Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 230/07

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2007 gemäß Ziffer III. (Anordnung der Duldungs¬verfügung) wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2007 gemäß Ziffer V. (Kostenent-schei¬dung im einstweiligen Verfügungsverfahren) wird aufgehoben und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antrags¬geg-nerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Steuer- oder Zollbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 230/07
31. Januar 2008
4a O 230/07 31. Januar 2008

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