Urteil vom Landgericht Erfurt (1. Kammer für Handelssachen) - 1 HK O 1/16, 1 HKO 1/16

Orientierungssatz

1. Aus §§ 7a Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 EnWG ergibt sich für ein sog. „vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen“ im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG ein Transparenzgebot mit der Aufgabe und Pflicht, die Energieversorgung und den Betrieb eines Verteilernetzes für die Energieversorgung zu entflechten. Daher müssen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen und der verbundene Verteilernetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 EnWG hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig sein.(Rn.55)

2. Zwar richtet sich § 7 Abs. 6 EnwG nach dem Wortlaut nur gegen den Verteilnetzbetreiber und nicht gegen vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen. Allerdings wendet sich § 6 Abs. 1 EnWG ausdrücklich an vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet werden, indem sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sicherzustellen haben und damit auch für die Einhaltung der Pflichten gemäß § 7a Abs. 6 EnWG verantwortlich sind.(Rn.57)

3. Verstößt ein vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen mit seiner Werbung gegen §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 7a Abs. 6 EnWG, besteht ein Unterlassungsanspruch nicht nur gemäß § 32 Abs. 2 EnWG, sondern auch gemäß den §§ 8, 3, 3a UWG zu. Denn bei den §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, weil die §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG nicht nur den Verbraucher, sondern auch die Mitbewerber schützen.(Rn.53) (Rn.58)

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberlandesgericht 2. Kartellsenat, 21. Februar 2018, 2 U 188/17 Kart, Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder, geschäftlich handelnd

die Leistungen eines konzernmäßig mit ihr verbundenen Verteilnetzbetreibers für Strom und/ oder Erdgas (hier: xxx xxx xxx GmbH & Co. KG) zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite www.xxx.de gemäß der Anlage K 5 und/ oder der Anlage K 6 und/ oder der Anlage K 8 und/ oder der Anlage K 10 und/ oder der Anlage K 11 und/ oder der Anlage K 12 und/ oder der Anlage K 13 und/ oder der Anlage K 16 und/ oder der Anlage K 17 und/ oder der Anlage K 18.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 12.02.2016 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen und beliefert als solches Endkunden unter anderem mit Strom und Erdgas. Die xxx xxx xxx GmbH & Co. KG ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten. Die xxx xxx xxx übernimmt als größter Verteilnetzbetreiber xxx alle Infrastruktur-Dienstleistungen für die Strom- und Erdgasversorgung sowie den Anschluss dezentraler Erzeugungsanlagen. Die Beklagte zeichnet sich verantwortlich für die Internetseite www.xxx.de (s. Abschrift des Internetausdrucks (Impressum), Anlage K 3). Auf dieser Internetseite bewirbt die Beklagte unter der allgemeinen Bezeichnung „xxx xxx“ ihre Leistungen und Produkte sowie die Leistungen und Produkte ihrer Konzernunternehmen (vgl. Abschrift des Internetausdrucks (Startseite), Anlage K 4). Auf der Startseite (sowie auch auf jeder beliebigen Unterseite) wird am oberen Rand die Rubrik „Über uns“ angezeigt.

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Klickt der Nutzer auf die Rubrik „Über uns“, gelangt er auf eine verlinkte Unterseite. Dort ist der folgende Einleitungstext abgebildet:

3

„Als größtes kommunales Unternehmen in xxx kümmern wir uns um die Energiezukunft des Landes. Unser Kerngeschäft ist die Erzeugung, die Verteilung und der Vertrieb von Energie. Bei allem, was wir bewegen, spielen die Sicherheit der Versorgung, Umweltaspekte sowie das Wohl unserer Mitarbeiter eine große Rolle.“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Über uns“, Anlage K 5, verwiesen).

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Darunter folgen sieben bebilderte Teaser, welche auf weitere Unterrubriken verweisen. Unter anderem wird auf die Unterrubrik „Geschäftsfelder“ mit dem folgenden Text verwiesen: „Geschäftsfelder - Alles aus einer Hand: Wir versorgen Sie mit Strom, Erdgas und Wärme und bieten viele Energiedienstleistungen“. Klickt der Nutzer auf das Feld „Zu den Geschäftsfeldern“ gelangt er auf eine verlinkte Unterseite. Dort ist der folgende Einleitungstext abgebildet: „xxx xxx - Energieversorgung mit Zukunft. Eine Entscheidung für xxx xxx bedeutet neben einer umweltfreundlichen und zukunftssicheren Energieerzeugung und - Verteilung eine individuelle Versorgung unserer Kunden: Neben Strom, Erdgas und Wärme bieten wir Ihnen zahlreiche Energiedienstleistungen an - alles aus einer Hand.“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Geschäftsfelder“, Anlage K 6, verwiesen). Darunter folgen vier bebilderte Teaser, welche auf die einzelnen Geschäftsfelder verweisen. Unter anderem wird auf das Geschäftsfeld „Verteilung“ mit dem folgenden Text verwiesen: „Verteilung - Voraussetzung für eine Energiewende in xxx: ein leistungsfähiges Energieverteil- und Kommunikationsnetz. xxx xxx bietet beides.“

5

Im Weiteren wird auf der Startseite (sowie auch auf jeder beliebigen Unterseite) am oberen Rand die Rubrik „Geschäftskunden“ angezeigt. Klickt der Nutzer auf die Rubrik „Geschäftskunden“, erscheinen in einem Menübalken darunter die Unterrubriken „Strom“, „Erdgas“, „Wärme“, „Energielösungen“ und „Geschäftspartnerportal“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Geschäftskunden“, Anlage K 7, verwiesen). Klickt der Nutzer auf die Unterrubrik „Energielösungen“, gelangt er auf eine verlinkte Unterseite. Dort sind die folgende Überschrift und der folgende Einleitungstext abgebildet: „Individuelle Energielösungen aus einer Hand - Energie ist lebensnotwendig und ein kostbares Gut, mit dem wir alle sorgfältig umgehen sollten: xxx xxx ist sich dieser Verantwortung bewusst und schafft die Voraussetzungen, dass jeder Kunde heute und künftig seine für ihn optimale Energieversorgung erhält.“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Energielösungen“, Anlage K 8, Bezug genommen). Darunter folgen vier bebilderte Teaser, welche auf weitere Unterrubriken verweisen. Unter anderem wird auf die Unterrubrik „Netzdienstleistungen“ mit dem folgenden Text verwiesen: „Netzdienstleistungen - Die xxx xxx xxx xxx bietet Ihnen einen kompetenten Rundum-Service für eine sichere, effiziente Strom- und Erdgasversorgung - xxx xxx“. Darüber hinaus wird auf der Startseite (sowie auch auf jeder beliebigen Unterseite) am oberen Rand die Rubrik „Privatkunden“ angezeigt. Klickt der Nutzer auf die Rubrik „Privatkunden“, erscheinen in einem Menübalken darunter die Unterrubriken „Strom“, „Erdgas“, „Wärme“ und „Energielösungen“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Privatkunden“, Anlage K 9, Bezug genommen).

6

Klickt der Nutzer auf die Unterrubrik „Strom“, gelangt er auf eine verlinkte Unterseite. Dort ist der folgende Einleitungstext abgebildet: „Ob Strom oder Erdgas - xxx xxx bietet Ihnen eine attraktive Angebotspalette. Mit unseren Produkten und Dienstleistungen gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein. Darüber hinaus erhalten Sie von uns aus erster Hand Informationen und Tipps rund um das Thema Energie und Hausanschluss sowie Beratungs- und Online-Services.“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Strom“, Anlage K10, verwiesen). Darunter folgen drei bebilderte Teaser, welche auf weitere Unterrubriken verweisen. Unter anderem wird auf die Unterrubrik „Haus- und Baustromanschluss“ mit dem folgenden Text verwiesen:

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„Sie brauchen Baustrom? Sie wünschen einen Hausanschluss Strom? Hier finden Sie alle Details zur Realisierung. - Ihr Weg zum Stromanschluss“. Klickt der Nutzer auf das Feld Ihr Weg zum Stromanschluss“, gelangt er auf eine verlinkte Unterseite. Dort ist der folgende Text abgebildet: „Ihr Weg zum Hausanschluss - Sie möchten Ihr Haus an das Stromnetz anschließen lassen? Sie oder Ihre Handwerker benötigen bereits in der Bauphase Energie? Die xxx xxx zeigt Ihnen, was Sie auf Ihrem Weg zum Stromanschluss beachten müssen. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Informationen für Privat- und Geschäftskunden mit einer Leistung bis 30 Kilowatt (kW) gelten.

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Stromanschluss anmelden

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Für die Einrichtung eines Hausanschlusses benötigen Sie zuerst die Anmeldung durch einen Elektroinstallateur. Außerdem sind ein Lageplan mit markiertem Grundstück oder Haus, sowie ein Kellergeschossgrundriss mit Angabe des gewünschten Hausanschlusspunktes oder -raumes erforderlich. Auch bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist ein Hausanschlussraum sinnvoll. Darin können auch andere Anschlüsse, wie zum Beispiel Wasser, Erdgas und Telefon enden. Sie wünschen abweichende Anschlusspunkte oder wollen eigene Tiefbaueigenleistungen vornehmen? Dann stimmen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Regionalen Netzbetrieb der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG ab.

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Inbetriebsetzung des Hausanschlusses

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Sobald der Elektroinstallateur seine Arbeiten abgeschlossen und bei uns gemeldet hat, setzt Ihr Netzbetreiber den Hausanschluss in Betrieb.

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Provisorischer Netzanschluss: Der Baustromanschluss

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Bevor die ersten Baumaschinen ihre Arbeit aufnehmen können, muss in der Regel elektrische Energie bereitgestellt werden. Dazu ist die Errichtung eines „Anschlusses für vorübergehend angeschlossene Anlagen“, ein sogenannter Baustromanschluss, notwendig.

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Den Baustromanschluss lässt der Bauherr über einen Elektroinstallateur bei der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG anmelden. Diese Anmeldung sollte möglichst 2 Wochen vor dem Termin der gewünschten Stromlieferung vorliegen.

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Der Baustromanschluss bleibt so lange bestehen, bis das Gebäude bezugsfertig ist, also die Installationsanlage des Gebäudes in Betrieb genommen werden kann. Abgerechnet wird der verbrauchte Baustrom nach dem Tarif Grundversorgung.

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Weitere Informationen

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Installateurverzeichnis Strom

18

Kontakt Regionaler Netzbetrieb der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG Broschüre „Tipps für Bauherren und Modernisierer“

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Unsere Stromprodukte im Überblick

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Unsere Stromprodukte sind ganz auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt: Ob kleiner Verbrauch, keine Vertragslaufzeit oder Festpreisprodukt - wählen Sie einfach das für Sie geeignete Produkt aus!

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Zu den Stromprodukten

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Gern beraten wir Sie auch telefonisch unter xxx xxx Seite drucken“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Haus- und Baustromanschluss“, Anlage K 11, verwiesen).

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Klickt der Nutzer auf die Unterrubrik „Erdgas“, gelangt er auf eine verlinkte Unterseite. Dort ist der folgende Einleitungstext abgebildet: „Sie möchten sich detailliert über die Erdgasprodukte der xxx xxx informieren? Sie benötigen einen Erdgas-Hausanschluss für Ihren Neubau? Oder Sie interessieren sich für unsere Beratungs- und Online-Services? Hier sind Sie genau richtig!“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Erdgas“, Anlage K 12, Bezug genommen). Darunter folgen drei bebilderte Teaser, welche auf weitere Unterrubriken verweisen. Unter anderem wird auf die Unterrubrik „Hausanschluss“ mit dem folgenden Text verwiesen: „Wir zeigen Ihnen, was Sie auf Ihrem Weg zum Erdgasanschluss beachten müssen.

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Klickt der Nutzer auf das Feld „Ihr Weg zum Erdgasanschluss“, gelangt er auf eine verlinkte Unterseite. Dort ist der folgende Text abgebildet:

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„Sie möchten Ihr Haus an das Erdgasleitungsnetz anschließen lassen? Die xxx xxx zeigt Ihnen, was Sie auf Ihrem Weg zum Erdgas-Hausanschluss beachten müssen.

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Ihr Erdgasanschluss in wenigen Schritten

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Ihr Partner beim Hausanschluss an das Erdgas-Versorgungsnetz ist ein Installateurbetrieb. Er erledigt für Sie den schriftlichen sowie praktischen Teil des Anschlusses Ihrer Heizungsanlage an das Erdgasversorgungsnetz.

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Eine Anschlussanfrage stellen

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In einer Anschlussanfrage teilen Sie Ihrem Netzbetreiber xxx xxx xxx GmbH & Co. KG die erforderliche Anschlussleistung mit. Mit einem Lageplan Ihres Grundstückes informieren Sie über den Kellergrundriss Ihres Gebäudes und die Lage des gewünschten Hausanschluss-Raumes.

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Das Erdgasleitungsnetz erreicht Ihr Haus

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Entsprechend der von Ihnen angegebenen Anschlussleistung wird von uns der Durchmesser der Hausanschluss-Leitung bestimmt und die Rohrleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung im Hausanschluss-Kasten oder im Gebäude verlegt. In Abstimmung mit den Mitarbeitern der Regionalen Netzbetriebe der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG verlegt Ihr Installateur die Rohrleitung weiter bis zum Erdgaszähler und anschließend bis zu Ihrer Verbrauchseinrichtung. Die Anlage wird so eingestellt, dass Ihnen ein Gasdruck von 22 Millibar (mbar) zur Verfügung steht.

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Wartung und Instandhaltung von Gasinstallationsanlagen

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Die Wartung und Instandhaltung von Gasinstallationsanlagen ist mit Aktualisierung der Technischen Regeln der Gasinstallation (TRGI) eine Pflichtaufgabe des Betreibers einer Gasinstallationsanlage. Als Betreiber wird - laut Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) - letztendlich immer der Netzanschlussnehmer in der Verantwortung bleiben, auch wenn die Anlage Teil eines Mietobjektes ist.

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Weitere Informationen

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Installateurverzeichnis Erdgas

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Kontakt Regionaler Netzbetrieb der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG & Co.KG

37

Broschüre „Tipps für Bauherren und Modernisierer“

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Unsere Erdgasprodukte für Sie im Überblick

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Unsere Erdgasprodukte richten sich ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen: Ob kleiner Verbrauch, keine Vertragslaufzeit oder Festpreisprodukt - wählen Sie einfach das für Sie geeignete Produkt aus!

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Zu den Erdgasprodukten

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Wir beraten Sie auch gern telefonisch unter xxx xxx.“ (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubrik „Hausanschluss“, Anlage K 13, verwiesen).

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Auf der Startseite (sowie auch auf jeder beliebigen Unterseite) wird am oberen Rand die Rubrik „Presse“ angezeigt. Klickt der Nutzer auf die Rubrik „Presse“, gelangt er auf eine verlinkte Unterseite, wo er wiederum die Rubrik „Pressemitteilungen“ anklicken kann. Hierdurch gelangt er auf eine verlinkte Unterseite, auf welcher die Pressemitteilungen der Beklagten für die Jahre 2013-2015 abgerufen werden können (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Internetausdrucks zur Rubriken „Presse“ und „Pressemitteilungen“, Anlagen K 14 und K 15, verwiesen). Insbesondere sind dort die Pressemitteilungen vom 17.03.2015, vom 11.08.2015 sowie vom 12.08.2015 abrufbar. In diesen Pressemitteilungen wird werblich über die xxx xxx xxx GmbH & Co. KG berichtet (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschriften der Pressemitteilungen vom 17.03.2015, Anlage K 16, vom 11.08.2015, Anlage K 17 und vom 12.08.2015, Anlage K 18, verwiesen).

43

Der Kläger ist der Auffassung, dass die vorgenannten Darstellungen auf der Internetseite der Beklagten wettbewerbswidrig seien. Er hat die Beklagte daher mit seinem Schreiben vom 16.10.2015 abgemahnt und zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren hat der Kläger eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von € 246,10 geltend gemacht. Die Beklagte wies mit anwaltlichen Schreiben vom 23.10.2015 und 30.10.2015 die Beanstandungen des Klägers vollumfänglich zurück und verweigerte eine Bezahlung der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale.

44

Der Kläger beantragt,

45

die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

46

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder, geschäftlich handelnd die Leistungen eines konzernmäßig mit ihr verbundenen Verteilnetzbetreibers für Strom und/oder Erdgas (hier: xxx xxx xxx GmbH & Co. KG) zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite www.xxx.de gemäß der Anlage K 5 und/ oder der Anlage K 6 und/ oder der Anlage K 8 und/ oder der Anlage K 10 und/ oder der Anlage K 11 und/ oder der Anlage K 12 und/ oder der Anlage K 13 und/ oder der Anlage K 16 und/ oder der Anlage K 17 und/ oder der Anlage K 18;

47

2. an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Die Klage wurde der Beklagten am 11.02.2016 zugestellt.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

52

Die zulässige Klage ist begründet.

53

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 32 Abs. 2 EnWG i.V.m §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 7a Abs. 6 EnWG zu.

54

Der Kläger kann nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 EnWG von der Beklagten die Unterlassung im tenorierten Umfang verlangen, da die Klägerin gegen das sich aus §§ 7a Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 EnWG ergebende Transparenzgebot mit ihrer Werbung bzw. ihren Angaben auf ihrer Internetseite „www.xxx.de“ verstößt.

55

Bei der Beklagten handelt es sich zweifellos im Hinblick auf ihr für die Energienetze zuständiges Tochterunternehmen, der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG, um ein sog. „vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen“ im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz). In diesem Sinne besteht für ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen die Aufgabe und Pflicht, die Energieversorgung und den Betrieb eines Verteilernetzes für die Energieversorgung zu entflechten. Daher müssen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen und der verbundene Verteilernetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 EnWG hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig sein. Des Weiteren bestimmt § 7a Abs. 6 EnWG, dass auch eine Entflechtung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und des Verteilernetzbetreibers im Rahmen der Außendarstellung zu erfolgen hat. Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist. Absatz 6 verpflichtet den Verteilernetzbetreiber in seinem Verhalten, vor allem bei seine Kommunikation mit Personen außerhalb des vertikal integrierten Unternehmens, darauf zu achten, dass Verwechslungen mit den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen sind (z. B. durch eigenes Logo, eigenes Briefpapier, mit dem eigenen Logo gekennzeichnete Fahrzeuge, nicht unmittelbar aber für die Öffentlichkeit nicht oder nur schwer zugängliche und daher kaum sichtbare Namenszüge an Infrastrukturen, wie z. B. Gasleitungen, Stromkästen). Dies soll zum Einen die Transparenz gegenüber dem Verbraucher verbessern, dem stärker bewusst werden soll, dass Vertrieb und Verteilernetzbetrieb zwei - zumindest rechtlich - voneinander getrennte Aktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens sind. Zum anderen soll durch die getrennten Kommunikationsaktivitäten auch bei den Mitarbeitern des Verteilernetzbetreibers die Verbundenheit mit dem Netzbetreiber gestärkt werden, damit diese gegenüber der Verbundenheit mit dem vertikal integrierten Unternehmen bei den Netz-Mitarbeitern von höherer Priorität ist. Die Verpflichtung des Verteilernetzbetreibers, bei seiner nach außen gerichteten Markenpolitik darauf zu achten, Verwechslungen mit den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens zu vermeiden, soll die Transparenz beim Endkunden zu erhöhen. Diesem soll, insbesondere auch durch die getrennte Markenpolitik, deutlich werden, dass er es grundsätzlich beim vertikal integrierten Unternehmen mit mindestens zwei rechtlich voneinander getrennten Unternehmen (nämlich Vertrieb und Netzbetrieb) zu tun hat, die aber derselben Unternehmensgruppe angehören können (vgl. Auszug zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 17/6072, S. 57, Anlage K 22). Vorgabe zur Entflechtung ist der Ausschluss einer Verwechslung von Verteilernetzbetreiber und den im Vertrieb aktiven Energieversorgungsunternehmen. Bei § 7a Abs. 6 EnWG handelt es sich um eine Transparenzvorschrift, die dem Schutz des Verbrauchers dient. Dem Verbraucher soll nämlich stärker bewusst werden, dass der Vertrieb von Energie und der Verteilernetzbetrieb voneinander getrennte Aktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind. Zugleich wird hierdurch sowohl ein möglicher Wettbewerbsnachteil für nicht integrierte Unternehmen ausgeglichen als auch der mögliche Anbieterwechsel dahingehend gefördert, als sich der Verbraucher unbeeinflusst hierfür entscheiden kann und nicht der Eindruck erweckt wird, er erhalte beim integrierten Unternehmen eine Leistung „aus einer Hand“ (vgl. hierzu Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.06.2014, Az. BK7-13-121, Anlage K 23 u. K 24).

56

Hiernach verstoßen die Angaben auf der Internetseite der Beklagten gemäß den Anlagen K 5, K 6, K 8, K 10, K 11, K 12, K 13, K 16, K 17 und K 18 gegen § 7a Abs. 6 EnWG. Die Beklagte wirbt unter der allgemeinen Bezeichnung „xxx xxx“ nicht nur für ihre eigenen Leistungen, sondern - wie sich aus den vorgenannten Anlagen gibt - auch für die Leistungen der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG als ihrem konzernmäßig verbundenen Verteilnetzbetreiber. Dabei weist die Beklagte überhaupt nicht daraufhin, dass die xxx xxx xxx GmbH & Co. KG als Verteilnetzbetreiber unabhängig und eigenständig ist und die beworbenen Leistungen eines Verteilernetzbetreibers nicht „aus der gleichen Hand“ wie die Energieversorgungsleistungen der Beklagten stammen. Insoweit erfolgt lediglich die namentliche Nennung der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG an nachgeordneter Stelle in unzureichender Art und Weise.

57

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin meint § 7 Abs. 6 EnwG richte sich nur gegen den Verteilnetzbetreiber und nicht gegen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen. Insoweit wendet sich § 6 Abs. 1 EnWG ausdrücklich an die Beklagte als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen und als Konzernmuttergesellschaft der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG, die als solches zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet ist, in dem sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherzustellen hat und damit auch für die Einhaltung der Pflichten gemäß § 7a Abs. 6 EnWG verantwortlich ist.

58

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ebenso ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8, 3, 3a UWG (n.F.) i.V.m. den §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG zu. Bei den §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (n.F.), denn die §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG schützen nicht nur den Verbraucher, sondern auch die Mitbewerber der Beklagten und der xxx xxx xxx GmbH & Co. KG (vgl. § 32 Abs. 1 EnWG). Der Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG stellt somit auch einen Verstoß gegen § 3a UWG (n.F.) dar. Der Kläger kann daher auch gemäß den §§ 8, 3, 3a UWG (n.F.) i.V.m. den §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG Unterlassung von der Beklagten verlangen.

59

Letztlich steht dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8, 3, 5 UWG gegen die Beklagte zu. Gemäß § 5 UWG handelt unlauter, wer zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Leistung sowie die Eigenschaften des werbenden Unternehmers macht. Wie der Kläger mit den von der Beklagten unstreitig belassenen Anlagen K 5, K 6, K 8, K 10, K 11, K 12, K 13, K 16, K 17 und K 18 unter Beweis gestellt hat, erwecken die darin aufgezeigten streitgegenständlichen Angaben den unzutreffenden Eindruck, die Energieverteilung gehöre zu den Aufgaben der Beklagten.

60

Dieser unzutreffende Eindruck ergibt sich insbesondere aus den Angaben:

61

„Als größtes kommunales Unternehmen in xxx kümmern wir uns um die Energiezukunft des Landes. Unser Kerngeschäft ist die Erzeugung, die Verteilung und der Vertrieb von Energie. Bei allem, was wir bewegen, spielen die Sicherheit der Versorgung, Umweltaspekte sowie das Wohl unserer Mitarbeiter eine große Rolle.“ (Anlage K 5)

62

und

63

„Geschäftsfelder

64

Alles aus einer Hand: Wir versorgen Sie mit Strom, Erdgas und Wärme und bieten viele Energiedienstleistungen.“ (Anlage K 5)

65

und

66

„xxx xxx - Energieversorgung mit Zukunft

67

Eine Entscheidung für xxx xxx bedeutet neben einer umweltfreundlichen und zukunftssicheren Energieerzeugung und -Verteilung eine individuelle Versorgung unserer Kunden: Neben Strom, Erdgas und Wärme bieten wir Ihnen zahlreiche Energiedienstleistungen an - alles aus einer Hand.“ (Anlage K 6)

68

und

69

„Individuelle Energielösungen aus einer Hand

70

Energie ist lebensnotwendig und ein kostbares Gut, mit dem wir alle sorgfältig umgehen sollten: xxx xxx ist sich dieser Verantwortung bewusst und schafft die Voraussetzungen, dass jeder Kunde heute und künftig seine für ihn optimale Energieversorgung erhält.“ (Anlage K 8)

71

und

72

„Ob Strom oder Erdgas - xxx xxx bietet Ihnen eine attraktive Angebotspalette. Mit unseren Produkten und Dienstleistungen gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein. Darüber hinaus erhalten Sie von uns aus erster Hand Informationen und Tipps rund um das Thema Energie und Hausanschluss sowie Beratungs- und Online-Services.“ (Anlage K 10)

73

und

74

„Haus- und Baustromanschluss

75

Sie brauchen Baustrom? Sie wünschen einen Hausanschluss Strom? Hier finden Sie alle Details zur Realisierung.

76

-> Ihr Weg zum Stromanschluss“ (Anlage K 10)

77

und

78

„Ihr Weg zum Hausanschluss

79

Sie möchten Ihr Haus an das Stromnetz anschließen lassen? Sie oder Ihre Handwerker benötigen bereits in der Bauphase Energie? Die xxx xxx zeigt Ihnen, was Sie auf Ihrem Weg zum Stromanschluss beachten müssen. [...]“ (Anlage K 11)

80

und

81

„Sie möchten sich detailliert über die Erdgasprodukte der xxx xxx informieren? Sie benötigen einen Erdgas-Hausanschluss für Ihren Neubau? Oder Sie interessieren sich für unsere Beratungs- und Online-Services? Hier sind Sie genau richtig!“ (Anlage K 12)

82

und

83

„Hausanschluss

84

Wir zeigen Ihnen, was Sie auf Ihrem Weg zum Erdgasanschluss beachten müssen.

85

-» Ihr Weg zum Erdgasanschluss“ (Anlage K 12)

86

und

87

„Sie möchten Ihr Haus an das Erdgasleitungsnetz anschließen lassen? Die xxx xxx zeigt Ihnen, was Sie auf Ihrem Weg zum Erdgas-Hausanschluss beachten müssen. [...]“ (Anlage K 13).

88

Auch ist der Klägerseite darin zuzustimmen, dass sich der unzutreffende Eindruck, die Energieverteilung gehöre zu den Aufgaben der Beklagten, auch aus der werblichen Berichterstattung über die xxx xxx xxx GmbH & Co. KG in den Pressemitteilungen gemäß den Anlagen K 16, K 17 und K 18 ergibt. Die durch die vorgenannten Angaben bei dem Adressaten hervorgerufene Vorstellung, die Energieverteilung gehöre zu den Aufgaben der Beklagten, ist jedoch unzutreffend und irreführend und damit unlauter. Wie bereits oben dargelegt, besteht für die beklagte die gesetzliche Verpflichtung, die Energieversorgung und Energieverteilung zu entflechten. Der mit einem integrierten Energieversorgungsunternehmen verbundene Verteilernetzbetreiber muss rechtlich unabhängig von dem integrierten Energieversorgungsunternehmen sein. Die Beklagte selbst ist damit daran gehindert, die Leistungen eines Verteilernetzbetreibers anzubieten. Durch die streitgegenständliche Werbung der Beklagten erkennt der angesprochene Verkehr aber nicht, dass die Energieverteilung eine von der Energieversorgung unabhängige Leistung darstellt, die von einem rechtlich unabhängigen Unternehmen zu erbringen ist und damit auch von einem Wettbewerber erbracht werden könnte. Vielmehr wird der falsche Eindruck erweckt, die Beklagte als Energieversorger könne auch die Leistungen eines Verteilernetzbetreibers anbieten.

89

Die von § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ist von der Beklagten nicht ausgeräumt worden.

90

Letztlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm aufgrund der berechtigten Abmahnung der Beklagten (Anlage K 19) entstanden sind. Der Klageanspruch beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Als Verband xxx xxx xxx xxx kann der Kläger vom Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 246,10 € (= 230,00 € zzgl. 7 % MwSt.) entspricht einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers (§ 287 ZPO).

91

Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

93

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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