Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 O 336/91
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,- DM abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten dürfen auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
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Tatbestand:
2Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz eines materiellen Schadens, weil er nach seiner Behauptung am 26. Mai 1990 gegen 24.00 Uhr in N am L-Weg gestürzt ist, und zwar über einen etwa 40 bis 50 cm hohen Waschbetonpoller, der einen Durchmesser von 60 cm hat und vor der Laterne Nr. 6 steht (für die Berechnung der klägerischen Ansprüche wird auf Bl. 5 GA und für die Lage des Pollers und der Laterne auf die Skizze Bl.24 GA verwiesen).
3Im Gegensatz zur Laterne Nr. 6 - ob deren Beleuchtung funktionierte, ist zwischen den Parteien streitig brannten die rechts und links im Abstand von ca. 25 m danebenstehenden Laternen Nr. 5 und 7.
4Der Kläger behauptet, daß er sich durch den Sturz die linke Kniescheibe gerissen habe und deshalb vom 27. Mai bis 12. Juni 1990 im N-Krankenhaus stationär behandelt werden mußte (Bl. 35 GA). Danach sei er bis einschließlich 14. Oktober 1990 arbeitsunfähig gewesen. Durch den Sturz seien auch seine Hose und sein Pullover so erheblich beschädigt worden, daß er sie nicht mehr tragen könne. Für die Reparatur seiner bei dem Unfall beschädigten Armbanduhr seien Kosten in Höhe von 270,-- DM angefallen.
5Er sei über den Poller, der auf dem 2 bis 2,5 m breiten Weg stehe, gestürzt, weil die beiden brennenden Laternen nicht in der Lage gewesen seien, den Schadensort mit auszuleuchten. Der Poller habe völlig im Dunkeln gelegen. Deshalb könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er sich trotz Dunkelheit an der Unfallstelle zu schnell fortbewegt habe. Bei der von der Beklagten vorgetragenen Kontrolle am 16. Mai 1990 habe die Laterne Nr. 6 nicht gebrannt.
6Weil die Laterne insgesamt längere Zeit außer Betrieb gewesen und von der Beklagten nicht in Ordnung gebracht worden sei, ist der Kläger der Ansicht, daß der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten zur Last falle.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1990 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen
11Sie behauptet:
12Die Laterne Nr. 6 habe bei dem letzten Kontrollgang vordem 26. Mai 1990, am 16. Mai 1990, gebrannt. Jedenfalls könne keine völlige Dunkelheit geherrscht haben, weil die Laternen Nr. 5 und 7 brannten. Bei dieser Ausleuchtung hätte der Kläger den Poller bei Anwendung der erforderlichen Eigensorgfalt auch ohne weiteres erkennen können.
13Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst damit überreichter Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Ein Schadensersatzanspruch, für den als Rechtsgrundlage ausschließlich § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Betracht kommt, steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.
17Zwar ist die Beklagte gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes NW Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen. Die sich hieraus ergebende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherung stellt gemäß § 9 a Straßen- und Wegegesetz NW eine Amtspflicht dar, die hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen ist.
18Grundsätzlich umfaßt die Verkehrssicherungspflicht die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Es müssen in objektiv zumutbarer Weise alle Gefahren ausgeräumt oder vor ihnen gewarnt werden, die für denjenigen Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH NJW 1989, 2808 f.). Zum Inhalt der Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, daß im Ortsinneren, wovon die Kammer bei der hier möglichen Unfallstelle ausgeht, wichtige Verkehrswege beleuchtet werden (BGHZ 36, 237, 240; OLG München VersR 1976, 740).
19Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger jedoch weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Selbst wenn die Laterne Nr. 6 am vom Kläger vorgetragenen Unfalltag nicht gebrannt hat, erfordert es die Beleuchtung eines Fußgängerweges nicht, jede dunkle Wegstelle so auszuleuchten, daß jedes denkbare Hindernis erkennbar wird. Dies ginge über die Zumutbarkeitsgrenze für die Anforderungen an die der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht hinaus.
20Fußgänger müssen sich bei einer nicht oder nicht ausreichend funktionierenden Straßenbeleuchtung so langsam fortbewegen, daß sie eventuelle Hindernisse wahrnehmen können. Lassen sie bei Dunkelheit nicht die gebotene besondere Vorsicht walten, und kommen deshalb an einem stets zu vermutenden Hindernis zu Fall, müssen sie den Schaden selbst tragen (OLG Köln Vers R 1955, 172; OLG München VersR 1976, 740 f.).
21Daß es überhaupt nicht möglich war, den Poller wahrzunehmen, trägt der Kläger selbst nicht vor. Dies wäre auch angesichts der beiden brennenden Laternen nicht nachvollziehbar.
22Angesichts dessen kann es keine Pflichtverletzung der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast darstellen, wenn die Laterne Nr. 6 am Unfalltag nicht gebrannt hat.
23Auch die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 1992 führten zu keinem anderen Ergebnis. Deshalb bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
24Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. l ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 108 ZPO konnte den Parteien gestattet werden, die Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- Grundgesetz Artikel 34 1x
- NJW 1989, 2808 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 36, 237, 240 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1976, 740 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x