Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 113/17

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2017 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wegen ihrer Meinung nach unlauterer Äußerungen, die Gegenstand einer Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten sind, auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Medizinprodukten. Zu diesen gehören auch Produkte für die Stoma- und Kontinenzversorgung, insbesondere Katheter. Als solche vertreibt die Verfügungsbeklagte unter anderem auch Einmalkatheter aus den Produktreihen „A“ und „B“.

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin von Patenten, die Ausgestaltungen eines gebrauchsfertigen Blasenkathetersets schützen. Zu der Patentfamilie gehören das Europäische Patent C(nachfolgend: EP‘C), das Europäischen Patent D(nachfolgend: EP‘D) sowie das Europäische Patent E(nachfolgend: EP‘E). Die Patentschriften liegen als Anlage HL1a (EP‘E), Anlage HL1b (EP‘C) und Anlage HL1c (EP‘D) vor. Auf diese wird wegen des genauen Schutzgegenstandes der jeweiligen Patente Bezug genommen.

Dem hiesigen Verfügungsverfahren gehen umfassende gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien voraus, in deren Rahmen die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen Verletzungen einzelner der näher bezeichneten Patente durch die von ihr, der Verfügungsbeklagten, vertriebenen Katheter aus den Produktreihen „A“ bzw. „B“ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Wege einer Hauptsacheklage wie folgt in Anspruch nahm:

Zunächst strengte die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein auf eine Verletzung des EP F gestütztes einstweiliges Verfügungsverfahren an. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde durch das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.03.2010 zurückgewiesen.

Unter dem Aktenzeichen 4a O 262/09 lief vor dem Landgericht Düsseldorf ein weiteres Verfügungsverfahren, in dem die Verletzung des EP‘D geltend gemacht wurde. Dieses wurde durch Beschluss vom 20.01.2010 in erster Instanz ablehnend beschieden. Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 12.05.2010 (Az.: I-2 W 12/10; Anlage HL7).

Unter dem 13.07.2010 wies das Landgericht Düsseldorf das Hauptsacheverfahren, welches die Verletzung des EP‘D betraf, ab (Az.: 4a O 16/10). Auch diese Entscheidung fand durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 24.11.2011, Az.: I-2 U 95/10) eine Bestätigung (Anlage HL6). Mit Beschluss vom 05.08.2014 (Az.: X ZR 15/11) wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Verfügungsklägerin zurück.

Einen vor dem Landgericht München I (Az.: 21 O 12020/16) eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der die Verletzung des EP‘C betraf, nahm die Verfügungsklägerin, bevor eine Entscheidung erging, zurück.

Eine auf das EP‘C gestützte Klage vor dem Landgericht Mannheim (Az.: 2 O 139/16) nahm die Verfügungsklägerin zurück, und machte eine solche am 17.05.2017 vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4a O 68/17) anhängig. In diesem Verfahren steht eine erstinstanzliche Entscheidung noch aus.

Zuletzt entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 18.07.2017 ein auf die Verletzung des Europäischen Patents E(nachfolgend: EP‘E) gestütztes einstweiliges Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 27/17) und das entsprechende Hauptsacheverfahren (Az: 4a O 133/09), wobei die Schutzdauer des streitgegenständlichen Patents am 18.09.2017 ablief. Das Gericht bejahte eine Patentverletzung, und verurteilte die Verfügungsbeklagte unter anderem zur Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der Katheter aus der „A“ und der „B“ Produktreihe sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Gegen die erstinstanzlichen Urteile sind Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig (einstweiliges Verfügungsverfahren: Az.: I-15 U 65/17 und Hauptsacheverfahren: Az.: I-15 U 67/17).

Neben den näher bezeichneten Verletzungsverfahren vor deutschen Gerichten, machte die Verfügungsklägerin auch Verfahren in den Niederlanden, Frankreich und Spanien gegen die Verfügungsbeklagte anhängig. Darüber hinaus strengte die Verfügungsklägerin keine weiteren Verfahren vor ausländischen Gerichten an.

Das Handelsgericht Barcelona hob mit Urteil vom 19.12.2016 (Anlage HL5; deutsche Übersetzung: Anlage HL5a) eine zunächst im Beschlusswege erlassene, das EP‘C betreffende einstweilige Verfügung wieder auf (Az.: 560/2016-E). Das Urteil ist rechtskräftig. Des Weiteren leitete die Verfügungsklägerin vor dem Handelsgericht Barcelona eine Hauptsacheklage ein, mit welcher sie die Verletzung des EP‘C4 geltend macht. Hier steht eine erstinstanzliche Entscheidung noch aus.

Am 18.05.2017 erging in den Verfahren 15/16689 eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Paris (Anlage HL2; deutsche Übersetzung: Anlage HL2a), mit welcher die Verletzung des EP‘E verneint wurde.

Mit Urteil ebenfalls vom 18.05.2017 lehnte das Tribunal de Grande Instance des Paris (Az.: 17/50341) die Verletzung des EP‘C ab (Anlage HL3; deutsche Übersetzung: Anlage HL3a). Eine Berufungsentscheidung in diesem Verfahren steht noch aus.

Am 06.09.2017 erging ein Urteil der Rechtsbank Den Haag (Az.: c/09/516258/HA ZA 16-937), mit dem eine auf das EP‘E gestützte Klage der Verfügungsklägerin abgewiesen wurde (Anlage HL4; deutsche Übersetzung: Anlage HL4a). Mittlerweile liegt eine Entscheidung des niederländischen Berufungsgerichts Den Haag vor, wonach es dem niederländischen Teil des EP E an der erforderlichen Erfindungshöhe fehlt (Anlage HL17).

Nach Erlass der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 in den Verfahren 4a O 27/17 und 4a O 133/09 erfolgte am 19.07.2017 eine Pressemitteilung durch die Verfügungsklägerin, mit welcher diese über die Gerichtsentscheidungen informierte. In der Presserklärung heißt es unter anderem:

„G darf die Entscheidungen gegen Sicherheitsleistung vollstrecken und wird unverzüglich alle notwendigen Schritte zur Vollstreckung der Entscheidungen einleiten.

[…].

Das Wichtigste ist jetzt, dass all jene, die von der Situation betroffen sind, die Produkte und Unterstützung erhalten, die benötigt wird. Wir haben ein breites SpeediCath Sortiment, welches für die unterschiedlichen Bedürfnisse von Anwendern und Fachkräften zur Verfügung steht und wir sind bereit, unseren Kunden diese Alternativen anzubieten, […].“

Wegen des weiteren Inhalts der Pressemitteilung der Verfügungsklägerin vom 19.07.2017 wird auf diese Bezug genommen (Anlage HL8).

Des Weiteren wandte sich die G, eine Tochtergesellschaft der Verfügungsklägerin, mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlagenkonvolut HL9) an Kunden der Verfügungsbeklagten und informierte auch diese über die landgerichtlichen Entscheidungen. Außerdem fügte die Verfügungsklägerin dem Schreiben eine Vorlage eines Patienteninformationsschreibens bei und forderte die Kunden der Verfügungsbeklagten auf, diese an die Anwender der Katheter zu versenden. In dem Entwurf (Anlagenkonvolut HL11) heißt es unter anderem:

„Heute müssen wir Sie leider darüber informieren, dass ein Gericht per einstweiliger Verfügung festgestellt hat, dass der &60;XXX&62; ein Patent verletzt und dadurch der Vertrieb dieser Produkte in Deutschland verboten wurde.

Dem Hersteller und Händler ist es ab sofort bis zum Auslaufen des Patents gerichtlich verboten, Ihren bisherigen Katheter zu vertrieben, auch wenn in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit noch Rechtsmittel möglich sind.“

Nach einer diese Patienteninformation betreffenden Abmahnung der G durch die Verfügungsbeklagte (Anlage HL12) gab diese am 21.07.2017 eine Unterlassungserklärung ab (Anlage HL13).

In einem Schreiben ebenfalls vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) informierte die Verfügungsbeklagte ihre Kunden über die erstinstanzlichen Entscheidungen und die Möglichkeit einer Vollstreckung dieser durch die Verfügungsklägerin. Weiter teilte sie mit:

„Da für uns das Wohl unserer Kunden und der Nutzer der Einmalkatheter unseres Unternehmens an erster Stelle steht, werden wir uns mit G um eine einvernehmliche Lösung bemühen, die die weitere Belieferung mit A und B Einmalkatheter auch für die Zeit bis zum 18. September 2017 sicherstellt.“

Zu Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit nicht.

In der Folgezeit vollzog die Verfügungsklägerin die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Unterlassungsanordnung durch Zustellung des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 18.07.2017 und einer Bürgschaftserklärung der Dankse Bank bei der Verfügungsbeklagten.

Mit Antrag vom 11.08.2017 begehrte die Verfügungsklägerin, gestützt auf das Urteil in dem Hauptsacheverfahren 4a O 133/09, die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte zur Vollstreckung der ausgeurteilten Rückrufverpflichtung (Aktenzeichen des Zwangsvollstreckungsverfahrens: 4a O 133/09 ZV I).

Am 19.09.2017 erhielt die Verfügungsklägerin Kenntnis von einer Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten, die diese auf ihrer Internetseite, abrufbar unter der Adresse http://www.H.de, veröffentlicht hatte.

Gegenstand der Pressemitteilung sind unter anderem auch die in dem hiesigen Verfügungsverfahren angegriffenen folgenden Äußerungen (nachfolgend mit laufenden Nummern versehen):

(1)

„Die in der Zwischenzeit entstandenen Unannehmlichkeiten bedauert H. Diese beruhen ausschließlich darauf, dass G hier zwei nicht-rechtskräftige Urteile, gegen die H sofort Berufung eingelegt hat, vollstreckt hat.“,

(2)

„Das Vorgehen von G ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien –, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von G verletzen.“,

(3)

„Vielmehr sind außerhalb Deutschlands bislang alle von G eingeleiteten Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Verfügung gegen die A und B Einmalkatheter zurückgewiesen worden“,

(4)

„Auch in Deutschland hatten zuvor alle damit befassten Gerichte durchgehend zugunsten von H entschieden.“

Wegen des weiteren Inhalts der Pressemitteilung sowie des Gesamtzusammenhangs, in dem die angegriffenen Äußerungen stehen, wird auf die Pressemitteilung (Anlage KAP3) verwiesen, die außerdem auch auf der Internetseite des Tagesspiegels unter der Adresse www.tagesspiegel.de veröffentlicht wurde.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Pressemitteilung sei aufgrund der angegriffenen Aussagen irreführend, herabsetzend/ verunglimpfend sowie kreditschädigend und würde ihren Wettbewerb gezielt behindern.

Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende angegriffene Äußerung (1), ausweislich derer etwaige Unannehmlichkeiten für die Kunden der Verfügungsbeklagten allein auf die Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17 und Az.: 4a O 133/09) zurückzuführen seien, lasse unberücksichtigt, dass der Vollstreckung eine patentrechtliche Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten zugrundeliege, und sich die Verfügungsbeklagte um eine vergleichsweise Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung – entgegen der Ankündigung gegenüber ihren Kunden mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) – nicht bemüht hat.

Die angegriffene Aussage (2), wonach auch ausländische, von der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte angestrengte Patentverletzungsverfahren erfolglos verlaufen sind, erweise sich als unwahr. Denn der angesprochene Verkehrskreis verstehe diese derart, dass – was unstreitig nicht der Fall ist – außer in den konkret benannten Ländern (Niederlande, Frankreich und Spanien) weitere ausländische Verfahren anhängig gewesen und ablehnend beschieden worden seien.

Die angegriffene Äußerung (3), wonach auf eine Patentverletzung der Verfügungsbeklagten gestützte Anträge bzw. Klagen in sämtlichen ausländischen Verfahren abgewiesen worden sind, erweise sich auch deshalb als unzulässig, weil in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt wird, dass die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Insoweit seien die von der Rechtsprechung zur Abnehmerverwarnung entwickelten Grundsätze anzuwenden. Sie würden stets dann Geltung entfalten, wenn über ein Patentverletzungsverfahren informiert werde.

Die angegriffene Äußerung (4), wonach alle in Deutschland bislang befassten Gerichte zugunsten der Verfügungsbeklagten entschieden haben, erweise sich als gezielte Behinderung und Irreführung. Denn nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises schließe die Aussage aus, dass es noch weitere „befasste Gerichte“ gebe, von denen eine Entscheidung noch nicht vorliegt, was jedoch im Hinblick auf das vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4a O 68/17 laufende Verletzungsverfahren (Hauptsache) der Fall ist.

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 28.09.2017 hat das Gericht der Verfügungsbeklagten per Beschlussverfügung vom 29.09.2017 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

untersagt:

„Pressemitteilungen oder andere Informationsschreiben, Briefe und sonstige Erklärungen in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form herauszugeben, an Dritte zu verschicken oder in sonstiger Weise zu verbreiten, die die folgenden Aussagen enthalten:

1.              Dritten mitzuteilen, dass den Kunden entstandene Unannehmlichkeiten ausschließlich darauf beruhten, dass die Antragstellerin Urteile gegen die Antragsgegnerin vollstreckt habe, wenn dies in der folgenden Form geschieht:

Die in der Zwischenzeit entstandenen Unannehmlichkeiten bedauert H. Diese beruhen ausschließlich darauf, dass G hier zwei nicht-rechtskräftige Urteile, gegen die H sofort Berufung eingelegt hat, vollstreckt hat.

2.              Dritten mitzuteilen, dass es in Verfahren zwischen den Parteien außerhalb von Deutschland in weiteren Ländern neben den Niederlanden, Frankreich und Spanien Entscheidungen gegeben hat, die eine Patentverletzung verneint haben, wenn dies in der folgenden Form geschieht:

              Das Vorgehen von G ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien –, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von G verletzen.

3.               Dritten mitzuteilen, dass alle Klagen bzw. Anträge auf Erlass auf einstweilige Verfügung gegen die A und B Einmalkatheter außerhalb Deutschlands zurückgewiesen worden sind, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht rechtskräftig sind, wenn dies in der folgenden Form geschieht:

Das Vorgehen von G ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien –, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchgängig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von G verletzen. Vielmehr sind außerhalb Deutschlands bislang alle von G eingeleiteten Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Verfügung gegen die A und B Einmalkatheter zurückgewiesen worden.

4.              Dritten mitzuteilen, dass in Deutschland alle mit dem EP E oder mit Patenten der gleichen Familie befassten Gerichte zugunsten der Antragsgegnerin entschieden haben, wenn dies in der folgenden Form geschieht:

Auch in Deutschland hatten zuvor alle damit befassten Gerichte durchgehend zugunsten von H entschieden.

Wegen des weiteren Inhalts der Beschlussverfügung vom 29.09.2017 wird auf diese verwiesen (Bl. 15 – 18 GA).

Die Verfügungsbeklagte hat gegen den ihr im Wege der Parteizustellung am 05.10.2017 zugestellten Beschluss mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2018 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr:

Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2017 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt:

Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2017 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 28.09.2017 auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte meint, ihr Verhalten sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil die Verfügungsklägerin dieses ihrerseits durch unlauteres Vorverhalten provoziert habe. Sie sei insbesondere durch die Presseerklärung der Verfügungsklägerin vom 19.07.2017 (Anlage HL8) dazu gezwungen gewesen, ihrerseits nach Ablauf des EP‘E eine Pressemitteilung abzugeben und einige schriftlich und mündlich getätigte Aussagen der Verfügungsklägerin zu korrigieren.

Mit der als Werturteil zu qualifizierenden angegriffenen Äußerung (1) habe sie, die Verfügungsbeklagte, für den angesprochenen Verkehrskreis erkennbar eine von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte Einschätzung dahingehend abgegeben, dass die Verfügungsklägerin angesichts des hohen drohenden Vollstreckungsschadens und angesichts der entstehenden Unannehmlichkeiten für die Patienten, auf eine Vollstreckung des Unterlassungstitels vor Rechtskraft hätte verzichten sollen.

Des Weiteren bestehe ein schützenswertes Interesse auf ihrer Seite, ihre Abnehmer darüber zu informieren, dass die plötzlichen Lieferschwierigkeiten allein auf die patentrechtliche Auseinandersetzung zurückzuführen gewesen seien, und deren Ursache nicht in produkthaftungsrechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen gelegen habe.

Aufgrund des unbedingten Vollstreckungswillens der Verfügungsklägerin, den diese selbst mit der Presseerklärung vom 19.07.2017 (Anlage HL8) kundgetan habe, wären auch etwaige Versuche zur vergleichsweisen Abwendung der Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte zwecklos gewesen.

Die angegriffene Äußerung (2) („Das Vorgehen von G ist umso bedauerlicher, als in allen anderen Ländern – insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien […].“) verstehe der angesprochene Verkehrskreis derart, dass mit den namentlich benannten Ländern eine Konkretisierung des zuvor Gesagten („allen anderen Ländern“) erfolge. Er erblicke darin hingehen keine beispielhafte Aufzählung von Ländern, in denen gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, und gehe deshalb auch nicht davon aus, dass neben den genannten Ländern noch in weiteren Ländern Rechtsstreitigkeiten anhängig waren.

Schließlich stelle sich der angegriffene Passus (3), wonach „alle von G eingeleiteten Klagen bzw. Anträge zurückgewiesen worden seien“ auch nicht deshalb als unzulässig dar, weil es an einer Information darüber fehlt, dass die Entscheidungen noch nicht alle rechtskräftig abgeschlossen sind.

Die Aussage erweise sich als wahr, weil durch das Wort „bislang“ verdeutlicht werde, dass eine Abänderung der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren noch möglich sei. Die Aussage betreffe erkennbar nur bis zum Datum der Presserklärung im September 2017 ergangene Entscheidungen, und lasse erkennen, dass die erwähnten Entscheidungen nicht abschließend seien.

Schließlich sei auch die Rechtsprechung zur sog. Abnehmerverwarnung vorliegend nicht anwendbar. Denn die Kunden der Verfügungsbeklagten seien durch diese selbst, nicht durch die Verfügungsklägerin als Patentinhaberin informiert worden. Daher liege ein in den Situationen der Abnehmerverwarnung vergleichbarer Eingriff in den Betrieb des Herstellers als potentiellem Patentverletzer hier nicht vor.

Auch die angegriffene Äußerung (4) verstehe der angesprochene Verkehrskreis in dem dargestellten Gesamtzusammenhang derart, dass mit dieser lediglich alle bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung ergangenen Entscheidungen zusammengefasst werden. Dieses Verständnis berücksichtigend sei die angegriffene Aussage zutreffend, weil – unstreitig – bis auf die Urteile vom 18.07.2017 keine den Anträgen/ den Klagen der Verfügungsklägerin stattgebende Entscheidung vorliegt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 24.04.2018 Bezug genommen.


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