Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 5 Qs 20/14

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss abgeändert. Herr Rechtsanwalt xxx wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.


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Gründe

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