterhaltung der Bundeswasserstraßen (§ 7 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz) in Betracht ziehen. Die Geltendmachung eines Nutzungsentgeltes steht daher
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45tA
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48dem Grundsatz, daß die Klägerin aus ihrem Gewässereigentum kein privatwirtschaftlichen Nutzen ziehen soll (vgl. BGHZ 49, 68, 76), nicht entgegen. Die Klägerin ist durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht gehalten, eine über den in §§ 5, 6 Bundeswasserstraßengesetz geregelten Gebrauch hinausgehende zusätzliche Nutzung ihres Eigentums entschädigungslos hinzunehmen.
49Gem. § 818 Abs. 2 BGB hat die Beklagte Wertersatz für die von ihr erlangte Nutzung fremden Eigentums zu leisten. Dabei kommt es auf die Behauptung der Beklagten, sie habe keinen Nutzen aus der Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin gezogen, nicht an. An einer Bereicherung bei der Inanspruchnahme fremder Sachen fehlt es nur dann, wenn keine Aufwendungen erspart worden sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme ihres Eigentums in der hier geschehenen Art und Weise entschädigungslos zu dulden, so daß die Beklagte bei ordnungsgemäßem Vorgehen -Abschluß eines ihr angetragenen Nutzungsvertrages -für die Benutzung eine Entschädigung
50..
51..
52hätte zahlen müssen.
53Gegen die Berechnung und die Höhe des geltend ge
54machten Nutzungsentgeites hat die Beklagte Einwände
55nicht erhoben.
56Sie kann sich ferner auch nicht mit Erfolg darauf
57berufen, daß der zwischen den Parteien geschlossene
58Vertrag über die Nutzung ab dem 1.7.1980 Nutzungs
59forderungen für die davor liegenden Zeiträume aus
60schließt. Insoweit reicht ihr Vorbringen nicht für
61die Feststellung aus, daß die Klägerin mit Abschluß
62dieses Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend
63auf die Geltendmachung von Forderungen aus der Zeit
64vor dem 1.7.1980 verzichtet hat.
65Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288
66BGB.
67Die Nebenentsche\idungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs.
683 Satz 2, 709 ZPo.
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