Urteil vom Landgericht Essen - 8 O 351/89
Tenor
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.,
den Richter am Landgericht T. und
die Richterin am Landgericht T.
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1989
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.970,-- DM (i.W.: eintausend-neunhundertsiebzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Okto-ber 1989 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.700,-- DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, jugoslawischer Staatsbürger, nimmt den Beklagten aufgrund Amtspflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch.
3Der Kläger und seine Ehefrau hatten mit Pachtvertrag vom 11.03.1982 von der Erbengemeinschaft M. im Hause Xstraße in Essen die Gaststätte "T." zusammen mit der zugehörigen Pächterwohnung gepachtet. Wegen rückständiger Pachtzinsen kündigte die Erbengemeinschaft das Pachtverhältnis fristlos und erwirkte am 11.12.1985 beim Landgericht Essen ein Versäumnisurteil auf Räumung des Pachtobjekts und Zahlung rückständiger Pachtzinsen in Höhe von 8.420,-- DM nebst Zinsen. Mit der Vollstreckung aus diesem Urteil beauftragten die Gläubiger den Beklagten, der am 26.02.1986 die noch im Pachtobjekt vorhandene Kücheneinrichtung, einen BBC-Zwei-Türenkühlschrank sowie Stühle, Eßtische, Lampen etc. pfändete. Er bestimmte den Termin zur Versteigerung auf den 18.03.1986, 11.00 Uhr, am Ort der Pfändung. Auf einen entsprechenden Vollstreckungsschutzantrag setzte das Amtsgericht Essen-Steele mit Beschluß vom 10.03.1986 die Verwertung der am 26.02.1986 gepfändeten Gegenstände einstweilen gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 1.000,-- DM aus. Am 23.05.1986 ließ der Beklagte die Räumung des Pachtobjektes durchführen. Nach Durchführung der Räumung brachte er wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung eine weitere Pfändung an den zuvor bereits gepfändeten Einrichtungsgegenständen der Gaststätte aus. In dem zum Räumungsprotokoll gehörenden Verzeichnis nahm er die gepfändeten Gegenstände unter Angabe des gewöhnlichen Verkaufswertes und des voraussichtlichen Erlöses auf. Den gewöhnlichen Verkaufswert ermittelte er mit insgesamt 9.180,-- DM, den voraussichtlichen Erlös mit insgesamt 4.590,-- DM, nämlich für die Kücheneinrichtung 3.500,-- DM, für den Großkühlschrank mit Rostschäden 200,-- DM, für 50 Polsterstühle defekt 250,-- DM, für 12 Holzstühle 150,-- DM, 10 Eßtische alt 100,-- DM, 13 Korblampen alt 65,-- DM, zwei Messinggarderobenständer 125,-- DM einen Bierstempeltisch 150,-- DM, eine Holzeckbank 50,-- DM. Gleichzeitig wurde Termin zur Versteigerung der Pfandstücke auf den 01.07.1986 1200 Uhr bestimmt. Im Versteigerungstermin erteilte der Beklagte bei den gepfändeten Gegenständen den Zuschlag, obwohl das Mindestgebot (= Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes) nicht erreicht war. Die Dunstabzugshaube mit Gebläse wurde für 500,-- DM zugeschlagen, der Ofen mit Friteusen ebenfalls für 500,-- DM, der Vorwärmofen für 300,-- DM der Zwei-Türenkühlschrank für 150,-- DM, der Hauptofen für 1000,-- DM, die zwei Garderobenstände für 20,-- DM und die Stühle und Tische für insgesamt 150,-- DM. Die Einzelteile der Kücheneinrichtung gingen an verschiedene Bieter.
4Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 19.08.1986 zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen Mindestgebot und tatsächlichem Erlös wegen Amtspflichtverletzung auf. Er hat zunächst das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadenersatz verklagt. In letzter Instanz ist die Klage abgewiesen worden, weil der Kläger als Ausländer nur einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen könne, wenn Gegenseitigkeit verbürgt sei, was bei Jugoslawien nicht der Fall sei.
5Der Kläger, an den seine Ehefrau ihre Ansprüche abgetreten hat, verlangt nunmehr vom Beklagten selbst Schadensersatz, weil er gegen die Vorschrift des § 817 a ZPO verstoßen und den Zuschlag für die gepfändeten Gegenstände auf ein Gebot erteilt habe, das unter dem Mindestgebot gelegen habe. Den Schaden beziffert er mit 1.970,-- DM, die Differenz zwischen der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Gegenstände von 4.590,-- DM und dem bei der Versteigerung erzielten Erlös von 2.620,-- DM.
6Er behauptet: Die Kücheneinrichtung sei vollständig und gebrauchsfähig gewesen, es hätten weder Friteusen noch Einsatzbecken gefehlt. Ein Fehlen hätte schon beim Abbau auffallen und bei der anschließenden im Verzeichnis der gepfändeten Gegenstände vorgenommenen Schätzung berücksichtigt werden müssen. Die gesamte Einrichtung sei noch vorhanden; es sei nicht erforderlich gewesen, die Kücheneinrichtung in Einzelteilen gesondert zu versteigern.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.970,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1986 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet: Im Versteigerungslokal in T. die Versteigerung habe nicht in der Gaststätte der Gläubiger stattgefunden habe er auf den Einwand von Bietern festgestellt, daß die Kücheneinrichtung nicht vollständig gewesen sei; es hätten sämtliche Friteusen und Einsatzbecken aus Nirostastahl gefehlt, die Kochstellen seien stark verkrustet und angerostet gewesen, einige Einsätze des Wärmeofens hätten gefehlt, die Dunstabzugshaube sei nicht betriebsfähig gewesen, da der Motor defekt gewesen sei (Beweis: Zeugnis M.). Die Herstellerfirma sei in Konkurs gefallen, so daß Ersatzteile nicht mehr hätten beschafft werden können. Samt Zubehör und Kühlschrank seien die Teile der versteigerten Kücheneinrichtung nicht mehr als die erzielten 2.450,-- DM, jedenfalls nicht mehr als 4.900,-- DM wert gewesen. Er habe sich an Ort und Stelle schnell entscheiden müssen und habe die wirtschaftlich sinnvollste Entscheidung getroffen. Ein neuer Versteigerungstermin hätte Kosten von insgesamt 866,08 DM verursacht, nämlich für eine neue Anzeige 224,08 DM, den Transport vom Lagerort zur Versteigerungshalle 250,-- DM, Kosten für 3 Arbeitskräfte 172,-- DM, Lagerkosten für eine weitere Woche 220,-- DM. Es sei kein um diesen Betrag höherer Versteigerungserlös zu erwarten gewesen, geschweige denn ein um 1.970,-- DM höherer Erlös; jedenfalls wäre der Mehrerlös um die zusätzlichen Kosten geschmälert worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet.
15Dem Kläger steht gegen den Beklagten gem. § 839 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.970,-- DM zu, wenn auch dieser Betrag letztlich dem Vollstreckungsgläubiger gebührt, dessen Forderung durch den Versteigerungserlös befriedigt werden sollte. Der Beklagte hat sich bei der Versteigerung der gepfändeten Gegenstände über die zwingenden Vorschriften der §§ 816,817 a ZPO hinweggesetzt und damit seine gegenüber dem Kläger als Schuldner bestehende Amtspflicht verletzt, dessen Vermögen durch einen Zuschlag unterhalb des festgesetzten Mindestgebotes nicht verschleudert werden soll. Der Beklagte hat bei der Versteigerung vom 01.07.1986 für die einzelnen Gegenstände den Zuschlag zu einem Preis unterhalb des Mindestgebotes von 4.590,-- DM erteilt und damit gegen § 817 a Abs. 1 ZPO verstoßen. Er hat dafür nicht das Einverständnis von Schuldner und Gläubiger eingeholt, so daß der Zuschlag unterhalb der Hälfte des bei der Nachpfändung geschätzten gewöhnlichen Verkaufswertes nicht hätte erteilt werden dürfen; vielmehr hätte auf Antrag des Gläubigers ein neuer Verwertungs- versuch unternommen werden müssen. Dies gilt auch soweit der Beklagte vorträgt, er habe vor der Versteigerung an Ort und Stelle eine Nachschätzung mit niedrigeren Werten vorgenommen, weil sich herausgestellt habe, daß die Kücheneinrichtung in schlechterem Zustand gewesen sei, als sie sich bei der Pfändung gezeigt habe, als sie noch eingebaut gewesen sei. Zwar wären diese Umstände ein Grund für eine Nachschätzung gewesen (vg1. Zö11er-Stöber ZPO, Rdnr. 8 zu § 813) aber in diesem Falle hätte Schuldner und Gläubiger Gelegenheit zur Äußerung geben müssen, gerade auch weil sich neue Umstände herausgestellt haben sollen. Der Kläger war bei der Versteigerung nicht anwesend. Ein Ausnahmetatbestand des § 816 Abs. 1 ZPO lag nicht vor. da weder die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden. Sachen bestand noch unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu befürchten waren. Gerade wenn die Einrichtungsgegenstände in schlechtem ungepflegtem Zustand waren, war nicht zu erwarten. daß sich Zustand und Wert bis zum nächsten Versteigerungstermin merklich verschlechtert hätten. Auch die durch einen neuen Termin in einer Woche zu erwartenden Kosten waren nicht unverhältnismäßig zum Wert der gepfändeten Gegenstände, den der Beklagte immerhin nach dem Abbau auf 9.080,-- DM geschätzt hatte, selbst wenn Anzeigenkosten von 224,08 DM, Transport- kosten von 250,-- DM, Kosten für drei Arbeitskräfte von 172,-- DM sowie Lagerkosten in geringem Umfang - vom 23.05. bis 01.07.1986 hatten diese lediglich 200,-- DM betragen - entstanden wären.
16Als Schaden ist die Differenz zwischen dem erzielten Erlös und dem Mindestgebot zu ersetzen. Dieser Schaden beträgt 1.970,-- DM, da bei einem Zuschlag zu dem vorher geschätzten Mindestgebot der Kläger in dieser Höhe gegenüber seinen Gläubigern von seinen Schulden befreit worden wäre. Soweit der Beklagte behauptet, es hätten in der von ihm für vollständig gehaltenen Kücheneinrichtung einige Gegenstände gefehlt, so daß deren Wert nicht mehr als 4.900,-- DM betragen habe, könnte dies nur dann erheblich sein, wenn er auch vorgetragen hätte, daß die fehlenden Gegenstände und die Beeinträchtigungen den gewöhnlichen Verkaufswert um 2.400,-- DM gemindert hätten, so daß das Mindestgebot 1.200.,-- DM niedriger hätte ausfallen müssen. Ein Anteil von 2.400,-- DM für die Mängel und die fehlenden Teile bei einem geschätzten Verkaufswert von 7.000,-- DM erscheint etwas unwahrscheinlich. Unerheblich ist auch, ob später ein um 1.970,-- DM höherer Erlös hätte erzielt werden können und ob dieser um die zusätzlichen Kosten von 866,08 DM geschmälert worden wäre, da gerade durch das Verhalten des Beklagten nicht mehr festgestellt werden kann, welcher Erlös in einer neuen Versteigerung hätte erzielt werden können und in Höhe welchen Betrages der Kläger gegenüber seinen Gläubigern von seinen Verbindlichkeiten befreit worden wäre.
17Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. den §§ 284.288 BGB gerechtfertigt.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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