Urteil vom Landgericht Erfurt (1. Kammer für Handelssachen) - 1 HK O 142/13
Orientierungssatz
Die Werbung betrifft ein konkretes Neuwagenmodell im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, wenn das Fahrzeug zwar als Vorführwagen benutzt und über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten zugelassen war, aber aufgrund der Laufleistung von lediglich 1.000 km das beworbene Fahrzeug noch als neuer Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu betrachten ist. Denn die geringe Laufleistung ist als objektivierbarer Umstand für einen beabsichtigten Weiterverkauf des Fahrzeuges anzusehen. Insofern muss die Werbeschrift bzgl. des Fahrzeuges auch Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2 - Emmissionen enthalten.(Rn.11) (Rn.12)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle der Marke Volkswagen zu werben,
ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offizielle CO2-Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen, wie geschehen in der Anlage 2 zur Klageschrift für den als Vorführwagen mit einer Laufleistung von 1000 km beworbenen VW Golf VII 1.6 TDi Trendline.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Beklagte verkauft unter anderem Pkw-Neuwagen.
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Mit Zeitungswerbung vom 22. Juni 2013 bewarb die Beklagte einen xxx als Vorführwagen mit einer Laufleistung von 1000 km. Die Anzeige enthielt keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den spezifischen CO2-Emissionen.
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Die Beklagte wurde mit Schreiben des Klägers vom 10.07.2013 aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Kosten der Abmahnung in Höhe von 212,62 EUR zzgl. 7 % Mehrwertsteuer zu tragen, ohne Erfolg.
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Der Kläger ist der Ansicht, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen § 5 Pkw-EnVKV.
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Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 20,71 EUR beantragt der Kläger zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilten, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle der Marke Volkswagen zu werben,
ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offizielle CO2-Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen, wie geschehen in der Anlage 2 zur Klageschrift für den als Vorführwagen mit einer Laufleistung von 1.000 km beworbenen xxxx;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 206,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Ansicht, es sei ein Gebrauchtwagen beworben worden. Das Fahrzeug habe eine nicht unerhebliche Eigennutzung erfahren, was in Verbindung mit der Nutzungsdauer und der Kilometerleistung dazu führe, dass es sich um einen Gebrauchtwagen im Sinne der Pkw-EnVKV handele. Auch lasse der verständige Kaufinteressent, der ein gebrauchtes Fahrzeug mit nicht unerheblicher Laufleistung suche, in seine Entscheidung den Kraftstoffverbrauch oder die CO2-Emissionen nicht einfließen. Diese hätten daher im Bereich des Gebrauchtwagenverkaufs keine Relevanz. Der Antrag aus der Klageschrift gehe auch über den angeblichen Verstoß hinaus, worauf die Klägerin keinen Anspruch habe.
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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien und die eingereichten Anlagen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2; 4 Nr. 11; 5a Abs. 4 UWG i. V. m. §§ 1 Abs. 1; 2 Nr. 1; 5 Pkw-EnVKV Anspruch auf Unterlassung von Werbung, die keine Verbrauchs- und Emissionsangaben im Sinne der Pkw-EnVKV enthält, sofern die Beklagte einen Neuwagen bewirbt. Die Beklagte verstößt in der Zeitungswerbung gegen die Kennzeichnungspflicht aus § 5 Pkw-EnVKV. Danach müssen Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen lassen, sicherstellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen angegeben werden.
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Die Vorschrift ist anwendbar, da die Beklagte ein konkretes Neuwagenmodell im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV beworben hat. Zwar wurde das Fahrzeug als Vorführwagen benutzt und war auch über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten zugelassen. Jedoch ist der Umstand, dass das Fahrzeug nur eine Laufleistung von 1.000 km besaß, ein ausreichendes Kriterium, um das beworbene Fahrzeug noch als neuen Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu betrachten. Das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000 km an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat (BGH NJW 2012, 2276 – 2278 zitiert nach juris, Rn. 23). Die Definition des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden, da es aus einer Umsetzung von Unionsrecht entstanden ist. Die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck „neue Personenkraftwagen“ Fahrzeuge bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Maßgeblich ist danach die Motivlage des Händlers im Zeitpunkt der Anschaffung. Da dies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen kann, ist zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Zwecks das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ist damit nicht ausgeschlossen (BGH, a. a. O.).
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Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Das angebotene Fahrzeug hat eine geringe Laufleistung im Sinne des vom BGH aufgestellten Maßstabs. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass das Fahrzeug über einen Zeitraum von knapp 4 Monaten zugelassen war. Dieser Umstand räumt die Vermutung, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden sollte, nicht aus. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als den des Weiterverkaufs erworben hat.
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Auch sind die unterlassenen Angaben wettbewerbsrelevant. Die Ingebrauchnahme als Vorführwagen ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Es ist kein entscheidender Unterschied zu erkennen, ob und in welcher Rubrik einer Zeitung Fahrzeuge beworben werden. Ein als Vorführfahrzeug genutztes Fahrzeug wird nach der Verkehrsanschauung auf Grund seiner geringen Laufleistung und der Zulassungsdauer mit einem Neuwagen ohne vorherige Ingebrauchnahme verglichen. Der Verbraucher ist deshalb vollständig zu informieren.
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Die Informationen sind auch wesentlich im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG, da das Unionsrecht derartige Informationen als wesentlich einstuft. Zugleich liegt eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor (BGH a.a.O.).
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Der Unterlassungsantrag ist nicht zu weit gefasst. Der Antrag umfasst kerngleiche Verstöße und muss sich nicht auf die konkrete Art der Werbung beschränken. Im Übrigen ist durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die beanstandete Werbung sein soll und sich der Unterlassungsanspruch gegen solche Verletzungshandlungen richtet.
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Es besteht Wiederholungsgefahr, da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
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Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Der Kläger hat seine Aufwendungen in Anlage 5 im Einzelnen dargelegt und die kritisierte Kostenposition Prüfung und Freizeichnung zurückgenommen. Hinsichtlich der verbliebenen Positionen ist gemäß § 287 ZPO von einer Erforderlichkeit der angegebenen Aufwendungen auszugehen.
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Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
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Die Androhung von Ordnungsmitteln ergibt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO, die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.
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Referenzen
- Pkw-EnVKV § 2 Begriffsbestimmungen 8x
- Pkw-EnVKV § 5 Werbung 2x
- § 8 Abs. 1, Abs. 2; 4 Nr. 11; 5a Abs. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- Pkw-EnVKV § 1 Kennzeichnungspflicht 1x
- NJW 2012, 2276 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x