Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 135/15

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kochfelder, insbesondere Induktionskochfelder, mit einem Bodengehäuseteil und einem Sauggebläse, das Kühlluft in das Gehäuse des Kochfeldes saugt und aus Ausblasöffnungen des Gehäuses drückt,

bei denen sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes im Bodengehäuseteil des Kochfeldes vorgesehen sind, wobei das Sauggebläse im rückseitigen Bereich des Kochfeldes und die Ausblasöffnungen im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sind,

Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des BP A nicht berechtigt sind,

für Anordnungen mit einem Backofen und dem darüber in einer Arbeitsplatte gehaltenen Kochfeld mit einem Luftzwischenraum zwischen dem Bodengehäuseteil des Kochfeldes und einem Deckgehäuseteil des Backofens;

(mittelbare Verletzung Anspruch 1),

ohne

-              im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Kochfelder von gewerblichen Abnehmern nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A für Anordnungen mit Backofen und Kochfeld verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

-               im Falle der Lieferung den gewerblichen Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch EUR 1.000,00 pro Stück, aufzuerlegen, die Kochfelder nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A für Anordnungen mit Backofen und Kochfeld zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.2005 begangen hat und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

-               die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind

-               zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 30.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.               Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.

V.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 160.000,00; für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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