Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 148/08

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

1. die Behauptung aufzustellen, die Programme »Q Internet Security 2009« und/oder »Q Global Protection 2009« und/oder »Q Antivirus Pro 2009« unterscheiden sich von »L« dadurch, dass der optimale, proaktive Schutz bei »Q Internet Security 2009« und/oder »Q Global Protection 2009« und/oder »Q Antivirus Pro 2009« bei knapp 90%, bei »L« dagegen bei knapp 75% liegt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

2. die Behauptung aufzustellen, die Programme »Q Internet Security 2009« und/oder »Q Global Protection 2009« und/oder »Q Antivirus Pro 2009« unterscheiden sich von »L« dadurch, dass die preisgekrönte Anti-Rootkit-Technologie bei »Q Internet Security 2009«, und/oder »Q Global Protection 2009« und/oder »Q Antivirus Pro 2009« bei knapp 100%, bei »L« dagegen bei knapp 25% liegt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

3. bis zum 17. Februar 2009 die Programme »Q Internet Security 2009« und/oder »Q Global Protection 2009« und/oder »Q Antivirus Pro 2009«

a) mit Testergebnissen zu bewerben, wenn Gegenstand der Testergebnisse die jeweiligen Vorgängerversionen waren

und/oder

b) mit Testergebnissen zu bewerben, ohne die genaue Fundstelle des Tests anzugeben, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

4. die Programme »Q Internet Security 2009« und/oder »Q Global Protection 2009« und/oder »Q Antivirus Pro 2009« mit den Aussagen

a) »Traditionelle Virenschutzprogramme können Ihren PC nicht zuverlässig vor den heutigen Bedrohungen schützen. Q Security ist immer einen Schritt voraus«

und/oder

b) »Unsere neuen Lösungen […] schützen Sie mit den derzeit innovativsten Online-Sicherheitstechnologien vor Malware und Identitätsübernahme«

zu bewerben, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.


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