Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 20/22

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist, verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu werben

1.              für Kissen, welche (auch) aus Viskose bestehen, für deren Erzeugung Bambus Verwendung fand, in denen Bambus aber nicht mehr in unverarbeiteter Form enthalten ist, gegenüber privaten Letztverbrauchern mit den Angaben

a)              „Natürliches Bambus Kissen“,

b)              „Natürlich ökologisch“,

c)              „Nachhaltiger Luxus“,

jeweils sofern dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags I. 1 dargestellt;

sowie mit den Angaben

d)              „Material & Füllung 100% Natur Bambus“,

e)              „100% Natur Bambus Kissenhülle“,

f)              „Füllung 100% Natur Bambus“,

jeweils sofern dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags I. 2 dargestellt;

2.              für Kupferkissen mit den Angaben

a)              „Untersuchungen zeigen, dass die Verwendung eines Kupferkissens antimikrobielle und heilende Wirkungen bei Ausbrüchen hat…“,

b)              „Verbessern sie feine Linien und Falten“ und/oder

„feine Linien und Falten reduzieren und verhindern kann“,

c)              „nachhaltig“,

jeweils sofern dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags I. 3 dargestellt.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 75.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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