Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 1326/20

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.130,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der klagende Wasserversorgungszweckverband verlangt von den beiden Beklagten - als Erben des betroffenen Grundstückseigentümers bzw. aufgrund Grundstückseigentums - eine Nachzahlung für die Belieferung mit Trinkwasser in den Jahren 2003 bis 2019.

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Das Grundstück der Gemarkung Legefeld … wurde mit Trinkwasser des Klägers beliefert. Der ursprüngliche Eigentümer wurde von der Beklagten zu 1., seiner Ehefrau, und dem Beklagten zu 2., seinem Sohn, beerbt. Der Beklagte zu 2. ist mittlerweile Eigentümer des belieferten Grundstücks.

3

Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen war es nicht zur Erfassung einer vorhandenen Messeinrichtung und in der Folge auch zu keiner Abrechnung gekommen. Dies stellte der Kläger im Mai 2020 fest und berechnete die gelieferten Mengen für den gesamten Zeitraum mit Rechnung vom 13. Juli 2020 nach. Durch die Beklagtenseite erfolgten hierauf zwei Zahlungen, nämlich in Höhe von 392,40 € und von 130,80 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer sei ein Wasserlieferungsvertrag durch sozialtypisches Verhalten zustande gekommen. Für die Fälligkeit der Forderungen sei die Rechnungsstellung maßgeblich. Eine Verjährung oder Verwirkung scheide aus.

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Der Kläger beantragt mit seiner am 24. November 2020 zugestellten Klage,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.130,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten eine Vereinbarung über eine unentgeltliche Lieferung des Wassers, erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf Verwirkung.

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Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Grundstückseigentümer ist ein - entgeltlicher - Wasserlieferungsvertrag zustande gekommen. Der Zahlungsanspruch des Klägers beruht somit auf diesem Vertrag i. V. m. § 433 Abs. 2 BGB.

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Der auf sozialtypischem Verhalten beruhende konkludente Vertragsschluss ergibt sich bereits aus dem Wasserbezug, d. h. der Entgegennahme der Lieferung. Hier greift die Rechtsprechung zur Realofferte bei Versorgungsleistungen durch öffentliche oder private Versorgungsunternehmen im Massengeschäft.

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Für eine Unentgeltlichkeit gibt es zu wenig Anhaltspunkte und auch keine tragfähige Begründung. Ein Recht auf kostenlose Wasserversorgung ergibt sich nicht aus dem Grundbuch oder aus sonstigen Urkunden. Im Übrigen haben die Beklagten hierfür keinen Beweis angetreten. Zudem blieb unwidersprochen, dass die - damals möglicherweise unentgeltliche - Quellversorgung bereits Anfang der 90er-Jahre stillgelegt wurde, und ein Anschluss der gesamten Gemeinde an ein Fernwasserversorgungsnetz erfolgte.

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Die Beklagten haften - als Erben und Gesamtrechtsnachfolger nach dem ursprünglichen Eigentümer wie aus Eigentum und Bezug des Wassers - für die gesamten Schulden.

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Sämtliche Einwendungen, Einreden und Einwände sind den Beklagten von vornherein abgeschnitten. Dies beruht darauf, dass sie - durch die Zahlung von Teilbeträgen - stillschweigend ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgte.

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Selbst wenn dem nicht so wäre, könnten sich die Beklagten weder auf Verjährung noch Verwirkung berufen.

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Eine Verjährung scheidet aus, weil die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche und damit der Verjährungsbeginn erst mit Rechnungserhebung gemäß § 27 Abs. 1 AVBWasserV eintritt. Der Zugang der hier maßgeblichen Rechnung vom Juli 2020 erfolgte erst im Laufe des Jahres 2020.

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Die Verwirkung der Ansprüche des Klägers scheidet aus, weil sich ein belieferter Kunde nicht allein auf Zeitablauf berufen kann. Auf eine Nichtabrechnung allein vermag sich kein Vertrauen zu stützen. Es hätte vielmehr den Beklagten bzw. dem ursprünglichen Eigentümer oblegen, die Sach- und Rechtslage durch Rücksprache mit dem Kläger aufzuklären.

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Es kommt hinzu, dass die über Jahre hinweg erfolgende Wasserlieferung und gleichwohl fehlende Berechnung den Beklagten bekannt waren. Es würde gegen das Gebot von Treu und Glauben aus § 242 BGB verstoßen, auf etwaige Fehler oder Versäumnisse der Beklagten wie ein Organisationsverschulden abzuheben.

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Die Höhe der Forderung begegnet keinen Bedenken. Das Bestreiten der Beklagten ist angesichts der nachvollziehbaren Berechnung des Klägers unsubstantiiert.

22

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt.


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