Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 93/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der XXXXX.
4Am 22./30. April 2008 schloss die Klägerin mit der XXXXX in der Filiale in Düsseldorf einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 184.000,00 EUR zuzüglich Zinsen (Stammnr. 05407795, Kto.-Nr. 0540779509) ab. Mit dem Darlehensbetrag erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in der B…..straße in Haan. Zur Absicherung des Darlehens diente der XXXXX eine Grundschuld.
5Auf Seite 3 des Kreditvertrages wurde in Ziffer 9 auf das Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht und die beigefügte Widerrufsbelehrung hingewiesen. Im Anschluss an die Kreditbedingungen enthielt der Vertrag folgende Widerrufsbelehrung:
6„Widerrufsbelehrung – nach Muster gemäß § 14 der BGB- Informationspflichten- Verordnung
7Widerrufsrecht
8Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9XXXXX in Köln
10Bank Services/Credit Services
11Kredit-Service-Center
1240300 Düsseldorf
13Telefax: (0221) ……
14E-Mail: …….
15Widerrufsfolgen
16Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
17Ihre XXXXX.“
18Im November 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie das Darlehen vorzeitig ablösen wolle, da die Eigentumswohnung verkauft werden sollte. Die Beklagte erklärte sich mit einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich einverstanden.
19Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2011 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.
20Da die Beklagte die Ansicht vertrat, dass der Widerruf nicht wirksam sei, zahlte die Klägerin die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 29.361,93 EUR, um das Darlehen insgesamt abzulösen und den Verkauf der Eigentumswohnung zu ermöglichen. Hierbei wies sie mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2012 darauf hin, dass diese Zahlung wegen des erklärten Widerrufs unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge.
21Die Beklagte bestätigte die Ablösung des Kredites und übersandte die Löschungsbewilligung für die bestehenden Grundschulden an den eingeschalteten Notar.
22Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, da sie den Vertrag wirksam widerrufen habe.
23Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zunächst fehle es an einer deutlichen Gestaltung, da die Widerrufsbelehrung unmittelbar an die Kreditbedingung anschließe und nicht durch irgendwelche Separatoren wie Striche, Balken oder Rahmen abgegrenzt sei.
24Die Belehrung sei auch inhaltlich unrichtig, da sie nicht zutreffend über den Fristbeginn aufkläre und die Angabe, dass die Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllt werden müssten, unzutreffend sei.
25Die Beklagte könne sich nicht auf einen Vertrauensschutz wegen der Verwendung einer Musterbelehrung nach § 14 BGB InfoV berufen, da sie das Muster weder inhaltlich noch von der äußeren Gestaltung her vollständig übernommen habe. Insbesondere sehe das Muster den Zusatz in der Überschrift „Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ nicht vor. Hierdurch werde der Darlehensnehmer verwirrt und mit einer für ihn nicht zu bewältigenden juristischen Prüfung konfrontiert.
26Die Klägerin beantragt,
271. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.361,93 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
282. die Beklagte zu verurteilen, an die XXX Rechtsschutz-Versicherungs-AG, xxxxx
293. München weitere 3.936,42 EUR an Nebenforderungen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie ist der Ansicht, dass sie sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung berufen könne. Zudem sei die erfolgte Widerrufsbelehrung sowohl durch das Druckbild als auch durch deren Gestaltung am Ende des Textes für jeden Verbraucher deutlich erkennbar.
33Entscheidungsgründe
34Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 29.361,93 EUR zu.
351.
36Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1, 355 BGB jeweils in der Fassung bis zum 10.06.2010.
37a.
38Auf den vorliegenden Fall findet das BGB gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) Anwendung, da der Darlehensvertrag vom 22./30. April 2008 stammt und das Schuldverhältnis damit vor dem 11. Juni 2010 entstanden ist.
39b.
40Der Klägerin steht zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht bezüglich des Verbraucherdarlehensvertrags gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. Dieses Widerrufsrecht konnte die Klägerin im Zeitpunkt der Widerrufserklärung jedoch nicht mehr wirksam ausüben, da es wegen Ablaufs der Widerrufsfrist bereits gemäß § 355 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. erloschen war. Die Widerrufsbelehrung gilt wegen Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV geregelten Musters in der Fassung bis zum 30. März 2008 als ordnungsgemäß.
41aa.
42Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält.
43Zwar genügt die vorliegende Belehrung diesen Anforderungen nicht, da sie hinsichtlich des Fristbeginns nicht unmissverständlich ist. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, da sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs „frühestens“ entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, zitiert nach juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 9).
44Die Beklagte kann sich insoweit jedoch auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 berufen. Danach genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Dem steht nicht entgegen, dass – wie oben aufgeführt – die Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entspricht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung trotzdem auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gereglte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat (Vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 14).
45Vorliegend entspricht die verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 in der Fassung bis zum 31. März 2008 inhaltlich wörtlich.
46Zu keiner anderen Beurteilung führt diesbezüglich, dass die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nach Muster gemäß § 14 der BGB- Informationspflichten-Verordnung“ enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen kann, entscheidend, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (Vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, zitiert nach juris Rn. 17). Dies ist dann der Fall, wenn er in den zur Verfügung gestellten Mustertext eingreift, wobei es auf den Umfang der konkreten Änderungen nicht ankommt (Vgl. BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 17). Vorliegend hat die Beklagte nicht inhaltlich in den Mustertext der Belehrung eingegriffen, sondern lediglich die Überschrift um die Quellenangabe ergänzt. Die Überschrift befindet sich jedoch außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung und ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst (Vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, Rn. 25). Zudem liegt in der Quellenangabe keine eigene Bearbeitung des Inhalts der Belehrung, sondern die Beklagte gibt durch die Quellenangabe vielmehr zu erkennen, sich vollständig auf die Musterbelehrung zu beziehen. Schließlich sieht sich der Darlehensnehmer auch nicht – wie die Klägerin meint – zu einer juristischen Überprüfung veranlasst, da bei einer bloßen Quellenangabe grundsätzlich davon auszugehen ist, das der Text die in Bezug genommene Quelle wiedergibt.
47Dem steht weiterhin nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag vom 22./30. April 2008 datiert und die BGB-InfoV ab dem 1. April 2008 in neuer Fassung in Kraft getreten ist. Denn gemäß § 16 BGB-InfoV in der Fassung vom 1. April 2008 ist § 14 Abs. 1 bis 3 BGB-InfoV auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind. So liegt der Fall hier, da die verwandte Belehrung dem bis zum 31. März 2008 geltendem Muster entspricht und der Klägerin vor dem 1. Oktober 2008, nämlich am 22./30. April 2008, in Textform mitgeteilt worden ist.
48Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass die Beklagte die Belehrung nicht wie im Muster umrahmt hat, da der Unternehmer gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der Fassung bis um 10. Juni 2010 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen darf (Vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - Az. VIII ZR 82/10, Leitsatz zitiert nach juris).
49bb.
50Die Widerrufsbelehrung ist zudem deutlich im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gestaltet. Für die deutliche Gestaltung bedarf es eines auffälligen Druckbilds, bei Zusammenfassung von Belehrung und Vertragsinhalt in einer einheitlichen Urkunde auch der räumlichen Trennung der Belehrung vom Vertragstext (Vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Masuch, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 48). Entscheidend kommt es darauf an, ob die Gesamtbetrachtung im Einzelfall ergibt, dass die Belehrung gegenüber dem übrigen Inhalt der Urkunde so hervorgehoben ist, dass die Aufmerksamkeit des Kunden darauf gelenkt wird. Mögliche Mittel hierfür sind Fettdruck, Schriftgröße, Zeilenabstand, Anordnung auf dem Formular, farbliche Gestaltung, Einrahmung etc., ohne dass aber das Gesetz eines oder mehrere von ihnen konkret verlangt (Vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114, 115).
51Vorliegend genügt die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot. Bei Durchsicht der Vertragsunterlagen wird die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ohne weiteres auf die Belehrung gelenkt, zumal bereits unter Ziffer 9 auf Seite 3 des Kreditvertrages auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen wird.
52Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass sich die Belehrung an die Kreditbedingungen anschließt. Denn sie ist hiervon durch eine andere Gestaltung und größere Schrift deutlich abgesetzt. Während die Kreditbedingungen in zwei Spalten in kleiner Schrift gestaltet sind, ist die Widerrufsbelehrung als einheitlicher Textblock angeordnet. Dieser Textblock grenzt sich durch einen größeren Absatz zu den Kreditbedingungen, der insbesondere größer ist als die Absätze innerhalb der Kreditbedingungen, ab. Zudem ist die Belehrung in Fettdruck mit „Widerrufsbelehrung – Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ und „Widerrufsrecht“ überschrieben, wobei für die Überschrift „Widerrufsrecht“ eine größere Schrift verwandt worden ist, als für den übrigen Text (mit Ausnahme der weiteren Überschrift „Widerrufsfolgen“, die ebenfalls in größerer Schrift und Fettdruck gestaltet ist).
532.
54Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich weiterhin nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB, da die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist. Für den Fall, dass die Mitteilung der Klägerin im November 2011, das Darlehensverhältnis vorzeitig beenden zu wollen, weil die der Besicherung dienende Immobilie veräußert werden sollte, als Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BGB zu werten ist, ergäbe sich der Anspruch aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Anderenfalls würde sich der Anspruch aus der vertraglichen Vertragsaufhebungsvereinbarung betreffend die vorzeitige Ablösung des Darlehens ergeben.
553.
56Ein Anspruch auf Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptanspruch nicht.
574.
58Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
595.
60Der Streitwert wird auf 29.361,93 EUR festgesetzt.
61Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 14 Abs. 3 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 22 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 3x (nicht zugeordnet)
- III ZR 83/11 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 378/11 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- § 14 BGB-InfoV 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 123/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 14 Unternehmer 1x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 2x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 9x
- § 16 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 82/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 bis 3 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 103/10 1x (nicht zugeordnet)