Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 5 Qs 20/14
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss abgeändert. Herr Rechtsanwalt xxx wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.
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Gründe
2Dem Angeschuldigten war gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Nach dieser Vorschrift ist dem Angeschuldigten ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dies ist hier der Fall. Zwar ist hier ein einfach gelagerter Lebenssachverhalt betroffen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass voraussichtlich eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen sein werden, die möglicherweise divergierend aussagen werden, so dass derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine umfangreichere Beweiswürdigung notwendig wird. Da den drei Angeschuldigten xxxx eine gemeinschaftliche Körperverletzung vorgeworfen wird, erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass sich die Beteiligten in einer Hauptverhandlung wechselseitig die Verantwortung zuschieben werden. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Mitangeschuldigten xxx ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Da der Angeschuldigte xxx kein Akteneinsichtsrecht hat, wäre er – bliebe er im Gegensatz zu dem Mitangeschuldigten xxx unverteidigt – im Nachteil, weil er sich nicht in dem Maße wie der Mitangeschuldigte mit den Zeugenaussagen auseinandersetzen könnte. Darüber hinaus ergibt sich nach Aktenlage, dass der Angeschuldigte nicht unerheblich alkoholisiert gewesen sein dürfte, so dass
3die Anwendung des § 21 StGB jedenfalls zu überlegen sein dürfte. Insoweit sind Spezialkenntnisse erforderlich, die der Angeschuldigte in der Lage nicht beizubringen sein dürfte.
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