Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 125/22

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an ihrem vertretungsberechtigten Organ, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Telemedien anzubieten und dabei

1. eine Auflistung von Tagesgeldkontenanbietern bereitzustellen, ohne dabei klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Auflistung um eine begrenzte Auswahl mit werblichen Inhalten handelt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4;

und/oder

2. Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen, nach Tagesgeldkonten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmen angeboten werden, ohne dabei unmittelbar und leicht zugänglich die Hauptparameter und deren relative Gewichtung zur Festlegung des Rankings der präsentierten Suchergebnisse anzugeben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4;

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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