Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 85/01

Tenor

I.

Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM – ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi- derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Gesamtheiten Handschuh/Skistock mit folgenden Merkmalen:

a) eine Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;

b) einen Skistock, der mit einem Handgriff versehen ist;

c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen, die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff versehen;

d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;

e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;

f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen oder der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden;

g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;

h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, ver-bindet.

in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu die-sen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auferlegt.


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