Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 15 O 313/11
Tenor
1) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 168.332,42 EUR hat, den es am 04.01.2010 in Höhe von 86.197,70 EUR, am 12.01.2010 in Höhe von 45.083,47 EUR sowie am 13.01.2010 in Höhe von 37.051,25 EUR aufgrund einer vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger als Insolvenzverwalter der Firma E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gezahlt hat.
2) Die Widerklage wird abgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gegenüber dem beklagten Land die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs geltend.
3Aufgrund eines am 16.12.2005 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrags der Schuldnerin wurde am 01.02.2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2009 und 29.12.2009 (Anlage K10 und K13, Anlagenband) machte er gegenüber dem beklagten Land im Hinblick auf per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin eingezogener Steuerschulden Insolvenzanfechtungsansprüche geltend – wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der genannten Schreiben (Anlagen 1 und 2 zur Klageerwiderung, Bl. 22 ff. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 (Aktenkonvolut K4, K11 und K12, Anlagenband) kündigte das beklagte Land die Erstattung der angeblich in anfechtbarer Weise erhaltenen Beträge an und überwies in der folgenden Zeit einen Betrag von insgesamt 168.332,42 EUR einschließlich Zinsen auf das ihm seitens des Klägers benannte Verfahrenskonto. Die Schreiben enthalten folgende Formulierungen:
4„hiermit teile ich Ihnen mit, das ich den in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag in Höhe von (…) sowie die angefallenen Zinsen in Höhe von (…) heute zur Erstattung auf das von Ihnen aufgeführte Verfahrenskonto angewiesen habe“ bzw. „dass die Auszahlung des in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages in Höhe von (…) sowie die Auszahlung der (…) Zinsen in Höhe von (…) auf das (…) Verfahrenskonto durchgeführt wurde“
5Mit Schreiben vom 29.01.2010 meldete das beklagte Land die Forderungen zur Insolvenztabelle an (Rang 0, laufende Nummer 168, Anlage K5, K17, Anlagenband). Mit Schreiben an den Kläger vom 20.04.2011 (Anlage K2, Anlagenband) kündigte es seine Absicht an der Rückforderung der genannten Gesamtsumme an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Unter dem 08.08.2011 erließ es gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung einen entsprechenden Rückforderungsbescheid (Anlage K3, Anlagenband), gegen den der Kläger beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegte. Am 10.07.2014 hob das zuständige Finanzamt den Bescheid mit Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf, erklärte im gleichen Schreiben jedoch, die Rückforderung zivilrechtlich geltend machen zu wollen.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Inanspruchnahme bereits deshalb ungerechtfertigt sei, weil das beklagte Land die geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche mit den Schreiben vom 22.12.2009 und 15.01.2010 vorbehaltlos anerkannt habe. Er habe auch ein Feststellungsinteresse, da das beklagte Land sich mit Schreiben vom 20.04.2011 eines Rückforderungsanspruches ihm gegenüber berühmt habe und dies durch den Bescheid vom 08.08.2011 manifestiert habe.
7Er beantragt,
8festzustellen, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 168.332,42 EUR hat, den es am 04.01.2010 in Höhe von 86.197,70 EUR, am 12.01.2010 in Höhe von 45.083,47 EUR sowie am 13.01.2010 in Höhe von 37.051,25 EUR aufgrund einer vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger als Insolvenzverwalter der Firma E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gezahlt hat.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger mit seinem Feststellungsantrag durchdringen sollte, beantragt das beklagte Land mit am 30.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz widerklagend,
12den Kläger zu verurteilen, an das Land Nordrhein-Westfalen 168.332,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
13Der Kläger beantragt,
14die hilfsweise Widerklage abzuweisen.
15Das beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger habe kein Anfechtungsrecht gehabt, weil das zuständige Finanzamt die fraglichen Steuerschulden insolvenzfest vereinnahmt habe. Eine Anfechtung wegen Nichtgenehmigung der im Lastschriftverfahren durch das Land eingezogenen Beträge scheide vorliegend aus. Es greife insofern die bankenrechtliche Genehmigungsfiktion bzw. seien die Einzüge konkludent genehmigt worden. Lediglich aufgrund einer falschen rechtlichen Wertung seitens des Finanzamtes sei der streitgegenständliche Betrag an den Kläger wieder ausgekehrt worden. In den Schreiben vom 22.12.2009 und vom 15.01.2010 sei kein Anerkenntnis ausgesprochen worden.
16Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.09.2012 an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12.12.2012 den Verweisungsbeschluss aufgehoben und den S-Weg zu den ordentlichen Gerichten für zuständig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die zulässige Klage ist begründet.
20Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist hier der S-Weg zu der Zivilgerichtsbarkeit – wie im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.12.2012 ausgeführt, eröffnet. Da das beklagte Land auf eine Forderung des Klägers aus § 143 InsO geleistet hatte und ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, ist für diese Frage der Y-Weg eröffnet. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr (vermeintlich) in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, weil er kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist. Auch wenn sich dieser Anspruch auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer richtet, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen einschlägig zu sein scheint, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht. Begründet aber der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 1 InsO ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis, so kann auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamts nur in diesem Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht worden ist. Für diese Abwicklung kann sich das Finanzamt mangels Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Y-Weg beschreiten (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2013 – VII R 15/13, Rn. 6 f. juris).
21Auch ist das Feststellungsinteresse hier gegeben. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Die Berühmung muss nicht nur ernsthaft gemeint sein, sondern auch nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für den Kläger begründen (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 37 f.) Vor dem Hintergrund der unstreitigen Ankündigung des beklagten Landes, hier die Forderung zivilrechtlich geltend machen zu wollen, war der Kläger gehalten, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um einer drohenden Inanspruchnahme vorweg zu kommen.
22Das Feststellungsinteresse ist im Prozess auch nicht entfallen. Zwar entfällt dieses grundsätzlich, wenn Widerklage auf das negative Gegenteil erhoben wurde. Wird wegen derselben Ansprüche Leistungs(wider)klage oder nach der negativen eine gegenläufige positive Feststellungswiderklage erhoben, so besteht insoweit das ursprüngliche vorliegende Feststellungsinteresse grundsätzlich nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt wurde, diese also gemäß § 269 I nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7d). Hier hat das beklagte Land jedoch nur eine Hilfswiderklage unter der Bedingung des Erfolgs der negativen Feststellungsklage angestrebt, über welche – bei der Erfolglosigkeit des Feststellungsantrags gar nicht zu befinden war und bei Erfolg des Feststellungsantrags – wie hier – automatisch unbegründet war. Sie konnte wegen dieser nur bedingten Geltendmachtung das Feststellungsinteresse insofern nicht beseitigen.
23Auch ist die Klage begründet. Dem beklagten Land steht der streitige Anspruch gegen den Kläger nicht zu.
24Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
25Es besteht nämlich ein Rechtsgrund für die Zahlung des Betrages durch das Land an den Kläger. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das beklagte Land die Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin seinerzeit insolvenzfest erlangt hat, oder ob die Beträge nach §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar waren. Hier hat das beklagte Land in den Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 nämlich die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers anerkannt. Mit dem kausalen Anerkenntnisvertrag verfolgen die Parteien den Zweck, ihre Rechtsbeziehungen zu regeln. Sie setzen also voraus, dass ein Schuldverhältnis besteht, oder halten dessen Vorliegen wenigstens für möglich. Die vereinbarte Regelung hat zum Ziel, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, es in diesem Sinne „festzustellen“. Für die Abgrenzung gegenüber dem abstrakten Schuldvertrag ist maßgeblich, dass die Begründung einer neuen, den Schuldgrund ausschließenden Forderung nur in charakteristisch ausgebildeten Interessenlagen erforderlich ist, um den von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Für die Unterscheidung vom Anerkenntnis ohne Vertragscharakter kommt es darauf an, ob die Parteien eine Regelung treffen und ob die Bekundungen der Parteien von dem Willen zu rechtlicher Bindung getragen sind oder nicht; dabei ist auf die Interessenlage beider Seiten und auf die Umstände abzuheben, unter denen das Anerkenntnis erklärt wird (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 781 Rn. 3 f.). Dabei ist zu beachten, dass Dienststellen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rechnungen und der Anweisung von Zahlungen in aller Regel weder Vergleiche abschließen noch Schuldanerkenntnisse abgeben wollen, insbesondere nicht durch schlüssiges Verhalten. Die Behörden wissen, dass sie von den Rechnungsprüfungsbehörden zur Rückforderung überzahlter Beträge aufgefordert werden und dass der für die Überzahlung verantwortliche Sachbearbeiter Regressansprüchen ausgesetzt sein kann. Unter diesen Umständen kann ein Vergleich oder ein ihm gleichstehendes bestätigendes Schuldanerkenntnis in aller Regel nicht angenommen werden, sofern die Parteien keine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder mindestens ganz eindeutige Anzeichen zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 – VII ZR 296/80, Rn. 8 juris). Solche eindeutige Anzeichen sieht das Gericht im vorliegenden Falle jedoch als gegeben an.
26Es ergibt sich dabei bei ein Anzeichen dafür, dass hier ein kausales Anerkenntnis durch das beklagte Land erklärt werden sollte, zunächst aus dem Wortlaut der Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010. Es ist hier die Rede von einem „in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag“. Zwar kann man dem Ausdruck für sich genommen auch entnehmen, dass hier – wie das beklagte Land vorträgt – die Forderung individualisiert wird. Relativiert wird der jedoch Ausdruck nicht, sodass die Formulierung nur so verstanden werden kann, dass der Verfasser die Rechtsansicht des Klägers teilt, dass die Beträge der Insolvenzanfechtung unterliegen.
27Auch in der Zusammenschau mit den Begleitumständen, unter denen die Schreiben an den Kläger versendet wurden, sind deutliche Anhaltspunkte festzustellen, aus denen sich die Erklärung eines Anerkenntnisses ergibt. Im Ausgangsschreiben des Klägers an das beklagte Land vom 17.12.2009 (Anlage K10, Aktenband) ergibt sich, dass hier das Bedürfnis des Klägers bestanden hat, eine schnelle Aufklärung zwischen den Parteien herbeizuführen, ob der Anspruch bestritten wird oder nicht, mithin Unsicherheiten in Bezug auf das Bestehen der Forderung zu beseitigen. Es findet sich diesbezüglich in dem Schreiben die Formulierung „Sollten Sie Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung haben, bitte ich um schriftliche Rückäußerung innerhalb der vorbezeichneten Frist. Bitte bedenken Sie, dass ich aufgrund der zum 31.12.2009 eintretenden Verjährung anderenfalls gezwungen bin, die Forderung auf gerichtlichem Wege weiterzuverfolgen. Um dieses zu verhindern, gebe ich Ihnen ergänzend die Möglichkeit, schriftlich auf die Einrede der Verjährung befristet bis zum 31.03.2010 (…) zu verzichten.“ Daraus ist ersichtlich, dass es dem Kläger hier darauf ankam, angesichts der drohenden Verjährung schnell zu wissen, ob bzw. welche Maßnahmen einzuleiten sind, um die mögliche Forderung gegen das beklagte Land geltend zu machen. Dies entspricht auch der gewöhnlichen Interessenlage eines Insolvenzverwalters, der in die laufenden Geschäfte des jeweiligen Insolvenzschuldners einsteigen muss und in diesem Zusammenhang schnell prüfen muss, ob Forderungen des Insolvenzschuldners gegen andere Schuldner bestehen bzw. ob Rechtsgeschäfte der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen. Das beklagte Land ist bei der Betrachtung der Interessen in einer solchen Situation auch nicht unangemessen benachteiligt. Es wäre vielmehr ein Leichtes für das beklagte Land gewesen, die Zahlungen nur unter schriftlichem Vorbehalt bzw. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten oder eine Zahlung ohne eine bestätigende Formulierung zu tätigen, wie sie im vorliegenden Falle ausgesprochen wurde.
28Auch liefert die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle, die hier im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, nämlich knapp zwei Wochen nach dem letzten Bestätigungsschreiben des beklagen Landes an den Kläger, erfolgt ist, Rückschlüsse darauf, dass mit den Bestätigungsschreiben ein Anerkenntnis erklärt werden sollte. Dem Wortlaut der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle (Anlage K17, Anlagenband) lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur höchst vorsorglich erfolgen sollte. Vielmehr findet sich in Bezug auf die Forderung der Satz: „Bei der Nachmeldung handelt es sich um die im Wege der Anfechtung ausgezahlten Beträge.“ In der Gesamtschau dieser Indizien ist das Gericht davon überzeugt, dass sich hier das beklagte Land mit einer Anmeldung der Forderungen zu der Insolvenztabelle abgefunden hat, nachdem die Beträge an den Insolvenzverwalter vorbehaltlos zurückgezahlt werden sollten, weil es die Forderung des Klägers für berechtigt angesehen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass hier – wie das beklagte Land vorträgt – der Mitarbeiter der Behörde möglicherweise gar nicht befugt war, einen solchen Anspruch anzuerkennen. Es entzieht sich nämlich gänzlich dem Horizont des Bürgers, wer in einer Behörde über derartige Vorgänge entscheidungsbefugt ist und welche Entscheidungsträger an der behördlichen Entscheidung mitgewirkt haben.
29Im Unterschied zu der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2014 – Aktenzeichen I-27 U 35/14), das in einer vergleichbaren Konstellation durch eine bloße Zahlung ein Anerkenntnis als nicht gegeben angesehen hat, findet sich hier in den Schreiben der Beklagten ein nach außen erkennbarer Anknüpfungspunkt. Es ist mithin hier nicht eine bloße „vorbehaltlose“ Zahlung getätigt worden, sodass sich nicht nur Anknüpfungspunkte aus dem schlüssigen Verhalten des Beklagten Landes finden. Vielmehr hat das Land hier dem Kläger gegenüber – wie oben erwähnt – parallel zur Zahlung eine schriftliche Bestätigung abgegeben, die die klägerische Rechtsansicht teilt.
30II.
31Die Widerklage ist unbegründet.
32Über sie war zu entscheiden, weil sie hilfsweise für den Fall des Erfolgs der Klage gestellt wurde. Hinsichtlich der Begründung der Unbegründetheit der Widerklage wird – da es sich hier gerade um den Anspruch handelt, dessen Nichtbestehen mit der Klage festgestellt werden soll – auf die Ausführungen der Klage verwiesen werden.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 BGB.
34Streitwert: 168.332,42 EUR.
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