Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 272/06

Tenor

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu zwei Jahren, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Gesamtheiten Handschuh/Skistock oder Handschuh/Nordic-Walking-Stock oder Handschuh/Nordic-Blading-Stock mit:

a) einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers überge-streift zu werden;

b) einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;

c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff jeweils ergänzen;

d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen an-geordnet;

e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fort-bewegen erzeugten Kräfte auf;

f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrich-tungen der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;

g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benut-zers zu umgeben;

h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu be-stimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungs-einrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet.

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken ein-zuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte zu 1)) die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.12.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

wobei der Beklagten zu 1) nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichte-ten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein be-stimmter Lieferant oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 18.12.1993 began-genen Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) die Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR vorläufig voll-streckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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