Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 18/01

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x, den Handelsrichter x und den Handelsrichter x

für R e c h t erkannt :

1.

Dem Beklagten wird ab sofort verboten, das Kennzeichen x als Internet-Domain und/oder E-Mail-Adresse für sich reservieren zu lassen und/öder zu benutzen.

2..

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung, gegen Ziffer 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem x auf die Registrierung der Internetdomain x auf die Registrierung zu verzichten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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