Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 35-18

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den organschaftlichen Vertretern der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern bei Mobilfunkverträgen, wie in ihren Schreiben vom 27. Oktober 2017 und 30. Januar 2017 geschehen, die Zahlungsmöglichkeit für auf Euro lautende Zahlungen per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 267,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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