Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 5 O 431/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.044,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 83 %, die Beklagte 17 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH & Co. KG einen gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch aufgrund einer angeblichen steuerrechtlich bedingten Vermögensverschiebung von Insolvenzmasse auf die Beklagte, welche durch den Abzug von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag eingetreten sein soll, gegen diese geltend.
4Mit Beschluss vom 8.7.2003 des Amtsgerichts Köln wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F GmbH & Co. KG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen: ……. ).
5Kommanditistin und Mehrheitsgesellschafterin der F GmbH & Co. KG war bei Insolvenzeröffnung die E B2, die Beteiligungsquote betrug 90,5 %, während die verbleibenden 9,5 % in der Hand der B GmbH lagen. Im Laufe des Insolvenzverfahrens wurde der Firmenname der E2 B2 in „DIC H2 B2“ geändert und sodann am 4.6.2007 erneut in „ H, die derzeitige Firma der Beklagten (vergleiche Registerveröffentlichung vom 15.5.2006 und 4.6.2007, Anlagen K3 und K4, Bl. 23 ff. GA).
6Der Kläger legte die verwaltete Insolvenzmasse in einer Festgeldanlage an, wodurch in den Jahren 2004 und 2006-2010 Einkünfte aus Kapitalvermögen entstanden. Die hierauf angefallene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden abgeführt, die entsprechenden Beträge waren für das jeweilige Jahr im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG angegeben (vergleiche Anl. K 5 - K 7, Bl. 45 ff. GA). Auf die im Laufe des Insolvenzverfahrens vereinnahmten liquiden Mittel führte die kontoführende B des Klägers insgesamt 195.570,19 EUR ab, wobei der auf die Beklagte entfallende Anteil 176.901 90,02 EUR beträgt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 8.11.2012, Seite 2 (Bl. 89 GA) Bezug genommen.
7Unter dem 11.4.2011 forderte der Kläger die E3 B2 (im Folgenden: E3) auf, einen Anteil von 90,5 % der für die Jahre 2003-2010 abgeführten Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zurückzuzahlen. Der Kläger begründete dies damit, dass die E3 verpflichtet sei, die jeweiligen steuerrechtlichen Anrechnungsbeträge der Insolvenzmasse zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 2.1.2012 und 14.1.2013 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche auf Erstattung der steuerlichen Anrechnungsbeträge für die Jahre 2004 und 2006 - 2008 erhoben.
8Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein gesellschaftsvertraglich begründeter Anspruch in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagte zu. Aufgrund des Quellenabzugs der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages sei eine Verschiebung des Vermögens auf die Beklagte zulasten der Insolvenzmasse erfolgt. Die Zinserträge aus der Festgeldanlage seien-insoweit unstreitig-nur in verminderter Höhe an die Insolvenzmasse ausgekehrt worden. Durch die Zahlung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages habe er, der Kläger, faktisch eine Vorauszahlung auf die Einkommens-bzw. Körperschaftssteuer der Beklagten geleistet. Die Beklagte als Gesellschafterin der insolventen F GmbH & Co. KG habe sich nach Erhalt der Feststellungsbescheide die betreffenden Steuerzahlungen auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen bzw. eine Erstattung verlangen können und somit einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Er, der Kläger, habe wirtschaftlich betrachtet aus der Insolvenzmasse eine Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuerschuld der Beklagten geleistet.
9Der Kläger meint weiter, diese Vermögensverschiebung sei weder insolvenzrechtlich, noch steuer- oder gesellschaftsrechtlich legitimiert und die Beklagte mithin auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zur Erstattung der erlangten Steuervorteile verpflichtet.
10In Bezug auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist der Kläger der Meinung, erst nach Erlass des Feststellungsbescheides im Jahr 2009 sei der Erstattungs- -bzw. Bereicherungsanspruch entstanden. Zudem meint der Kläger, die Verjährung habe erst mit seiner Kenntnis von der Höhe der Zinsabschläge einsetzen können. Er trägt insoweit vor, für einen Teilbetrag i.H.v. 3.098,24 EUR für das Jahr 2007 erst nach dem 31.12.2007 durch Zusendung eines Schreibens vom 16.1.2008 Kenntnis von dem Zinsabschlag erlangt zu haben. Für das Jahr 2008 habe er hinsichtlich eines Betrages in Höhe von insgesamt 92,91 EUR durch Zusendung des Kontoauszuges vom 31.1..2008 für das Anderkonto bei der E4 für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.12.2008 Kenntnis erlangt. Hinsichtlich einer Tagesgeldanlage bei der E4 B2 habe er für den Zeitraum vom 30.11.2008 bis zum 31.12.2008 Kenntnis durch Zusendung eines Bestätigungsschreibens vom 31.12.2008 auf dem Q-Weg erlangt. Schließlich habe er hinsichtlich einer Festgeldanlage bei der E4 bezogen auf die Zinserträge für den Zeitraum vom 24.12.2008 bis zum 25.1.2009 er durch ein Bestätigungsschreiben der E4 vom 26.1.2009 hinsichtlich eines Abschlages i.H.v. 757,43 EUR Kenntnis erlangt.
11Der Kläger beantragt mit der am 7.11.2011 bei Gericht eingegangen und unter dem 12.11.2012 um 95.670,58 EUR erweiterten Klage nunmehr
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 176.991,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2011 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, eine Vermögensverlagerungen auf sie, die Beklagte, zulasten der Insolvenzmasse liege bereits deshalb nicht vor, weil steuerrechtlicher Schuldner der abgeführten Steuerabschläge der Kläger selbst gewesen sei. In seiner Stellung als Insolvenzverwalter werde ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gesellschaftsvermögen zugerechnet, weshalb er auch die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten habe. Demzufolge sei es zu keiner Anrechnung der Steuerabzüge bei ihr, der Beklagten, gekommen und mithin auch nicht zu einer Vermögensverlagerung zulasten der Insolvenzmasse.
16Darüber hinaus meint die Beklagte, dass die für eine Anrechnung der Steuerabschläge maßgeblichen gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Personenhandelsgesellschaft durch die vorrangigen insolvenzrechtlichen Grundsätze und Vorschriften überlagert werden würden. Demzufolge bestehe auch eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Insolvenzverfahren der Personenhandelsgesellschaft nicht mehr.
17In Bezug auf die erhobene Einrede der Verjährung trägt die Beklagte vor, der Kläger habe zur Vermeidung der Verjährung der betreffenden Erstattungsansprüche für die Jahre 2004 und 2006-2008 zum Zeitpunkt des jeweiligen Quellenabzugs Feststellungsklage erheben müssen. Zu dem Zeitpunkt habe der Kläger als rechtskundige Person von den angeblich anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen können.
18Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
21Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 27.024,16 € aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu. Hinsichtlich der überschießenden Klage ist die Beklagte aufgrund der eingetretenen Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern
22Infolge des Abzugs der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages von den der Insolvenzmasse zustehenden Zinserträgen und der steuerrechtlichen Anrechnung dieser Steuerabschläge bei der Beklagten als Gesellschafterin ist es zu einer Vermögensverlagerung auf die Beklagte zu Lasten der Insolvenzmasse gekommen, die gesellschaftsrechtlich nicht legitimiert ist. Die Beklagte ist aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, die erhaltenen bzw. ihr zugesprochenen Steuervorteile zur Insolvenzmasse zurück zu zahlen.
23Zinserträge aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft sind zivilrechtlich der Gesellschaft als Gläubigerin des Kapitals zuzurechnen. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt diese Gläubigerin hinsichtlich des angelegten Kapitals, so dass die Erträge grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehören (Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenz und Steuern, 9. Aufl. 2012, Rdnr. 1553).
24Aus den Festgeldanlagen des Klägers als Insolvenzverwalter standen der Insolvenzmasse in den Jahren 2004 - 2010 Zinserträge zu. Unabhängig von der Insolvenz der Gesellschaft ist von dem auszahlenden Institut auf diese Zinserträge gemäß §§ 43, 43 a EStG Zinsabschlagsteuer i.H.v. 30 % sowie zusätzlich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, so dass der Insolvenzmasse lediglich der verminderter Auszahlungsbetrag zur Verfügung steht (Sudhoff-Eberhard, GmbH & Co. KG, 6. Aufl. 2005, § 49, Rn. 25). Die Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches direkt an der Quelle angezogen. Über den einbehaltenen Betrag erstellt das auszahlende Institut eine entsprechende Steuerbescheinigung (Beck/Deprè, Praxis der Insolvenz, 2. Auflage 2010, § 35, Rn. 72).
25Die Zinsabschlagssteuer hat Vorauszahlungscharakter. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens einer Kapitalgesellschaft kann die einbehaltene Zinsabschlagsteuer auf die laufende Körperschaftssteuerschuld der Gesellschaft angerechnet werden, wodurch sich die Zahlung für die Körperschaftssteuer verringert. Um eine Anrechnung zu erlangen, ist die erteilte Steuerbescheinigung im Rahmen der Erstellung der Körperschaftssteuererklärung im Original an das Finanzamt einzureichen (ebd. § 35, Rn. 72). Sofern wegen bestehender körperschaftssteuerlicher Verlustvorträge keine Körperschaftssteuer zu zahlen ist, führt die Anrechnung zu einem Anspruch auf Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlages gegenüber der Finanzverwaltung, weil der von der Finanzbehörde erstattete Betrag der Insolvenzmasse zusteht (Sudhoff-Eberhard, a. a. O., § 49, Rdnr. 26). Wird über das Vermögen einer GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht die Besonderheit, dass die Gesellschaft als Personengesellschaft zu behandeln und mithin nicht körperschaftssteuerpflichtig ist (vgl. Lademann-Mark/Zeidler, EStG, § 15, Rdnr. 213). Die Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag werden also zulasten der Insolvenzmasse einbehalten, ohne dass eine Anrechnung auf die Körperschaftssteuerschuld erfolgt. Dies führt zu der problematischen Situation, dass die wirtschaftliche Belastung mit der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag bei der insolventen GmbH & Co. KG eintritt, obwohl diese-bzw. ihr Insolvenzverwalter-nicht selbst in der Lage ist, eine Anrechnung bzw. Erstattung zu erreichen (Wälzholz, DStR 2005, 615).
26Diese Situation führt zu einer Vermögensverschiebung auf die Gesellschafter der GmbH & Co. KG, also der Beklagten. Bei der Entrichtung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages handelt es sich um Steuerschulden der Beklagten als Gesellschafterin anteilig zu berechnen nach ihrer Beteiligung an der Gesellschaft von 90,5 Prozent. Denn im steuerrechtlichen Sinne erzielen nicht die Personenhandelsgesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeiten, sondern die Mitunternehmer in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die gewerblichen Einkünfte (vergleiche Schmidt-Wacker, EStG, 31. Auflage 2012, § 15 Rn. 163 mit weiteren Nachweisen). Die Einkommens-oder Körperschaftssteuer für die von der Personenhandelsgesellschaft erzielten Gewinne sind daher von den Gesellschaftern zu zahlen. Die Personenhandelsgesellschaft ist als Mitunternehmergesellschaft lediglich Gewinnerzielungssubjekt und nicht Steuersubjekt. Wirtschaftlich kommt die Zahlung der Kapitalertragssteuer sowie des Solidaritätszuschlages der Beklagten als Gesellschafterin zugute, denn die Steuerzahlungen werden zwar von den Kapitaleinkünften der Personenhandelsgesellschaft abgeführt, vermindern aber auf der Gegenseite die Steuerschuld der Gesellschafter. Die Beklagte kann die entsprechenden Beträge im Rahmen ihrer Körperschaftsteuerveranlagung geltend machen und so eine Anrechnung oder Erstattung erlangen. Zivilrechtlich stehen die steuerrechtlich anrechenbaren Beträge jedoch der Personenhandelsgesellschaft zu. Damit liegt eine Vermögensverschiebung auf die Beklagte als Kommanditisten zulasten der Insolvenzmasse vor.
27Die Kammer folgt insoweit den in der Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 29. 11.2004, 2 U #####/####, insgesamt offen gelassen in BGH, Urteil vom 16.4.3013, II ZR 118/11, beide eingestellt in juris) niedergelegten Grundsätzen. Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die zulasten der-an den Zinserträgen berechtigten-Masse abgeführte Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag einkommensteuerrechtlich als inländischer Zinsabschlag der beklagten Partei zu behandeln und damit entweder auf deren Einkommensteuerschuld anzurechnen oder aber beim Überschuss an diese auszukehren seien. Auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1995 stützt die Auffassung, wonach vorliegend eine Vermögensverschiebung zulasten der Insolvenzmasse vorliegt. Der BGH hat ausgeführt, die Körperschaftssteuer sei anders als die Kapitalertragssteuer keine von der Kapitalgesellschaft geschuldete Steuer, sondern stelle lediglich eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer in Gestalt einer an der Quelle abzuführenden Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Demgemäß tilge die Kapitalgesellschaft mit der Abführung dieser Steuer keine eigene, sondern vielmehr eine fremde Steuerschuld, und zwar im Regelfall diejenige ihrer Gesellschafter, welche die vereinnahmten Kapitalerträge als Einkommen zu versteuern hätten. Im Falle einer nicht einkommens- oder körperschaftssteuerpflichtigen Personenhandelsgesellschaft komme der an das Finanzamt als Kapitalertragssteuer abgeführte Betrag den Gesellschaftern zugute, weil nur sie Einkommens-oder Körperschaftssteuer auf die von der Personenhandelsgesellschaft erzielten Erträge zu zahlen hätten. Infolgedessen erlangten die Gesellschafter in Höhe der abgeführten Körperschaftssteuer aus deren Vermögen einen Vorteil. Zivilrechtlich sei dieser im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft als Leistung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters zu werten, so dass die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer als Einnahme der Personenhandelsgesellschaft und als Entnahme ihres Gesellschafters behandelt werden könne (BGH, Urteil vom 30.1.1995, II ZR 42 / 94 eingestellt in juris).
28Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, die in den genannten Entscheidungen niedergelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen, vermag dies nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für das von der Beklagten herangezogene Schrifttum. Zwar wird dort zunächst formuliert, dass die Gesellschaft und damit die Insolvenzmasse Gläubigerin des Kapitalertrages und als solche nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 EStG auch Schuldnerin der Kapitalertragssteuer sei (Waza/Uhländer/Schmittmann, ebd., Rdnr. 1562). Es heißt dort allerdings weiter: "Der Steuerabzug führt faktisch nur zu einer Verkürzung des Zahlungsweges. Zivilrechtlich ist die Insolvenzmasse in voller Höhe Gläubigerin der Kapitalerträge. Da ihr diese Erträge ohne den Steuerabzug ungeschmälert zufließen müssten, wird mit der Anrechnung beim Gesellschafter dessen Steuerschuld aus dem Gesellschaftsvermögen getilgt (ebd., Rdnr. 1564). Darüber hinaus wird die Tilgung einer Steuerschuld aus dem Gesellschaftsvermögen einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO unzulässigen Entnahme gleichgesetzt, weshalb dem Insolvenzverwalter ein gesellschaftsrechtlicher Zahlungsanspruch in Höhe der beim Gesellschafter angerechneten Abschläge zuzusprechen sei. Unerheblich sei insofern, ob dem Gesellschafter der entnommene Betrag im Wege der Minderung seiner Steuerschuld oder der Erstattung überzahlter Beträge zukomme (ebd.).
29Insgesamt bleibt festzuhalten, dass eine Personenhandelsgesellschaft lediglich insoweit Steuerrechtssubjekt ist, als dass bei Feststellung der Einkunftsart unter Ermittlung der Einkünfte auf die Verbundmerkmale abzustellen ist (Schmidt-Wacker, a. a. O., § 15, Rn. 164 mit weiteren Nachweisen). Sie verwirklicht in der Einheit ihrer Gesellschaftermerkmale eines Besteuerungstatbestandes, welche den Gesellschaftern für ihre Besteuerung zuzurechnen sind, so dass bisweilen von einer "beschränkten Steuersubjektsfähigkeit“ gesprochen wird (Lademann-Mark/Zeitler, a. a. O., Rn. 185). Dies folgt aus der einheitlichen Gewinnermittlung für die Gesellschaft. Wenn der Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen feststeht, endet die Steuersubjektseigenschaft der Personengesellschaft und der Gewinn wird anteilsmäßig den Gesellschaftern zugerechnet (ebd., Rn. 185).
30Dies gilt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dem Fall ändert sich nämlich lediglich der bisherige Gesellschaftszweck, der im Betreiben des Gewerbes bestand, und nunmehr auf die Beendigung der Gesellschaft durch Versilberung des Gesellschaftsvermögens und dessen Verteilung an die Gesellschafter gerichtetes (Frotscher-Kauffmann, EStG, § 15 Rn. 266 (2012)). Die Personengesellschaft bleibt als Handelsgesellschaft bestehen und betreibt auch während des Abwicklungsstadiums ein gewerbliches Unternehmen im Sinne von § 15 EStG, so dass die Gesellschafter weiterhin Mitunternehmer sind (Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, Bd. 3, § 15, Rn. 20 (2010)). Diesen Gesellschaftern werden die von der Gesellschaft erzielten Kapitaleinkünfte nach wie vor steuerrechtlich zugeordnet im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 EStG.
31Die Gesellschafter sind in der hier maßgeblichen Konstellation Schuldner der Kapitalertragssteuer. Eine Anrechnung der eingezogenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages auf die persönliche Steuerschuld des Gesellschafters ist allgemein anerkannt und folgt aus den steuerrechtlichen Vorschriften, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dies führt zu einer Verringerung der Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus oder sogar zu einem Steuererstattungsanspruch des Gesellschafters, sofern die Kapitalertragssteuer höher ist als die individuelle Steuerschuld, § 86 Abs. 4 S. 2 EStG. Es ist nicht ersichtlich, warum die maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften, wie die Beklagte meint, in der Insolvenz keine Geltung mehr beanspruchen sollten. Vielmehr handelt es sich um ein Spannungsfeld zwischen steuer- bzw. gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen und insolvenzrechtlichen Zwecken, das keine gesetzliche Regelung erfahren hat.
32Die Vermögensverlagerung aufgrund der zulasten der Insolvenzmasse abgeführten Steuerzahlungen widerspricht gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
33Zwar dürfte es sich entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung vorliegend nicht um eine Entnahme der Gesellschafter handeln, weil es insoweit an einem voluntativen Element fehlt (vergleiche OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2004, a. a. O.). Die Vermögensverlagerung erfolgt kraft Gesetzes.
34Damit kann sich allein nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien bestimmen, ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt sein konnte, aus der Insolvenzmasse einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (vergleiche BGH, Urteil vom 30.1.1995, a. a. O.). Dies gilt auch, wenn die Vermögensverschiebung wie vorliegend kraft Gesetzes erfolgt, dieser normativen Pflicht aber erkennbar keine gesellschaftsrechtliche Zielrichtung innewohnt (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2004, a. a. O). Eine solche Legitimation ist vorliegend nicht erkennbar. Hintergrund des Quellenabzuges ist vielmehr eine Abkürzung des Zahlungsbeleges aus steuerpräventiven Gründen (vergleiche BGH, Urteil vom 30.1.1995, a. a. O.).
35Der Vermögensverschiebung zulasten der Insolvenzmasse kann nicht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage begegnet werden. Eine entsprechende Möglichkeit zur Verhinderung des Steuerabzuges oder zur nachträglichen Rückführung der abgeführten Beträge zur Insolvenzmasse steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Insbesondere konnte er den Steuerabzug nicht durch Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 2 Nr. 2 EStG verhindern. Gleiches gilt für einen Freistellungsauftrag im Sinne von § 44 a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der BFH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 die Möglichkeit der Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung an den Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen einer KG ausgeschlossen (Urteil vom 9.11.1994, I R 5/94 eingestellt in juris), da nicht die Gesellschaft hinsichtlich der Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig sei, sondern die Gesellschafter. Daher ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt, auch auf die Gesellschafter-und nicht auf die Gesellschaft-als T abzustellen.
36Ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil die Einbehaltung der Abzugsbeträge nicht gegen insolvenzrechtliche Vorschriften verstößt und deren Einbehaltung auch nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist (BFH, Urteil vom 15.3.1995, I R 82/93 eingestellt in juris; vgl. auch Schöne/Ley, DB 1993, 1405; Wälzholz, DStR 2005, 1615).
37Ein Anspruch auf Erstattung des auf die Beklagte anrechenbaren Steuerabschlags folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten. Die gesellschafterliche Treuepflicht ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtssatz mit doppelter Zielrichtung. Sie verpflichtete Gesellschafter einerseits zur Förderung des Gesellschaftszwecks, andererseits zur Rücksichtnahme auf die Belange der Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 5.12.2005, II ZR 13/04, eingestellt in juris). Damit trägt die Treuepflicht dem mitgliedschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, der mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht sowie dem Gleichlauf zwischen Rechtsmacht und Verantwortung Rechnung (Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 IV 1B). Sie gilt nicht nur für Mehrheitsgesellschafter, sondern für jeden Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt (BGH, ebd.). Der Gesellschafter hat im mitgliedschaftlichen Bereich sein Verhalten den Interessen der Gesellschaft unterzuordnen (von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf vom Westphalen, HGB, 3. Aufl., 2008, § 109, Rdnr. 12).
38Als Ausprägung dieser Treuepflicht ist die Beklagte als Gesellschafterin der in Insolvenz befindlichen GmbH & Co. KG gehalten, die zulasten der Masse abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragssteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnen Zinsabschlag in die Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2006 - 2010 einzustellen und den hierdurch erlangten Steuervorteile an die Insolvenzmasse zu erstatten.
39Soweit die Beklagte dem entgegen hält, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft ende die ausschließlich im Interesse der Gewinnerzielung des Unternehmens bestehende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, verkennt diese Auslegung deren Reichweite. Die Treuepflicht besteht als organisationsrechtlicher Bestandteil der Mitgliedschaftsverhältnisse des Gesellschafters während der gesamten Mitgliedschaft in der Gesellschaft, endet also frühestens mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht besteht auch während der Abwicklung fort, mithin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, allerdings unter Berücksichtigung des nunmehrigen Abwicklungs- statt Erwerbszwecks der Gesellschaft (vgl. BGH Urteil vom 11.1.1971, II ZR 143/68; Urteil vom 2.7.2007, II ZR 181 / 06, beide eingestellt in juris; Baumbach/Haupt, § 109, Rn. 24; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl. 2008, § 109 Rn. 12). Der Gesellschafter darf die Abwicklung der schwebenden Geschäfte nicht behindern oder der Gesellschaft W zufügen (Bamberger/Roth-Schoene, § 730, Rn. 19).
40Schließlich steht dem Anspruch des Klägers nicht der Inhalt der Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2005 entgegen. Darin verzichtete der Kläger auf einen Anspruch auf Grund nicht oder nicht werthaltig erbrachter Kommanditeinlage. Dieser Verzicht wirkt sich auf die klageweise geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der gesellschaftrechtswidrigen Vermögensverlagerung auf die Gesellschaft indes nicht aus. Die haftungsbefreiende Leistung der Kommanditeinlage durch die Beklagte ist für die streitgegenständlichen Fragestellungen ohne Belang.
41Die Ansprüche des Klägers auf Erstattung der anteiligen Steuerabschläge für die Jahre 2004, 2006, 2007 und 2008 sind allerdings ganz überwiegend gemäß verjährt und die Beklagte ist berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
42Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers unterfallen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
43Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
44Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16.4.2013, II ZR 118/11, eingestellt in juris) entsteht der Erstattungsanspruch bereits mit der Abführung der Zinsabschläge. Der auf Erstattung einer unberechtigten Entnahme gerichteter Anspruch der Gesellschaft ist, wie sich aus § 111 HGB ergibt, mit Herausnahme des Geldes aus der Gesellschaftskasse fällig. Wird eine einer unberechtigten Entnahme gleichkommende Vermögensverschiebung dadurch bewirkt, dass die Gesellschaft durch die Abführung von Zinsabschlägen eine Vorauszahlung auf eine Steuerschuld des Gesellschafters leistet, entsteht der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung des Geleisteten bereits mit der den Anrechnungsanspruch des Gesellschafters gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auslösenden Erhebung der Kapitalertragsteuer. Mit der Entstehung des Anrechnungsanspruches ist die für den Erstattungsanspruch maßgebliche Vermögensverschiebung zu Gunsten des Gesellschafters bewirkt.
45Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann damit jeweils zum 31.12. der Jahre 2004, 2006, 2007 sowie 2008 zu laufen und war also bei Klageerhebung am 7.11.2011 bzw. am 12.11.2012 abgelaufen.
46Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.098,24 EUR für das Jahr 2007 sowie 92,91 EUR für das Jahr 2008 gilt folgendes: Der Kläger hat insoweit substantiiert unter Bezugnahme auf die entsprechenden Unterlagen dargelegt, dass er Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erst im Jahr 2008 hinsichtlich der auf das Jahr 2007 entfallenden Abschläge bzw. im Jahr 2009 hinsichtlich der auf das Jahr 2008 entfallenden Abschläge erhalten hat. Es gilt der Grundsatz, dass der Schuldner, hier also die Beklagte, die Kenntnis des Gläubigers beweisen muss, während der der Gläubiger, hier also der Kläger, an der Sachaufklärung mitwirken und darlegen muss, was er zur Ermittlung seines Anspruchs getan hat (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., § 199, Rdnr. 50). Dieser Obliegenheit ist der Kläger nachgekommen. Soweit die Beklagte argumentiert, der Kläger habe bereits vor Zugang der die Abzüge ausweisenden Unterlagen Klage auf künftige Leistung erheben, zumindest aber im Wege der Feststellungsklage die Feststellung begehren müssen, die Beklagte sei angesichts der bestehenden Massemittel verpflichtet, die Zinsabschläge an die Masse zu erstatten, geht dies fehl. Die Rechtsprechung, wonach der Beginn der Verjährung bei einer noch nicht bezifferten oder bezifferbaren Forderung dann einsetze soll, wenn der Gläubiger seinen Anspruch zumindest im Wege einer Feststellungsklage geltend machen kann, ist in erster Linie auf Schadensersatzansprüche zu beziehen. Insoweit wird eine Verhinderung der beliebigen Hinauszögerung des Verjährungsbeginn bezweckt, weil die häufig nicht absehbare Entwicklung des Schadens zu einer Verzögerung des Verjährungsbeginns im Interesse des Schuldners führen könnte (BGH, Beschluss vom 19.12.1990, VIII ARZ 5/90). Darüber hinaus wird selbst im Bereich der Schadensersatzansprüche die Erhebung einer Feststellungsklage vor Fälligkeit des Anspruchs nicht für zwingend erforderlich gehalten (BGH, Urteil vom 2.7.1992, IX ZR 268/91).
47Die Zinsforderung ist aus den §§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.4.2011 zur Zahlung innerhalb von vier Woche auf. Das Schreiben gilt mit dem 14.4.2011 als zugegangen, so dass Verzugseintritt der 13.5.2011 war.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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- EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug 2x
- I R 5/94 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 86 Mindesteigenbeitrag 1x
- EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer 2x