Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 56/13

Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,

              einen Fahrradderailleur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Derailleur folgende Merkmale aufweist:

              Fahrradderailleur, umfassend:

              ein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden; ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement; eine Kettenführung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bezüglich einer Rotationsachse einer Schwenkwelle; ein widerstandsbewirkendes Element, welches einen Widerstand bereitstellt bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung; wobei das widerstandsbewirkende Element eine Einwegkupplung und ein steuerbares reibungsbewirkendes Element enthält; wobei die Einwegkupplung eine Walzenkupplung mit einem inneren Element und einem äußeren Element ist und wobei die Schwenkwelle das innere Element der Walzenkupplung bildet.

II.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Februar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.              der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2.              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

-              die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Nr. 1 und Nr. 2 Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III.              Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, die vorstehend Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24. Januar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014, Az. 4a O 56/14) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

IV.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Februar 2013 bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VI.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die Verurteilung zur Rechnungslegung (Urteilstenor zu Ziffer II.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.500,00 EUR und die Verurteilung zur Tragung der Kosten (Urteilstenor zu Ziffer V.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar sind.

VII.              Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 37.500,00 EUR auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (Urteilstenor zu Ziffer II.) und 50.000,00 EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung.


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Entscheidungsgründe

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