Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 61 Qs 17/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 5. März 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 1. März 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Ratingen vom 11. August 2016, Az. 20 OWi – 51 Js-OWi 3199/16 – 217/16, dem Betroffenen von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 428,40 € (vierhundert und achtundzwanzig Euro und vierzig Cent) festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse und der Betroffene jeweils zur Hälfte.


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