Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 1481/23

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberlandesgericht 10. Zivilsenat, 28. Oktober 2025, 10 U 1166/23, Beschluss

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 149.610,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche, denen erfolgreiche Restitutionen von Grundstücken in Erfurt zugrunde liegen.

2

Die beiden Kläger sind die Erben des im Februar 2021 verstorbenen Dr. ... C... (im Folgenden: Erblasser), der in Erfurt als Volljurist eine Bank leitete. Der Erblasser erwarb insgesamt 17 Ansprüche Dritter auf Rückübertragung von Grundstücken, die sich im Eigentum des Volkes befanden. Gemeinsam mit dem Beklagten, einem vor Ort tätigen Rechtsanwalt, machte er diese Ansprüche seit 1995 gegen den Freistaat Thüringen geltend, zum allergrößten Teil erfolgreich.

3

Grundlage der engen Zusammenarbeit war folgender,,Abtretungsvertrag", der hier wörtlich wiedergegeben wird und dessen rechtliche Einordnung zwischen den Parteien streitig ist:

4

"Abtretungsvertrag

5

Herr Dr. C... hat in den vergangenen Jahren Rückübertragungsansprüche betreffend der Objekte:

6

- A..._

- A...

- B...

7

- B..._

8

- B..._

- C...

- F...

- G...

- H...

- M...

9

- N..._

10

- N..._

- N...

- R...

11

- T..._

- T...

- W...

12

käuflich erworben. Hinsichtlich einen Teil der vorgenannten Objekte befindet sich herr C... im Moment noch in Gesprächen, wird diese aber kurzfristig erwerben. Herr D... soll an den vorgenannten Objekten beteiligt werden ohne dass diese Beteiligung nach außen aufgedeckt werden soll.

13

Hinsichtlich der H... hat er lediglich einen 2/3 Anteil käuflich erworben. Die entsprechenden Häuser befinden sich im Eigentum des Volkes. Diesbezüglich haben und werden die Parteien Rückübertragungsansprüche gegenüber den zuständigen Behörden stellen und die entsprechenden Rückübertragungsverfahren betreiben. Herr D... hat Herrn Dr. C... bei dem Erwerb der Ansprüche tatkräftig unterstützt und wird dies auch bei der Durchsetzung der Rückübertragungsansprüche tun. Dies vorausgeschickt tritt Herr Dr. ... C... Herrn ... D... 25 % der ihm zustehenden Rückgabeansprüche an den vorgenannten Hausgrundstücken, die sich sämtlich in E... befinden, ab. Herr D... nimmt die Abtretung an.

14

Ein Kaufpreis hierfür ist nicht geschuldet. Die Gegenleistung ist bereits erbracht.

15

Die Parteien werden die Abtretung zunächst nicht offen legen. Es ist beabsichtigt, die Rückübertragungsansprüche allein unter dem Namen von Herrn Dr. ... C... anzumelden und durchzusetzen, wobei Herr D... die entsprechenden Verfahren führt.

16

Erfurt, den 22.12.1994."

17

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um den Erlös aus der Rückübertragung der Grundstücke B... und N... in E.... Der jeweilige Erlös wurde, nach Abzug der Kosten, auf Konten des Beklagten verwahrt, der hierüber eine Abrechnung erstellte. Während es in den sonstigen Fällen erfolgreicher Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen zur anteiligen Auszahlung an den Erblasser kam, verweigert der Beklagte mit Blick auf die beiden Grundstücke B..._ und N..._ eine Auszahlung. Er beruft sich auf Erfüllung wie auf Verjährung.

18

Für das Grundstück B..._ errechnete der Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 einen Auszahlungsanspruch iHv 29.550,73 € zu Gunsten des Erblassers. Für das Grundstück N..._ errechnete der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2013 einen Auszahlungsanspruch des Erblassers iHv 120.060,03 €.

19

Im September 2020 forderte der Erblasser den Beklagten zur Zahlung der errechneten Beträge für beide Grundstücke auf.

20

Für das Grundstück B..._ bestand unstreitig die Abrede, dass der Beklagte das Geld zunächst auf einem eigenen Konto verwahren und erst auf Aufforderung des Erblassers an diesen auszahlen sollte.

21

Die Kläger behaupten, auch für das Grundstück N..._ habe es eine Abrede gegeben, dass der hinterlegte Betrag erst auf Abruf durch den Erblasser auszuzahlen sei.

22

Die Kläger beantragen,

23

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 149.610,76 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 247 BGB seit dem 15.10.2020 zu zahlen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte wendet zunächst Erfüllung ein. Der anteilige Erlös sei nach und nach vollständig in bar an den Erblasser ausbezahlt worden. Zudem beruft sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

27

Für das Grundstück N..._ habe es an einer Abrede gefehlt, dass der anteilige Erlös erst auf Anforderung des Erblassers ausbezahlt werden sollte. Mithin sei der Auszahlungsanspruch des Erblassers bereits mit entsprechender Abrechnung mit Schreiben vom 26. August 2013 fällig geworden. Verjährung sei hier zum 31. Dezember 2016 eingetreten.

28

Der einschlägige Passus in der Klageerwiderung lautet:

29

"In dem Verfahren Freistaat Thüringen N..._ bestand eine solche Vereinbarung nicht. Vielmehr wie auch in den meisten anderen Verfahren üblich und gelebt, waren die Kosten und die Beträge abzurechnen und auszukehren.

30

Entsprechend erfolgte am 26.08.2013 eine entsprechende Abrechnung für Herrn C..._ die zu einem Auszahlungsbetrag von € 120.060,03 führte. Entsprechend bestätige Herr C... am 03.08.2019 die entsprechende Abrechnung und auch die Auszahlungsbereitschaft des Gelds und hat das später im Rahmen einer Kopie erneut erhalten. Weitere Vereinbarung zu den Beträgen wurden nicht getroffen. Der Auszahlungsbetrag war mithin am 26.08.2013 fällig. Eine entsprechende Kontoverbindung wurde zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Weiterer Schriftverkehr zu diesem Grundstück ist bis ins Jahr 2020 nicht geführt worden. Es gab bis zu diesem Zeitpunkt weder eine schriftliche Abforderung, noch wurde die Auszahlung in irgendeiner Weise angemahnt."

31

Bei dem weiteren Grundstück B... sei der - unstreitig vereinbarte - Abruf bereits im Zuge eines Telefonats im Jahr 2016 erfolgt. Der Erblasser habe erklärt, das Geld schnellstmöglich erhalten zu wollen. Zu einer Auszahlung sei es jedoch mangels Angabe eines Kontos nicht gekommen. Aufgrund des Abrufs im Jahr 2016 sei Verjährung zum 31. Dezember 2019 eingetreten.

32

Der entsprechende Passus in der Klageerwiderung lautet:

33

"Für die Angelegenheit wurde eine mündliche Vereinbarung getroffen, in dessen Zusammenhang der Betrag beim Beklagten bleiben sollte und erst auf Aufforderung ausgezahlt werden sollte. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen dessen Zusammenhang dem Unterzeichner nicht klar war, ob Herr C... das Geld haben wollte oder nicht. Der Beklagte schrieb Herrn C... dann am 07.06.2016 an und bat um Bestätigung, dass der Anteil bei dem Unterzeichner verwahrt werden solle und bat um entsprechende Bestätigung.

34

Am 15. Juni erhielt er ohne es entsprechende Mitteilung eine Kopie des Schreibens vom 27.12.2015 mit dem handschriftlichen Vermerk in Ordnung so 03.11.2015 zurück. Dem Beklagten war danach weiter unklar was mit dem Geld erfolgen sollte und er rief Herrn C... dann an und fragte wie das gemeint war. Herr C... meinte, er brauche das Geld und bitte um schnellstmögliche Zahlung. Zu einer Zahlung kam es nicht, da Herr C... kein Konto angegeben hatte. Der Beklagte versuchte Herrn C... erneut zu erreichen was nicht gelang und bat ihn daher mit einem Kurzbrief vom 20.06.2016 um Mitteilung auf welches Konto die Zahlung erfolgen soll.

35

Hierauf hat Herr Dr. C... nicht mehr reagiert."

36

Die Kläger gehen demgegenüber davon aus, dass für beide Grundstücke bzw. für die Auszahlung des jeweiligen anteiligen Erlöses ein notwendiger Abruf vereinbart worden sei. Ein solcher Abruf sei erst im Jahr 2020 erfolgt. Die Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche sei daher nicht dauerhaft gehemmt.

37

Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Klage ist begründet.

39

Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung des verlangten Betrages aufgrund der zwischen dem Erblasser und dem Beklagten getroffenen Abrede.

40

Dabei kann die rechtliche Qualifikation des "Abtretungsvertrages" vom 22. Dezember 1994 dahinstehen. Es kann offen bleiben, ob es sich - so die Kläger - um die Erteilung eines Mandates an den Beklagten als Rechtsanwalt handelte oder um einen Gesellschaftsvertrag iSd. § 705 BGB, wie der Beklagte annimmt, oder um - grundstücksbezogen - mehrere Gesellschaften.

41

Denn die Pflicht zur anteiligen Auszahlung der jeweils vereinnahmten Beträge und deren konkrete Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig.

42

Der Beklagte dringt mit seiner Verteidigung nicht durch. Er vermag weder Erfüllung einzuwenden noch sich auf Verjährung zu berufen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

1.

43

Der Beklagte blieb für seine Behauptung, die Klageforderung sei ganz oder zumindest teilweise durch sukzessive Auszahlung von Barbeträgen erfüllt worden, beweisfällig. Er vermochte zunächst keinerlei Einzelheiten zu den angeblichen Übergaben von Barbeträgen an eine unbenannte Freundin des Erblassers durch einen damaligen Mitarbeiter seiner Kanzlei darzulegen, noch die jeweilige Höhe anzugeben. Es blieb auch im Dunkeln, ob und inwieweit eine solche Bargeldübergabe dem Erblasser selbst zugute kommen sollte. Im Übrigen trat der Beklagte keinen Beweis für seine Behauptungen an. Er benannte weder Zeugen noch legte er Urkunden vor.

44

Mithin fehlt es an jedweder Erfüllungswirkung iSd. §§ 362 ff. BGB.

2.

45

Weiter vermag sich der Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass für beide Grundstücke die Abrede getroffen worden war, eine Auszahlung erst auf Anforderung durch den Erblasser vorzunehmen. Hierbei handelte es sich um verhaltene Ansprüche, bei denen eine Fälligkeit erst mit konkretem Abruf eintrat. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass ein solcher Abruf für beide Grundstücke erst im September 2020 und nicht bereits im Vorfeld erfolgte.

46

a) Eine Abrede wie hier führt zu einem sog. verhaltenen Anspruch, bei dem die Fälligkeit von einem konkreten Abruf und der Geltendmachung durch den Gläubiger abhängt. Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem zusammengefasst, wann es sich um einen solchen Anspruch handelt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – VIII ZR 8/22, juris Rn. 31 - 35):

47

"Abweichend von der allgemeinen Regelung kommt es bei sogenannten verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger an ...

48

Die Frage, ob ein gesetzlich oder vertraglich bestimmter Anspruch als "verhalten" zu qualifizieren ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den jeweiligen Besonderheiten des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ab ... Kennzeichnend für einen verhaltenen Anspruch ist, dass der Gläubiger die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt ... Ein weiteres Merkmal eines verhaltenen Anspruchs ist, dass seine Entstehung und das Verlangen des Gläubigers nach Leistung zeitlich auseinanderfallen (können), weswegen - abstrakt - die Gefahr einer als unbillig empfundenen Anspruchsverjährung besteht."

49

b) Für das Grundstück in der B... ist nach dem Vorbringen beider Seiten und im Lichte der vorgelegten Urkunden vereinbart worden, dass die erlangten Vermögenswerte aus der Grundstücksveräußerung zunächst beim Beklagten verbleiben und erst auf Aufforderung des Erblassers an diesen ausbezahlt werden sollten. Ein solcher Abruf erfolgte entgegen der Behauptung des Beklagten erst im Jahr 2020.

50

aa) Sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite tragen vor, dass der erlangte Betrag für die B... erst auf Abruf des Erblassers zur Auszahlung kommen sollte. Diese mündliche Vereinbarung findet ihren Niederschlag in der vom 27. Oktober 2015 erstellten Abrechnung des Beklagten gegenüber dem Erblasser, in der es heißt:

51

"Entsprechend unserer Vereinbarung gehe ich weiterhin davon aus, dass ich diesen Betrag bei mir zunächst halte und Ihnen auf Aufforderung erst auskehre".

52

Diese Abrede wird auch in einem Folgeschreiben des Beklagten vom 7. Juni 2016, mit Unterschrift des Erblassers zur Bestätigung, belegt:

53

"In der Sache selber waren wir übereingekommen, dass ich Ihren Anteil hier verwahre und Sie diesen jederzeit nach entsprechender Vorankündigung von mir herausverlangen könne. Ich bitte auch hierzu kurz um Bestätigung."

54

Eine solche, ihrer spezifischen Interessenlage entsprechende Vorgehensweise vereinbarten, praktizierten und "lebten" der Erblasser wie der Beklagte auch bei anderen restituierten Grundstücken. Während der Erblasser den geschuldeten Betrag jederzeit nach Bedarf anfordern konnte, vermochte der Beklagte nicht von sich aus, ohne eine solchen Abruf, die geschuldete Leistung zu erbringen.

55

bb) Sofern der Beklagte den damit erforderlichen Abruf bereits zum Juni 2016 bzw. im Vorfeld behauptet, blieb der Beklagte beweisfällig. Für das behauptete, klägerseits bestrittene Telefongespräch bot der Beklagte keinen Beweis an. Im Übrigen räumte der Beklagte im Zuge seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst ein, an das Telefonat keine Erinnerung mehr zu haben.

56

Auch den zur Akte gereichten Urkunden ist kein klarer und eindeutiger Abruf durch den Erblasser im Jahr 2016 zu entnehmen.

57

Zwar führt der Beklagte in einem Schreiben vom 20. Juni 2016 an den Erblasser aus:

58

"in Sachen B... bitte ich höflichst um Mitteilung, wohin wir Ihnen das Geld überweisen sollen?"

59

Es bleibt jedoch unklar, welcher Betrag mit "das Geld" gemeint war. Es konnte sich um andere Beträge handeln, etwa verauslagte Kosten. Hinzu kommt, dass in der B... laut "Abtretungsvertrag" zwei Grundstücke betroffen waren, mit den Hausnummern und . Auf dem Schreiben vom 20. Juni 2016 findet sich zudem kein Bestätigungsvermerk des Erblassers.

60

Ein weiterer Gesichtspunkt tritt hinzu. Der Erblasser soll dem Beklagten zufolge, dessen Vorbringen als wahr unterstellt, trotz Aufforderung keine Kontoverbindung angegeben haben. Die Angabe einer Kontoverbindung wäre jedoch erforderlich gewesen, um eine Fälligkeit der bis dahin verhaltenen Forderung herbeizuführen. Im Übrigen ist der gesamte Vortrag unplausibel, wie die Kläger zu Recht monieren. Es wäre nicht verständlich, dass sich der Erblasser nach erfolgtem Abruf nicht mehr meldete, um eine Kontoverbindung mitzuteilen. Jedenfalls wird das Erfüllungsinteresse des Erblassers nicht befriedigt, wenn es - mangels einer Kontoverbindung - an einer konkreten Möglichkeit der Erfüllung fehlt. Die Parteien hatten die Erfüllungsmöglichkeiten auch konsensual auf eine Überweisung von Konto zu Konto reduziert, so dass auch andere Möglichkeiten wie eine Barzahlung ausschieden. Es fehlt mithin auf Seiten des Gläubigers an einer hinreichend konkreten Geltendmachung, auf Seiten des Schuldners an der faktischen Möglichkeit der Leistungserbringung.

61

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Erblasser den geschuldeten Betrag - 29.550,73 € - erst im September 2020 und nicht bereits im Vorfeld abrief. Dieser Auszahlungsanspruch ist somit nicht verjährt.

62

c) Mit Blick auf das Grundstück N... sieht das Gericht - wie bei anderen Grundstücksgeschäften vereinbart und praktiziert - eine Abrede zum Abruf als bewiesen an.

63

Zwar lässt sich dem Schreiben des Beklagten an den Erblasser vom 26. August 2013 entnehmen, dass der Betrag von 120.060,03 € "entsprechend unserer Vereinbarung" angewiesen werde, wenn der Erblasser eine entsprechende Kontoverbindung mitteile:

64

,,Der Betrag wird entsprechend unserer Vereinbarung an Sie angewiesen, wenn Sie mir eine entsprechende Kontoverbindung mitteilen."

65

Dieses Schreiben ist auch vom Erblasser unter dem 30. August 2013 unterschrieben und so quittiert worden. Jedoch ist dieses Schreiben, sofern man ihm überhaupt eine sofortige Fälligkeit entnehmen wollte, überholt durch ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 26. November 2013 (Hervorhebung durch das Gericht):

66

"in Sachen N... steht Ihnen ein Auszahlungsanspruch gegen mich i.H.v. 120.060,30 € zu. Absprachegemäß behalte ich diesen Betrag zunächst hier auf meinen Konten und halte ihn für sie vor. Eine entsprechende Auszahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Ankündigung.Soweit ich die Gelder anderweitig festlege, werde ich mich mit Ihnen vorher abstimmen, damit die Fristen, in denen Sie über die Gelder verfügen können, so gelegt werden, dass Sie für Sie akzeptabel sind."

67

Mithin handelt es sich auch bei diesem Auszahlungsanspruch um eine verhaltene Forderung. Die Fälligkeit bzw. der Verjährungsbeginn wurden hier bis zum konkreten Abruf hinausgeschoben. Ein solcher Abruf ist, noch durch den Erblasser, erst im September 2020 erfolgt. Verjährung scheidet aus.

68

Die geltend gemachten Zinsen, mit Zinsbeginn ab tatsächlichem Abruf, sind als Nebenforderung nach §§ 288, 286 BGB geschuldet.

69

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, während der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO folgt.


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