Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 5/96

Tenor

Gegen den Berufsangehörigen A wird wegen einer Berufspflichtverletzung auf einen Verweis erkannt.

Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 57 Abs. 1 und 2, 89, 90 StBerG


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