Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 40 S 1/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld unter teilweiser Zurückverweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte, die die Beklagte in dem Zeitraum seit 1.1.1998 mit. Inserenten für die anläßlich des Polizeifestes in C am 30.9.1998 von der Gewerkschaft der Polizei herausgegebene Festschrift abgeschlossen hat, wobei der Buchauszug folgende Angaben enthalten muß:

- Name und Anschrift des Kunden

- Kundennummer

- Auftragsdatum

- Auftragsumfang

- Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung

- Datum und Nummer der Rechnungen

- Rechnungsbetrag

- Datum des Eingangs der Zahlungen bzw. der Einzelzahlungen

- Höhe der gezahlten Beträge

- Angaben von Stornierungen nebst Angabe von Gründen,

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 9.500,- DM


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