Beschluss vom Landgericht Essen - 23 Qs 74/06
Tenor
hat die 3. Strafkammer Jugendkammer des Landgerichts Essen beschlossen:
Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 19.5.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.3.2006 60 Ls 61/05 aufgehoben und die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende weitere Vergütung auf 226, 20 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Einziehungsgebühr wird auf bis zu 3.500 festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 280, 72 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrt eine Festsetzung einer Einziehungsgebühr nach Ziffer 4142 des Vergütungsverzeichnisses.
4Der Angeklagte und ein weiterer Angeklagter sind mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9.3.2005 wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach §§ 369 Abs. 1, 374 Abs. 1 AO zu jeweils einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Hintergrund war, dass die Angeklagten insgesamt 290 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten in ihrem Fahrzeug transportierten. Für die Zigaretten wären Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.640, 72 sowie Tabaksteuer in Höhe von 6.506, 79 , insgesamt also 8.146, 72 , angefallen.
5Im Termin vom 9.3.2005 haben sich der Angeklagte und sein Mitangeklagter in Anwesenheit des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers mit der Einziehung der Zigaretten sowie eines "Omaschiebekarrens" einverstanden erklärt, so dass die Zigaretten nicht nach § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO eingezogen werden mussten.
6Mit Antrag vom 20.9.2005 begehrte der Verteidiger die Festsetzung einer Einziehungsgebühr zzgl. darauf entfallender Umsatzsteuer zu einem Streitwert von 9.671,-- . Mit Beschluss vom 27.12.2005 lehnte das Amtsgericht Essen Rechtspfleger als Urkundensbeamter der Geschäftsstelle dies entsprechend den Ausführungen des Bezirksrevisors ab mit der Begründung, bei einem Verzicht auf die Herausgabe der Gegenstände handele es sich gerade nicht um eine Einziehung i.S.d. § 74 StGB.
7Dagegen wandte sich der Verteidiger mit einer als Erinnerung auszulegenden Beschwerde. Das Amtsgericht Richter wies die Erinnerung aus den Gründen der zuvor ergangenen Entscheidung ab. Zusätzlich vertrat es die Ansicht, der Wert unversteuerter Zigaretten liege bei 0 .
8Gegen diesen Beschluss wiederum wendet sich der Verteidiger mit der Beschwerde mit dem Hinweis, im Unterschied zu illegalen Drogen sei auch ein Marktwert unversteuerter Zigaretten vorhanden. Im Übrigen sei unerheblich, ob die Zigaretten eingezogen worden seien oder aber freiwillig auf eine Herausgabe verzichtet worden sei.
9Nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG ist die Entscheidung auf die Kammer übertragen worden.
10II.
11Die nach § 56 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache im Wesentlichen erfolgreich.
12Dem Beschwerdeführer steht eine volle Gebühr zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer nach Ziffer 4142 VV zu.
13Nach Vergütungsverzeichnis 4142 zum RVG entsteht die Einziehungsgebühr für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung bezieht. Dabei kann die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch neben der Tätigkeit für den eigentlichen Strafausspruch liegen. Es genügt, dass nach Lage der Akten eine Einziehung in Betracht kommt. Sie braucht im Strafverfahren auch nicht ausdrücklich beantragt zu sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes muss im Hinblick auf die Einziehung nicht besonders sein. Es reicht aus, wenn er sich um die Abwehr der Bestrafung bemüht und die Einziehung in der Hauptverhandlung zur Sprache kommt (LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.12.2005 23 Qs 91/05; Madert in Gerold/ Schmidt/ van Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Aufl.). Nach diesen Maßstäben ist hier eine Einziehungsgebühr entstanden. Auch wenn in der Anklageschrift nicht ausdrücklich auf die Regelung des § 375 AO Bezug genommen wurde, liegt es auf der Hand, dass im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens die Einziehung der unversteuerten Ware in Betracht kommt. Die Einziehung war auch im Rahmen der Hauptverhandlung thematisiert worden. Das kommt darin zum Ausdruck, dass sich beide Angeklagte laut Protokoll mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt haben. Für das Entstehen der Gebühr ist unerheblich, ob letztlich eine Entscheidung über die Einziehung ergangen ist oder aber freiwillig verzichtet wurde.
14Vorliegend kann das Entstehen der Gebühr auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die unversteuerten Zigaretten wertlos waren. Im Unterschied zu illegalen Drogen besitzen unversteuerte Waren einen Wert. Dieser bestimmt sich jedoch nicht nach dem üblichen Preis sondern nach dem Materialwert zzgl. übliche Handelsspanne. Dementsprechend ist der Wert hier dadurch zu bestimmen, dass der übliche Handelspreis der Zigaretten subtrahiert um die Tabaksteuer und Umsatzsteuer zu bestimmen ist.
15Legt man dies zugrunde, ergibt sich folgende Streitwertbestimmung:
16290 Stangen * 40 = 11.600 (üblicher Verkaufspreis)
1711.600 Verkaufspreis
18- 6.506, 79 Tabaksteuer
- 1.640, 72 Einfuhrumsatzsteuer
Gesamt: 3.452, 49
20Dieser Betrag ist nicht mehr um den Wert der "Omaschiebekarre" zu erhöhen. Mangels näherer Anhaltspunkte sieht die Kammer diese als wertlos an.
21Unter Zugrundelegung dieses Streitwertes bestimmt sich die Höhe der auf den Anwalt entfallenden Vergütung nach §§ 13, 49 RVG, 4142 wie folgt:
22Gebühr nach 4142: 195
2316% Umsatzsteuer 31, 20
24Gesamt: 226, 20
25Da der Streitwert des Verteidigers zu hoch bestimmt war, war teilweise die Beschwerde erfolglos.
26Die Kostenentscheidung folgt § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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Referenzen
- 60 Ls 61/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 369 Abs. 1, 374 Abs. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 2x
- 23 Qs 91/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 375 AO 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- RVG § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse 1x