Beschluss vom Landgericht Essen - 5 StVK K 431/06
Tenor
hat die. 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen
am 1. Februar 2007 durch den Richter am Landgericht I.
beschlossen:
Der Bescheid des Leiters der JVA Gelsenkirchen vom 4.10.2006 und die Widerspruchsentscheidung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein Westfalen vom 4.12.2006 werden aufgehoben.
Die Kosten und notwendigen Auslagen des Gefangenen fallen der Landeskasse zur
Last.
1
Gründe:
2I.
3Der Gefangene verbüßt derzeit in der JVA Gelsenkirchen eine 2 ½ jährige Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Am 1.9.2006 wurde bei dem Gefangenen in der Haftzelle Haschisch gefunden, nachdem infolge von Ausfallerscheinungen eine Haftzellendurchsuchung durchgeführt worden war. Ein Test auf Cannabiskonsum am 4.9.2006 hatte ein positives Ergebnis. Am 12.9.2006 wurde er wegen des positiven Befundes von der Arbeit in der Anstaltskammer in Gelsenkirchen abgelöst.
4Mit Bescheid vom 4.10.2006 zog der Leiter der JV A Gelsenkirchen daraufhin den Gefangenen zu einer Zahlung von 162, 25 €
5heran mit der Begründung, der Gefangene sei im Zeitraum 12. - 30.9.2006 verschuldet - Drogenkonsum - ohne Arbeit gewesen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes mit Bescheid vom 4.12.2006 zurück unter Bezugnahme auf die Ausgangsentscheidung.
6Mit dem hiergegen gerichteten Antrag vom 7.12.2006 verlangt der Gefangene gerichtliche Aufhebung der getroffenen Zahlungsverpflichtung. Er begründet die Rechtswidrigkeit zum einen unter formalen Aspekten, der Ausgangsbescheid lasse eine Begründung vermissen. Im Übrigen rechtfertigte das Verhalten des Gefangenen nicht die Ablösung von der Arbeit.
7Der weitere Beteiligte verteidigt die Ausgangsentscheidung mit dem Hinweis, dass aufgrund des Drogenkonsums die Arbeitsleistungen beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen seien Ausfallerscheinungen aufgetreten und somit ein Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit erkennbar.
8II.
9Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Widerspruchsentscheidung durch das Landesjustizvollzugsamtes gestellt worden, § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG.
10Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Durch die Heranziehung der Haftkosten im Zeitraum 12. - 30.9.2006 wird der Gefangene rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Dies führt zu einer Aufhebung der Ausgangsentscheidung und des Widerspruchsbescheids, § 115 Abs. 2 StVollzG.
11Eine Heranziehung zu den Haftkosten ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht gerechtfertigt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 darf ein Gefangener nicht zu den Haftkosten herangezogen werden, wenn er unverschuldet seiner nach § 41 StVollzG bestehenden Arbeitspflicht nicht nachkommt. Vorliegend konnte der Gefangene im September 2006 nicht der Arbeitspflicht nachkommen, da er am 12.9.2006 von der Arbeit in. der Anstaltskammer abgezogen wurde. Darin ist nur dann ein verschuldetes Verweigern der Arbeitspflicht zu sehen, wenn der Ausschluss von der Arbeit sachlich gerechtfertigt ist (Vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2006,63,64). Dies ist aber hier nicht der Fall.
12Wie das OLG Karlsruhe in der oben zitierten Entscheidung ausführt, kann der Ausschluss von der Arbeit auf unterschiedlichen vollzugsbehördlichen Maßnahmen beruhen. In Frage kommt vor allem die Ablösung von der Arbeit als Disziplinarmaßnahme (§§ 102, 103 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG) oder als Widerruf entsprechend §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, 14 Abs. 2 StVolizG. Vorliegend handelt es sich bei der Ablösung von der Arbeit gerade nicht um eine Maßnahme im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Das hat der Leiter der JV A Gelsenkirchen in seiner Stellungnahme vom 26.1.2007 noch einmal deutlich gemacht.
13Ein Widerruf auf der Grundlage der §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, 14 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG ist hier nicht zu rechtfertigen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Fehlverhalten in einem direkten Bezug zur Arbeitstätigkeit stände (OLG Karlsruhe a.a.O.). Hier hat aber das Fehlverhalten keinen unmittelbaren Bezug zur Arbeit. Die Ablösung von dem Arbeitsplatz wird nicht mit tatsächlich aufgetretenen Fehlleistungen bei der Arbeit im Zusammenhang mit dem Rauschgiftkonsum begründet, sondern lediglich auf Ausfallerscheinungen gestützt. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Ausfallerscheinungen bei der Arbeit auffielen. Über den Umfang der Ausfallerscheinungen und die konkrete Auswirkungen auf die Arbeitstätigkeit fehlt ein Hinweis. Der allgemein bekannte Zusammenhang, dass ein Drogenkonsument unter Einfluss von Drogen nicht in der Lage sei, Arbeiten fehlerfrei auszuführen, reicht nicht aus, um einen konkreten Zusammenhang zu begründen.
14Bestand aber keine Rechtsgrundlage, den Gefangenen von der Arbeit auszuschließen, so ist die Nichterfüllung der Arbeitspflicht unverschuldet.
15Die Kostenentscheidung folgt §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 StPO.
16Landgericht, 5. Strafvollstreckungskammer
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Referenzen
- StVollzG § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung 1x
- StVollzG § 115 Gerichtliche Entscheidung 1x
- StVollzG § 50 Haftkostenbeitrag 1x
- StVollzG § 41 Arbeitspflicht 1x
- NStZ 2006,63,64 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 102 Voraussetzungen 1x
- StVollzG § 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 2x
- §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, 14 Abs. 2 StVolizG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub 1x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x