Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HGB § 87

Handelsgesetzbuch

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Ta 723/25
25. Februar 2026
10 Ta 723/25 25. Februar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 173/24
18. September 2025
16 U 173/24 18. September 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 141/24
18. September 2025
16 U 141/24 18. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - VII ZR 176/24
24. Juli 2025
VII ZR 176/24 24. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (14. Zivilsenat) - 14 U 193/23
8. Juli 2025
14 U 193/23 8. Juli 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 46/24 e
7. Mai 2025
102 Sch 46/24 e 7. Mai 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 80/24
16. April 2025
10 AZR 80/24 16. April 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 126/23
31. März 2025
19 U 126/23 31. März 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg - 8 U 5/24
30. Januar 2025
8 U 5/24 30. Januar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (5. Zivilsenat) - 5 U 66/24 (Hs)
20. November 2024
5 U 66/24 (Hs) 20. November 2024