Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 148/10 B.
Tenor
Die Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
1
Gründe
2I.
3Durch Urteil der Kammer vom 15. April 2011 ist die Beklagte zu 1) und jetzige
4Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verurteilt
5worden zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für entgeltliche Einträge in ein
6Firmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn
7dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift. Wegen der Gestaltung des
8Formulars K 1 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.
9Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das
10Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen.
11Die zur Abwendung der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hat die Beklagte am
1215. Mai 2012 erbracht.
13Durch Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof die
14Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
15Der Gläubiger macht geltend, die Schuldnerin habe im März und April 2012 in
16mehreren hundert Einzelfällen sowie im Februar und März 2013 bundesweit und
17flächendeckend gegen das Unterlassungsgebot verstoßen.
18Der Gläubiger beantragt,
19gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen
20das Verbot der Kammer vom 15.04.2011 ein
21empfindliches Ordnungsgeld, dessen Höhe in das
22Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen.
23Die Schuldnerin beantragt,
24den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen.
25Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine
26Vollstreckung nicht erfüllt seien. Im Übrigen entsprächen die Formulare nicht
27demjenigen, das Gegenstand der Verurteilung gewesen sei. Die Schuldnerin
28habe das Formular an verschiedenen Stellen geändert und überarbeitet.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
30der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
31II.
32Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels ist zulässig. Das Urteil der
33Kammer war vorläufig vollstreckbar. Im Februar und März 2012 war von der
34Abwendungsmöglichkeit einer Vollstreckung noch kein Gebrauch gemacht worden.
35Seit dem 6. Februar 2013 ist das Urteil – endgültig – rechtskräftig. Der Gläubiger hat
36sein Vollstreckungsbegehren auf die Zeitpunkte beschränkt, in denen das Urteil zu
37beachten war.
38Gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu
39verurteilen. Sie hat in dem vom Gläubiger geltend gemachten Fällen gegen das
40Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer vom 15. April 2011 verstoßen.
41Es besteht kein Streit darüber, dass zu den angegebenen Zeiten und Gelegenheiten
42von der Schuldnerin die in Rede stehenden und in Ablichtung vorgelegten Formular-
43schreiben verschickt worden sind. Diese Formulare sind zwar nicht völlig identisch
44mit demjenigen, das als Anlage K 1 vorgelegt und dessen Verwendung im Urteils-
45tenor als zu unterlassen bezeichnet wurde. Die von der Schuldnerin vorgenommenen
46Änderungen betreffen jedoch nur unwesentliche Details, ohne dass der
47Gesamteindruck sich ändert. Soweit sich überhaupt Unterschiede ergeben, fallen
48diese nur bei direktem Vergleich der Formulare auf.
49Die als Änderung 1.1 behauptete Abweichung ist schon nicht feststellbar.
50Entsprechendes gilt für die unter 1.2 behauptete Abweichung. Die Präzisierung 1.3
51betrifft lediglich die Angabe einer Handelsregisterblattnummer. Der zu 1.4
52behauptete Fettdruck ist nicht erkennbar. Der Text „rechte Spalte unten, letzter
53Absatz und der Fußzeile“ (1.5) entspricht dem Formulartext K 1. Etwaige
54Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.6 sind nicht geeignet, den
55Gesamteindruck des Formularschreibens zu beeinflussen.
56Soweit die Schuldnerin eine Änderung hinsichtlich des Marketingbeitrages in der
57Weise vorgenommen hat, dass nunmehr statt eines Monatsbetrages ein Jahres-
58betrag aufgeführt ist, betrifft dies allein die Unterlassungspflicht zu 1.a des Urteils,
59nicht jedoch die Verpflichtung zu 1. b.
60Da das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber,
61dass es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist das
62Verbot in seinem Kernbereich verletzt.
63Die Verletzungen erfolgten schuldhaft. Es ist offensichtlich, dass die „Änderungen“
64der Formulargestaltung nicht geeignet sind, aus dem Verbotsbereich
65herauszuführen.
66Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, dass die
67Schuldnerin ihr Verhalten unbeeindruckt in einer großen Zahl von Fällen fortgesetzt
68hat. Da andererseits erstmals ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, erscheint ein
69solches in Höhe von 50.000,00 € gerade noch ausreichend und angemessen.
70Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 und 91 ZPO.
71Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss
7210. Januar 2013, Aktenzeichen 20 W 137/12).
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