Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 380/89
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. April 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld wird zurückgewiesen •.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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E n t s c h eid u n g s g r ü n d e :
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
4Zwischen den Parteien ist am 5.6.1988 ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen. Dem Beklagten steht kein Widerrufsrecht nach dem Geset z über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften zu. Der Vertrag unterfällt nämlich nicht dem deutschen, sondern dem türkischen Recht.
5Die Anwendung deutschen oder türkischen Rechts hängt gemäß Artikel 28 Abs. 1 EGBGB davon ab, mit welchem der Staaten der Vertrag die engere Verbindung aufweist. \ Artikel 28 Abs. 2 EGBGB stellt die Vermutung auf, daß dies der Staat ist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenhalt hat. Wird der Kauf im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers abgeschlossen, so tritt an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts das Recht seiner 'Niederlassung, Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Für Veräußerungsverträge bildet die Lieferung der Ware die charakteristische Leistung. Diese Leistung wird hier von der Klägerin geschuldet, die ihren Sitz in der Türkei hat.
6Die Vermutung des Artikels 28 Abs. 2 EGBGB ist auch nicht gemäß Artikel 28 Abs. 5 EGBGB ausgeschaltet. Nach dieser Bestimmung ist die charakteristische Leistung nur solange der entscheidende Gesichtspunkt als nicht konkrete Umstände eine engere räumliche
7Verknüpfung mit dem Recht eines anderen Staates ergeben. Für eine engere Verbindung zum Recht der Bundesrepublik Deutschland könnte hier allenfalls sprechen, daß. die Vertragsverhandlung in deutscher Sprache geführt wurde,· die Vertragsurkunde in deutscher Sprache abgefaßt war und der Teppich nach Deutschland geliefert und dort auch zum größten Teil bezahlt werden sollte. Das Landgericht Würzburg (NJW RR 1988,1324) hat in einem ähnlichen Fall allerdings ohne Darstellung der genauen Umstände und
8ohne nähere Begründung die Anwendbarkeit deutschen Rechts angenommen. Dem kann hier nicht gefolgt werden. Das Gesetz sieht die Erbringung.der charakteristischen Leistung als den wichtigsten Anhaltspunkt für die engste Verbindung des Vertrages mit
9einem Staat an. Das entspricht dem "Prinzip der geringsten Störung", nach dem das Recht der stärker interessierten .Vertragspartei ausschlaggebend ist (Kegel, Internationales Privatrecht, 6. AufI., Seite 427). Deshalb geht das für den Kaufmann maßgebliche Recht dem des Privatmannes vor. Demgegenüber werden vor allem dem. Abschlußort , der Vertragssprache und -währung im allgemeinen nur eine mindergroße ,Bedeutung beigemessen und sie als zuverlässige Indizien nur dann angesehen, wenn sie durch andere unterstützt werden (Reithmann/Martini, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufi., RZ 95).
10Die Anwendung des türkischen Rechts ist hier auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil wie der Beklagte meint ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nach Artikel 6 EGBGB vorliegt. Die Erwägung, daß eine natürliche Person, die in Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen tritt, schutzwürdig ist, weil sie sich einem au~ländischem Rechts unterwirft, dessen Verbraucherschutz unter Umständen schwächer ausgestaltet ist als die Rechtsordnung des eigenen Aufenthaltsortes, findet in Artikel 29 EGBGB Berücksichtigung. Danach gilt im Interesse der schwächeren Partei, die vom Grundsatz der charakteristischen Leistung abweichende AnknUpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers. Die Vorausset zungen des Art ikel 29 EGBGB liegen hier indes nicht vor. Zwar handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift, da er die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand hat, allerdings sind die Voraussetzungen des Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfUllt. Dem" Verbraucher wird in den Fällen der Nr. 1 und 2 nur dann Schutz gewährt, wenn der Anbieter seine Absatztätigkeit im Aufenthaltsland des Verbrauchers entfaltet. Das war hier nicht der Fall. Es liegt auch kein Warenkauf im Sinne der Nr. 3 vor, denn es isb nicht davon auszugehen, daß der Beklagte sich hier auf Betreiben des Verkäufers aus Deutschland in die Türkei begeben hat, um den Kauf zu tätigen. Vielmehr handelte es sich um eine normale Urlaubsreise anläßlich derer der Beklagte auch die Werkstatt der Klägerin besuchte. Mithin bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Kunde sich auf dem türkischen Markt auch mit dem Schutzstandard des türkischen Marktes zufrieden geben muß.
11Da das türkische Schuldrecht identisch mit dem schweizerischen Obligationenrecht (SOR) ist, ist als maßgebliche Anspruchsgrundlage der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises § 184 Abs. 1 SOR heranzuziehen. Nach Absatz 2 _sind die Leistungen aus einem Kaufvertrag zwar Zug um Zug zu erfüllen, das daraus resultierende Leistungsverweigerungsrecht ist jedoch als Einrede ausgestaltet, die der Beklagte hier nicht erhoben hat. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin ist darüber hinaus davon auszugehen, daß der Beklagte vorprozessual die Annahme des Teppiches verweigert hat und sich somit in Annahmeverzug befindet.
12Die eventuell enttäuschte Erwartung des Beklagten, durch den Kauf unmittelbar beim Hersteller ein besonders günstiges Geschäft getätigt zu haben, berechtigt nicht zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Beklagte trägt selbst nicht vor, ihm sei wahrheitswidrig vorgetäuscht worden, er könne den Teppich um bis zu 1.000,--DM billiger kaufen.
13Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 286 Abs. 1 BGB.
14Aus dem wirksamen Kaufpreisanspruch der Klägerin folgt die Unbegründetheit der Widerklage. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung in Höhe von 300,--DM.
15Die Kosbenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
16Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.300,--DM.
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