Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 269/22

Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01

a)              im Tarif V222S2P zum 01.01.2012 in Höhe von 101,04 Euro bis zum 31.12.2012,

b)              im Tarif ETA42 zum 01.01.2012 in Höhe von 2,94 Euro bis zum 31.12.2012,

c)              im Tarif EBE63 zum 01.01.2018 in Höhe von 14,39 Euro

nicht wirksam gewesen sind und die Klägerseite, soweit die Erhöhungen nicht wirksam gewesen sind, nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war bzw. ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 690,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.

3.              Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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