Urteil vom Landgericht Essen - 3 O 251/08

Tenor

1. Zu Gunsten der H- AG (Anschrift: .....) und der B- AG (Anschrift: ....) als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „B- GbR“ wird ein Widerspruch gegen die für den Antragsgegner als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „I- GbR“ für das Grundstück, FlSt-Nr. ..., ...., Gebäude und Freifläche, im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ..., Blatt ... in Abteilung I unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentümerstellung eingetragen.

2. Zu Gunsten der H- AG (Anschrift: ...) und der B- AG (Anschrift: ...) als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „B- GbR“ wird ein Widerspruch gegen die für den Antragsgegner als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „I- GbR“ für das Grundstück, FlSt-Nr. ..., ...., Gebäude und Freifläche, Gewerbe im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ...., Blatt ..... in Abteilung I unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentümerstellung eingetragen.

3. Das Grundbuchamt wird gemäß § 941 ZPO um die Eintragung des Widerspruchs gemäß Ziffer I und gemäß Ziffer II ersucht.

4. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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