Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 63/05

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 377,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 62 %, im Übrigen der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist für beide Parteien in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien als jeweilige Schuldner der Vollstreckung können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger der Vollstreckung vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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