Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 15 O 313/11

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 168.332,42 EUR hat, den es am 04.01.2010 in Höhe von 86.197,70 EUR, am 12.01.2010 in Höhe von 45.083,47 EUR sowie am 13.01.2010 in Höhe von 37.051,25 EUR aufgrund einer vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger als Insolvenzverwalter der Firma E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gezahlt hat.

2) Die Widerklage wird abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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