Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 108/99

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

das Zeichen L. U.

zur Kennzeichnung von Schuhwaren zu benutzen, insbesondere unter dem Zeichen Schuhwaren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche Waren zu benutzen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.


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