Urteil vom Landgericht Essen - 44 O 186/06

Tenor

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,

die Handelsrichterin I und M

für R e c h t erkannt:

I.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen

vom 08.11.2006 (Aktenzeichen 44 O 186/06) wird zu

I. 1. aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer

inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung zurück-

gewiesen.

Die einstweilige Verfügung wird zu I. 2. (klar-

stellend) bestätigt.

II.

Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers

gegen II. der einstweiligen Verfügung des Land-

gerichts Essen vom 08.11.2006 wird nicht abge-

holfen. Sie wird dem Oberlandesgericht Hamm zur

Entscheidung vorgelegt.

III.

Der Verfügungsbeklagten werden die Kosten des

Verfahrens zu 1/4, dem Verfügungskläger zu 3/4

auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht

die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert wird für das Verfahren auf Erlass

einer einstweiligen Verfügung auf 15.000,00 €, für

das weitere Verfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.


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