Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 474/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Strom- und Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen,

a) Kunden, zu deren Gunsten in den Jahresrechnungen ein Guthaben ausgewiesen ist, das Guthaben nicht unverzüglich zu erstatten und/oder nicht mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig zu verrechnen bzw. auszuzahlen,

und / oder

b) bei der Abschlagsberechnung für die künftige Abrechnungsperiode einen höheren Verbrauch zugrunde zu legen, als er sich aus der Jahresrechnung für die vorausgegangene Abrechnungsperiode ergibt.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 250,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 Euro.


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