Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 125/22
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an ihrem vertretungsberechtigten Organ, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Telemedien anzubieten und dabei
1. eine Auflistung von Tagesgeldkontenanbietern bereitzustellen, ohne dabei klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Auflistung um eine begrenzte Auswahl mit werblichen Inhalten handelt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4;
und/oder
2. Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen, nach Tagesgeldkonten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmen angeboten werden, ohne dabei unmittelbar und leicht zugänglich die Hauptparameter und deren relative Gewichtung zur Festlegung des Rankings der präsentierten Suchergebnisse anzugeben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4;
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein Verein zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und in der beim Bundesamt der Justiz geführten Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte ist ein Verlag, der unter anderem die Zeitschrift „X“ verlegt. Auf dem Online-Auftritt der „X“ stellte die Beklagte Verbrauchern unter der URL „T“ einen „Tagesgeld-Vergleich“ unter Auflistung verschiedener Tagesgeldkontenanbieter bereit, die die Nutzer der Website vergleichen können. Von der Startseite „wiwo.de“ gelangte der Nutzer über die Reiter „Tools und Services“ auf den „Tagesgeld-Vergleich“ unter der URL httpsU /. Unter der Überschrift „Tagesgeld-Vergleich“ stand: „Der Tagesgeld-Vergleich der X zeigt Ihnen die Zinssätze und Konditionen verschiedener Tagesgeld-Konten im Überblick und ermöglicht einen zuverlässigen Vergleich der besten Anbieter“. Darunter befand sich eine Maske zum Ausfüllen, bei der der Nutzer u.a. die Anlagesumme und den Berechnungszeitraum eintragen konnte. Oberhalb der Überschrift „Tagesgeld-Vergleich“, die etwa in der Bildmitte der Seite platziert war, stand der Hinweis: „Anzeige: Sämtliche Inhalte dieser Seite sind ein Angebot des Anzeigenpartners. Für den Inhalt ist der Anzeigenpartner verantwortlich“. Darüber befand sich eine Werbung für ein Festival. Auf der nachfolgenden Seite wurden 15 Anbieter von Tagesgeldkonten aufgelistet, bei denen teilweise über das verlinkte Feld „Konto eröffnen“ die Internetseite des jeweiligen Anbieters aufgerufen werden konnte. Am unteren Ende der Auflistung war ein Pfeil und der Vermerk „Alle Anbieter anzeigen“. Bei einem Klick auf diesen Pfeil erweiterte sich die Liste der Anbieter um mehrere weitere Anbieter, die ausgegraut dargestellt wurden mit dem Hinweis „zur Zeit keine Kooperation“. Durch die Erweiterung der Liste änderte sich die Reihenfolge der Anbieter. Nachfolgend erschien ein Fließtext mit Erläuterungen. Wegen des Erscheinungsbilds des angegriffenen Tagesgeld-Vergleichs im Einzelnen wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen.
3Eine vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten durch den Kläger blieb ohne Erfolg.
4Der Kläger macht geltend, der von der Beklagten bereit gestellte Tagesgeld-Vergleich sei irreführend, weil er weder - wie dem Nutzer zugesagt – eine unabhängige Auswahl von Anbietern zeige, noch dem Nutzer unmittelbar und leicht zugänglich die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings und deren relative Gewichtung anzeige.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen,
71. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Telemedien anzubieten und dabei
8eine Auflistung von Tagesgeldkontenanbietern bereitzustellen, ohne dabei klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Auflistung um eine begrenzte Auswahl mit werblichen Inhalten handelt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4;
9und/oder
10Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen, nach Tagesgeldkonten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmen angeboten werden, ohne dabei unmittelbar und leicht zugänglich die Hauptparameter und deren relative Gewichtung zur Festlegung des Rankings der präsentierten Suchergebnisse anzugeben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4;
112. an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (16.01.2023) zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte macht geltend, dem Nutzer würden keine wesentlichen Informationen vorenthalten. Es sei keine unabhängige Auswahl von Anbietern versprochen. Vielmehr weise sie auf die Verantwortung ihrer Anzeigepartner für den Inhalt der Seite hin. Der Nutzer nehme für diesen erkennbar durch das Ausfüllen der Maske selbst Einfluss auf das Ranking der Anbieter, was im Anschluss der Tabelle auch erläutert werde.
15Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen wegen Irreführung gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG (Auflistung ohne Hinweis auf begrenzte Auswahl mit werblichen Inhalten) bzw. § 3 Abs. 1, § 5b Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG (Ranking ohne Erläuterung der Hauptparameter und deren relative Gewichtung für das Ergebnis) nebst Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten mit Zinsen.
201.
21Der Kläger ist als eingetragener Verein klagebefugt gemäß § 8b UWG.
222.
23Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine wesentliche Information liegt vor, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 55/16, GRUR 2017, 1265 – Preisportal). Ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (BGH, GRUR 2014, 584 – Typenbezeichnung). Der durchschnittliche Verbraucher geht bei der Nutzung von Vergleichsportalen davon aus, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern im Vergleich angeboten wird und die bereitgestellten Informationen grundsätzlich unabhängig von einem Vertragsschluss über den Vergleichsanbieter sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 55/16, GRUR 2017, 1265 – Preisportal).
24Auf der angegriffenen Website der Beklagten wird für den Nutzer nicht hinreichend deutlich, dass die ihm nach Ausfüllen der Maske im Ranking zunächst angezeigten Anbieter eines Tagesgeldkontos ausschließlich die Kooperationspartner der Beklagten sind. Mit der Erläuterung unter der Überschrift „Tagesgeld-Vergleich“ („Der Tagesgeld-Vergleich der X zeigt Ihnen die Zinssätze und Konditionen verschiedener Tagesgeld-Konten im Überblick und ermöglicht einen zuverlässigen Vergleich der besten Anbieter“) erwartet der Verbraucher einen „zuverlässigen“, d.h. unabhängigen und nach objektiven Kriterien erfolgten Vergleich der „besten Anbieter“. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die nachfolgende Maske zum Ausfüllen, weil dadurch der objektive Charakter des Vergleichs unterstrichen wird, nämlich dass der Nutzer durch seine hier eingegebenen Daten eine für ihn passende Vergleichstabelle erhält. Nur dann, wenn der Verbraucher auf den Pfeil unterhalb des zunächst erscheinenden Rankings klickt („Alle Anbieter anzeigen“) wird ersichtlich, dass die Rangfolge des Vergleichs von der Kooperation der Anbieter mit der Beklagten abhängig und also beeinflusst ist. Denn tatsächlich ändert sich beim Hinzufügen weiterer Anbieter das Ranking. Die Tatsache, dass die Beklagte durch die Kooperationen ein wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss besitzt und sich dies auf die Rangfolge auswirkt, ist offensichtlich von herausragender Bedeutung für den Verbraucher.
25Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte oberhalb der Überschrift „Tagesgeld-Vergleich“ den Hinweis (Satz) aufgenommen hat, dass sämtliche Inhalte dieser Seite ein Angebot des Anzeigenpartners sind und dieser für den Inhalt verantwortlich ist. Der Verbraucher wird diesen Satz schon gar nicht dem Tagesgeld-Vergleich zuordnen, weil er oberhalb der Überschrift steht und zwar direkt im Anschluss an eine Anzeige mit der Werbung für ein Festival. Es liegt nahe, dass der Verbraucher den Satz auf diese Anzeige bezieht, insbesondere weil der nachfolgende „Tagesgeld-Vergleich“ ausdrücklich als Tagesgeld-Vergleich „der X“ bezeichnet wird und damit die Beklagte selbst als Verantwortliche benennt. Sieht sich der Verbraucher die Vergleichstabelle an, kann er auch nur bei einigen Anbietern (z.B. bei „via weltsparen“) auf einen Anzeigepartner als Verantwortlichen neben der Beklagten schließen. In diesem Moment ist der besagte Hinweis durch Herunterscollen auf der Website aber schon gar nicht mehr sichtbar. Soweit die Beklagte meint, dass der Verbraucher allein aus der Möglichkeit, über das verlinkte Feld „Konto eröffnen“ einen Geschäftskontakt zum Anbieter herzustellen zu können, darauf schließe, dass es sich um einen Kooperationspartner der Beklagten handelt, überzeugt dies nicht. Dabei handelt es sich um eine reine Mutmaßung und erklärt auch nicht, weshalb sich der Verbraucher hierüber überhaupt Gedanken machen sollte.
26Aus dem Umstand, dass die Beklagte manche Anbieter, nämlich die, mit denen sie keine Kooperation hat, in der Tabelle ausgraut, kann der Verbraucher zwar darauf schließen, dass es ein Unterscheidungskriterium geben muss. Dieses wird ihm aber nicht erläutert und diese Anbieter werden ihm auch erst angezeigt, wenn er sich bewusst dafür entscheidet, sich alle Anbieter anzeigen zu lassen. Das wird ein Verbraucher, der ein vermeintlich passendes Angebot bereits mit der zuerst sichtbaren Tabelle erhalten hat, aber schon gar nicht in Erwägung ziehen.
27Soweit die Beklagte meint, die vorrangige Berücksichtigung von Kooperationspartnern liege in der Natur der Sache, weil sie nur insoweit über verlässliche und aktuelle Informationen über Zinssätze und Konditionen von Tagesgeld-Konten verfüge, steht es ihr frei, dies im Rahmen des Vergleichs offenzulegen.
28Die Information über den Einfluss einer Kooperation zwischen dem Anbieter und der Beklagten benötigt der Verbraucher, um die Aussagekraft des Vergleichs einschätzen zu können und auf dieser Grundlage seine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG für einen Vertragsschluss mit einem Tagesgeldkontoanbieter zu treffen. Damit ist die fehlende Information auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
293.
30Gemäß § 5a Abs. 1, 2 Nr. 1, § 5b Abs. 2 UWG liegt eine unzulässige unlautere Irreführung durch Unterlassen vor, wenn der Anbieter eines Rankings einem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält. Als wesentliche Information gelten die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen (§ 5b Abs. 2 Nr. 1 UWG) und die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern (§ 5b Abs. 2 Nr. 2 UWG). Unter Hauptparametern sind die Parameter zu verstehen, für die sich ein durchschnittlicher Verbraucher hauptsächlich interessiert. Dazu gehören zum Beispiel der Preis und die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen. Unter der relativen Gewichtung der Hauptparameter ist insbesondere die Angabe eines Prozentsatzes oder von Punktzahlen der einzelnen Hauptparameter im Rahmen der Gesamtbewertung eines Angebots zu verstehen. Ausreichend ist hierfür eine allgemeine Beschreibung (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, § 5b, Rn. 3.9, 3.10). Diese Informationen müssen gemäß § 5b Abs. 2 Satz 2 UWG von der Anzeige der Suchergebnisse ausgehend unmittelbar und leicht zugänglich sein.
31Der angegriffene Tagesgeld-Vergleich ist ein Ranking im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG, weil er Verbrauchern eine relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen in Form von Tagesgeldkonten anbietet. Auf der Website fand sich kein Hinweis auf eine Erklärung der zunächst angezeigten Sortierung der Tagesgeldkontenanbieter. Der Verbraucher konnte nur erkennen, dass er durch seine Eingaben in die Maske auf der ersten Seite eine Grundeinstellung vornimmt. Dem Fließtext am Ende der Website unterhalb der Tabelle konnte er entnehmen, wie die verfügbaren Parameter zu verstehen sind. Maßgeblich im Sinne des § 5b Abs. 2 UWG sind aber die dem Betreiber voreingestellten Hauptparameter sowie deren relative Gewichtung. Der Verbraucher erhält aber keinen Hinweis darauf, dass das Ranking zunächst nur die Kooperationspartner der Beklagten anzeigt und er für ein vollständiges und damit für seine Voreinstellungen zutreffendes Bild nur erhält, wenn er auf den Pfeil „Alle Anbieter anzeigen“ klickt.
324.
33Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten ist begründet gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig. Der hierauf geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
34II.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
37Verkündet am 25.09.2023als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
- § 8b UWG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- § 5a Abs. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5b Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 55/16 2x
- GRUR 2017, 1265 2x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2014, 584 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5b Abs. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5b Abs. 2 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5b Abs. 2 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5b Abs. 2 Satz 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x