Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 73/23

Tenor

I.

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,

  • 250.

    der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die folgenden Zeichen (einzeln oder gemeinsam)

(1) H

(2) H1

(3) H2

(4) H3

(5) H4

(6) H5

(7) J

(8) H6

im Zusammenhang mit der Bewerbung, dem Angebot und dem Vertrieb von Druckerzeugnissen und online-Angeboten für die Bewertung von Restaurants und Lebensmitteln sowie Preisverleihungen zu benutzen, wie geschehen gemäß Anlagen AST6, AST16, AST17, AST18, AST 19, AST20, AST21, AST22,

soweit sich die Benutzung nicht ausschließlich auf Restaurants in und Lebensmittel aus Italien bezieht;

  • 250.

    der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu untersagen, gegenüber Dritten zu behaupten, alleinige Inhaberin der Rechte an den nachfolgend eingeblendeten Zeichen („Logos“) zu sein:

„Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

III. der Antragsgegnerin aufzugeben, die für den Betrieb der Internetseiten unter der Domain  notwendigen Zugangsdaten, insbesondere Passwörter, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Antragstellerin herauszugeben;

  • 1.

    der Antragsgegnerin aufzugeben, sämtliche Dokumente (digital und physisch, einschließlich aller digitaler und physischer Kopien), die sie während der Vertragsbeziehung von der Antragstellerin zur Ausübung der Lizenz für Deutschland erhalten hat (insbesondere das „Methodological Handbook“), an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Löschungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist, und soweit es sich dabei nicht um Unterlagen handelt, die ausschließlich auf eine Benutzung für Italien ausgerichtet sind.

Hierzu wird vorgetragen, die Antragstellerin sei exklusive Lizenznehmerin an den Kennzeichenrechten der Marke „H“. Sie habe der Antragsgegnerin eine Unterlizenz für Deutschland und für Italien erteilt. Den für Deutschland zugrunde liegenden Vertrag habe sie aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.10.2023 fristlos gekündigt und die Unterlizenz für Deutschland aus diesem Grund widerrufen. Obwohl der Antragsgegnerin damit jegliches Recht fehle, die Marke „H“ zu benutzen, setze diese die Benutzung fort. Zudem berühme sich die Antragsgegnerin, Rechteinhaberin an den Kennzeichenrechten „H“ zu sein, und behindere sie, die Antragstellerin, in ihrer  Geschäftstätigkeit, indem sie ihr die Zugangsdaten zu deren Internetpräsenzen unter www.gaultmillau.de vorenthalte. Nach der Vertrags- und Lizenzbeendigung sei die Antragsgegnerin nicht mehr zur Nutzung und dem Besitz der im Zusammenhang mit der Lizenz übergebenen vertraulichen Unterlagen mit Geschäftsgeheimnissen und Knowhow berechtigt, so dass sie diese herauszugeben habe.

II.

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 21.12.2023 bei Gericht eingereicht. Dieser Antrag wird in der Sache im Wesentlichen darauf gestützt, dass die außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.10.2023 wirksam und die Antragsgegnerin aus diesem Grund nicht mehr zur Nutzung der Kennzeichenrechte berechtigt ist. Die von der Antragstellerin zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogenen Gründe sind allerdings bereits seit längerem bekannt, so dass insoweit bereits Bedenken an einer fristgerechten Ausübung eines behaupteten Kündigungsrechts bestehen. Jedenfalls steht dieser Umstand dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen, mit dem die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung herbeigeführt würden.

Die Antragstellerin begründet ihre außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags zunächst damit, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nach Art. 17.2 des „Masters Agreements“, spätestens drei Monate nach Beendigung eines Vertragsjahres der Antragstellerin Angaben über ihren Bruttoumsatz sowie die echten Umsatzerlöse des Vorjahres sowie Angaben über die Höhe der fälligen Lizenzgebühren des Vorjahres zu machen, für das Jahr 2022 bis heute nicht nachgekommen sei. Diese behauptete Pflichtverletzung ist der Antragstellerin seit April 2023 bekannt.

Auch der weitere geltend gemachte Kündigungsgrund, die Antragsgegnerin sei ihrer Zahlungspflicht gemäß Art. 17.4 des „Masters Agreements“, einen (Mindest-) Betrag in Höhe von 100,000.00 € für die Vertragsperiode vom 12.05.2023 bis zum 11.05.2024 (Vertragsjahr 2023/2024) zu zahlen, nicht nachgekommen, ist der Antragstellerin seit längerem bekannt. Dies ergibt sich aus aus den mehrfachen Erinnerungen und Mahnungen seit Mai 2023, die die Antragstellerin vorgelegt hat.

Auch der behauptete Kündigungsgrund, die Antragsgegnerin habe gegen die Pflicht aus Art. 8.1.2 des „Masters Agreements“ zur Durchführung von Rankings von Restaurants, Weinen o.ä. auf Basis von Bewertungsmethoden, die in Übereinstimmung mit dem „Methodological Handbook“ stehen, verstoßen, ist der Antragstellerin nach ihrem Vortrag bereits seit dem 22.02.2023 bekannt. Zu diesem Zeitpunkt will die Antragstellerin die Antragsgegnerin darauf hingewiesen haben, dass sie das einheitliche System zu verwenden habe.

An der Beurteilung der Eilbedürftigkeit ändert sich nichts, dass es nach dem Vortrag der Antragstellerin nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bis zum 16.11.2023 zu einem Schriftwechsel gekommen sein soll (Anlagen AST14, AST15, AST23 und AST26), in dem sich die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrags und die Nutzung der Verfügungsmarken ausgetauscht haben. Im Gegenteil folgt aus dem Schriftwechsel, dass die Antragsgegnerin die außerordentliche Kündigung für unwirksam hält.

Dass der Erlass der einstweiligen Verfügung aus einem anderen Grund erforderlich wäre, um von der Antragstellerin einen irreparablen Schaden abzuwenden ist, nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin verhalte sich geschäftsschädigend, folgt das Gericht der Argumentation nicht. So lange die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht feststeht, darf sich die Antragsgegnerin der Inhaberschaft der Rechte berühmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


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