Urteil vom Landgericht Essen - 1 O 212/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweilszu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Klägerin wurden am 26.03.2010 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) beidseitig Silikonimplantate der Firma Q (Q1) im Rahmen einer Augmentationsplastik implantiert. Die Fa. Q1 hatte im fraglichen Zeitraum teilweise statt des zugelassenen Füllmaterials O ein Industriesilikon, das nur zur Verwendung auf Baustellen zugelassen war, zur Herstellung ihrer Implantate benutzt, um ihre Gewinnmarge zu maximieren.
3Die Beklagte zu 3) ist Herstellerin von Industriesilikon. Die Beklagte zu 2) fungierte für die Fa. Q1 im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens als sog. „benannte Stelle“ zur CE-Zertifizierung der Brustimplantate und nahm im Rahmen dessen regelmäßig Kontrollen auf dem Firmengelände vor. Die Beklagte zu 4) ist der französische Haftpflichtversicherer der nunmehr insolventen Fa. Q1.
4Vorgerichtlich forderte die Klägerin die Beklagten zur Schadensregulierung auf. Der Beklagten zu 2) und 3) setzte sie jeweils eine Frist bis zum 28.08.2012, der Beklagten zu 4) eine Frist zum 04.10.2012 und der Beklagten zu 1) eine Frist zum 12.11.2013.
5Die Klägerin behauptet, dass die bei ihr eingesetzten Implantate aufgrund ihrer Beschaffenheit einer erhöhten Rupturgefahr ausgesetzt seien. Durch das Industriesilikon bestehe ein erhöhtes Krebsrisiko, sowohl im Falle der Ruptur, als auch durch „Ausschwitzen“ des Silikons beim intakten Implantat. Letzteres könne auch zu Entzündungen, Hautgeschwülsten und sonstigen Veränderungen führen.
6Die Klägerin rügt die Aufklärung durch die Beklagte zu 1). Man hätte sie über die Herstellerfirma der Implantate aufklären müssen, dies sei erst kurz vor der Operation durch Dr. I erfolgt. Zum Zeitpunkt der Aufklärungsgespräche am 24.02.2010 und 25.03.2010 hätten schon Verdachtsmomente gegen die Fa. Q1 bestanden, die man der Klägerin hätte mitteilen müssen. Auch sei sie durch die behandelnden Ärzte nicht von der Durchsuchung des Firmengeländes der Fa. Q1 informiert worden.
7Das Verhalten der Beklagten zu 1) nach Bekanntwerden des Skandals sei nicht sachgerecht gewesen. Bereits bei der Nachuntersuchung habe Dr. I der Klägerin mitgeteilt, dass es „Ärger mit dem Implantat aus G“ gäbe. Dies zeige, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von der Minderwertigkeit des Implantats gehabt habe und bereit gewesen wäre, diese weiter in Körper zu verbauen bzw. zu belassen. Die Gefährlichkeit der Implantate sei durch die französischen Gesundheitsbehörden spätestens mit Schließung der Fa. Q1 am 29.03.2010 eindeutig festgestellt gewesen.
8Nach Bekanntwerden des „Q1-Skandals“ sei der Klägerin am 23.01.2012 dringend die Herausnahme der Implantate angeraten worden. Am 07.02.2012 sei die Wechseloperation durchgeführt worden, bei der die streitgegenständlichen Implantate ersetzt worden seien. Vom 06.02. bis 10.02.2012 sei die Klägerin hierfür stationär im Krankenhaus der Beklagten zu 1) gewesen. Für die Behandlungskosten habe die Klägerin anteilig 2.251,91 € gezahlt. Die Nachbehandlung ab dem 23.01.2012 ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) unstreitig.
9Die Klägerin meint, die Beklagte zu 2) sei haftbar, da sie als benannte Stelle im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG und 2003/12/EG ihrer Prüfpflicht gegenüber der Fa. Q1 nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Sie hätte unangemeldet oder wenigstens engmaschige Kontrollen bei der Fa. Q1 vornehmen müssen, insbesondere da im Jahre 2001 bereits eine Warnung der britischen Gesundheitsbehörde N vorgelegen habe. Diese habe zwar Hydrogen-Implantate betroffen, deren Zertifizierung im weiteren Verlauf von der Beklagten zu 2) versagt wurde; aufgrund der Unregelmäßigkeit hätte aber Anlass für unangekündigte Kontrollen bestanden.
10Die Beklagte zu 3) hafte, da sie ihre Produktbeobachtungspflicht vernachlässigt habe. Der Beklagten zu 3) habe der Fa. Q1 Industriesilikon geliefert, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Fa. Q1 vornehmlich Silikonimplantate herstellte. Die Beklagte zu 3) habe daher damit rechnen müssen, dass das gelieferte Silikon zweckwidrig verwandt werden würde. Dies gelte umso mehr, da andere Silikonhersteller die Belieferung von Herstellern von Implantaten kategorisch ablehnten.
11Die Haftung der Beklagten zu 4) ergäbe sich aus übergeleitetem Recht aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG. Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Unter Berufung auf das Urteil der Audiencia Provincial de J (Az. …) meint die Klägerin, die Haftung sei auch nicht auf das französische Territorium beschränkt.
12Die Klägerin behauptet, sie habe nach der Erstoperation vom 26.03.2010 unter starken Schmerzen gelitten. Zudem habe sie psychisch sehr gelitten, da sie vor der Revisions-Operation vom 07.02.2012 in dem Bewusstsein habe leben müssen, gefährliche Stoffe im eigenen Körper zu tragen. Sie meint daher, ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro sei angemessen.
13Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen,
- 17
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund der am 26.03.2010 im Hause der Beklagten zu 1) implantierten Komponenten:
Q, REF: …, LOT: …, SN: …,
19Q, REF: …, LOT: …, SN: …,
20zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind;
21- 22
3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.251,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen;
- 24
4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.827,84 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte zu 4) beantragt hilfsweise,
28den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 4) gem. Art. 28 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht („Cour d’Appel“) von B unter dem Rubrum B1 ./. Rechtsanwalt M in dessen Eigenschaft als Mandataire Liquidataire der Gesellschaft Q1 S.A., gerichtliches Aktenzeichen …
29Die Beklagte zu 1) behauptet, die Klägerin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Zum Zeitpunkt der Erstimplantation habe die Beklagte zu 1) auf die Zertifizierung des U vertrauen dürfen. Es habe keinerlei Kenntnisse der Vorgänge um die Fa. Q1 bestanden. Der Skandal sei erst 2011 bekannt geworden, die Austauschempfehlung des BfArM sei dann Anfang 2012 ausgesprochen worden. Die Implantate der Klägerin seien bei Explantation noch intakt gewesen. Die Beklagte zu 1) bestreitet mit Nichtwissen, dass die Implantate der Klägerin tatsächlich solche waren, die mit minderwertigem Silikon befüllt waren.
30Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe keinerlei Hinweis auf die Verwendung minderwertigen Silikongels bei der Fa. Q1 gehabt, was auch durch die französischen Gesundheitsbehörden bestätigt worden sei. Die Fa. Q1 habe die Beklagte zu 2) über ihr Vorgehen getäuscht. Für die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems im Rahmen des Konformitätverfahrens sei im Jahr 1997 erstmalig ein sog. Zertifizierungsaudit durchgeführt worden. In den Folgejahren seien regelmäßige Inspektionen und Re-Zertifizierungsaudits durchgeführt worden. Nachdem die Beklagte zu 2) Kenntnis des systematischen Betruges durch die Fa. Q1 erlangt habe, habe sie unverzüglich mit Schreiben vom 26.03.2010 das entsprechende Zertifikat ausgesetzt. Davor habe für die Beklagte zu 2) kein Anlass bestanden, unangekündigte Kontrollen bei der Fa. Q1 durchzuführen. Im Übrigen sei auch nicht gewiss, dass dadurch der Betrug aufgedeckt worden wäre.
31Die Beklagte zu 2) bestreitet die Verwendung von Industriesilikon in den Implantaten und eine Gesundheitsschädigung der Klägerin mit Nichtwissen. Das Silikon sei auch nicht gefährlicher als andere Silikone, so dass keine medizinische Indikation zum Austausch bestanden habe. Die Klägerin habe den Austausch aus ästhetischen Gründen vornehmen lassen, da bei ihr ein sog. „Wrinkling“ bestanden habe.
32Zudem erhebt die Beklagte zu 2) die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hätte bereits im Jahr 2010 aufgrund der Berichterstattung in den Medien Kenntnis von den Vorgängen rund um die Implantate der Fa. Q1 haben müssen.
33Die Beklagte zu 3) behauptet, sie habe nie Lieferbeziehungen zur Fa. Q1 unterhalten und zu keinem Zeitpunkt Silikonöle an die Fa. Q1 geliefert. Darüber hinaus sei das Industriesilikon nicht gesundheitsgefährdend bzw. nicht gefährlicher als das für Medizinzwecke zugelassene Silikon. Der übrige Vortrag der Klägerin wird mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere wird bestritten, dass die Klägerin mit Industriesilikon befüllte Implantate trug. Die Beklagte zu 3) meint zudem, eine Produktbeobachtungspflicht könne schon deswegen nicht angenommen werden, da es sich bei der Lieferung von Silikon nicht um das „Inverkehrbringen“ eines Produktes handle, wie für diese Pflicht erforderlich wäre.
34Die Beklagte zu 4) meint, sie sei nicht einstandspflichtig, da sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf Schadensfälle innerhalb des französischen Territoriums beschränke. Im Übrigen sei der Versicherungsschutz wegen arglistiger Täuschung ihrer Versicherungsnehmerin Q1 ohnehin nicht gegeben. Denn die Fa. Q1 habe in den Fragebögen zum Abschluss der Versicherung angegeben, Implantate mit CE-Zertifizierung zu vertreiben. Tatsächlich habe sie aber nicht (nur) die zugelassenen Implantate auf den Markt gebracht, sondern habe auch Implantate mit nicht zugelassenem Silikongel vermarktet und sich dabei auf die CE-Zertifizierung berufen, die für die zugelassenen Implantate ausgestellt worden seien. Zudem habe die Fa. Q1 die Beklagte zu 4) über die Anzahl der Reklamationen getäuscht.
35Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T (Bl. 425 ff. GA), das dieser in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2015 (Bl. 651 ff. GA) verwiesen.
37Entscheidungsgründe
38Die Klage ist unbegründet.
39Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
40Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1). Der Beklagten zu 1) können weder haftungsbegründende Behandlungs- noch Aufklärungsfehler vorgeworfen werden.
41Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt im konkreten Fall unter Einsatz der von ihm zu erwartenden und zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eine nicht vertretbare Entscheidung über diagnostische oder therapeutische Maßnahmen getroffen oder diese nicht sorgfältig durchgeführt hat, also dem Standard eines Facharztes nicht genügt (vgl. BGH NJW 1996, 779, 780; Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Auflage, X Rn. 3 ff; Hager, in: Staudinger, § 823 Rn. 18a).
42Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
43Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den überzeugenden wie nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bestehen keine Zweifel. Er verfügt sowohl über fundierte theoretische Kenntnisse als auch über umfassende praktische Erfahrung und ist der Kammer aus einer Vielzahl von „Q1“-Verfahren bekannt. Im Termin hat der Sachverständige die Überzeugungskraft seiner schriftlichen Ausführungen zusätzlich durch nachvollziehbare mündliche Erläuterungen verstärkt.
44Es war kein Behandlungsfehler, dass der Klägerin am 26.03.2010 Brustimplantate der Fa. Q1 eingesetzt wurden.
45Die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) durften sich auf die bestehende CE-Zertifizierung der verwandten Implantate verlassen. Bei Medizinprodukten, die von Kliniken und Ärzten nicht selbst hergestellt werden (können), kann eine Qualitätskontrolle durch den Arzt – abgesehen von einer Sichtprüfung – nicht vorgenommen werden. Er ist darauf angewiesen, sich auf Prüfsiegel wie das CE-Kennzeichen zu verlassen.
46Erst am 01.4.2010 gab es eine Pressemitteilung des BfArM, mit der von der Entscheidung der französischen Gesundheitsbehörde, die Implantate der Fa. Q1 vom Markt zu nehmen berichtet wurde. Zwar hat es schon vor dem 01.04.2010 Hinweise auf die Schadhaftigkeit der Implantate gegeben. Allerdings waren die meisten Artikel auf Französisch, englische Artikel gab es nur spärlich. Erst mit der Pressemitteilung des BfArM vom 01.04.2010 gab es nach den Ausführungen des Sachverständigen genügend Substanz bzgl. der Unregelmäßigkeiten von Q1-Implantaten, um Ärzte in E zu veranlassen, vom Einsetzen der entsprechenden Implantate Abstand zu nehmen, bzw. die Patientinnen über Alternativen aufzuklären.
47Dass die Beklagte zu 1) und insb. die behandelnden Ärzte der Klägerin Kenntnis der Entwicklungen in G hatte und trotz dieser Kenntnis die Implantate der Fa. Q1 bei der Klägerin einsetzte, hat die Klägerin weder substantiiert behauptet, noch einen Beweis angetreten.
48Ein Aufklärungsversäumnis der Beklagten zu 1) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Klägerin musste mangels Kenntnis der Beklagten zu 1) von der Mangelhaftigkeit der Produkte der Fa. Q1 nicht über das Fabrikat der Implantate aufgeklärt werden. Ob die Beklagte zu 1) die Klägerin über Ermittlungstätigkeiten gegen die Fa. Q1 informieren musste, kann dahinstehen, da eine Kenntnis der Beklagten zu 1) von diesen Vorgängen nicht unterstellt werden kann.
49Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch.
50Vertragliche Beziehungen der Klägerin mit der Beklagten zu 2) bestehen nicht.
51Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus dem Vertrag der Beklagten zu 2) mit der Fa. Q1 über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 6 MPG in Verbindung mit der Richtlinie 93/42/EWG vom 14.6.1993. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei diesem Vertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln würde, bei dem die Klägerin dergestalt in die Sorgfalts- und Obhutspflichten des Vertrags miteinbezogen wäre, dass sie aus diesem eigene Rechte herleiten könnte.
52Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, um die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar auszudehnen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 328 Rz. 16). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11 - Rz. 12 m.w.N., zitiert nach juris).
53Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
54Es fehlt schon an einem Willen der Fa. Q1 und der Beklagten zu 2), die Endkunden der Fa. Q1 in den Schutzbereich des Vertrages miteinzubeziehen.
55Das Konformitätsbewertungsverfahren, in dessen Rahmen die Beklagte zu 2) als benannte Stelle für die Fa. Q1 tätig geworden ist, zielt nicht darauf ab, die Qualität des Produktes festzustellen. Vielmehr geht es darum, gegenüber den zuständigen Behörden den Nachweis für die Freiverkehrsfähigkeit im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Die Dokumentation des Bewertungsverfahrens durch die benannte Stelle und die Ausstellung von Zertifikaten ist ein Teil des Nachweises, den der Hersteller gegenüber den zuständigen nationalen Behörden erbringen muss, um das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen zu können. Die Produktverantwortlichkeit verbleibt jedoch beim Hersteller (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.1.2014, Az. 4 U 66/13, Rz. 40, juris).
56Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfsiegel für die Qualität des Produktes. Es stellt keine Garantiezusage zwischen dem Hersteller und dem Endverbraucher dar (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.1.2014, Az. 4 U 66/13, Rz. 41, juris). Wenn das CE-Kennzeichen schon zu keiner Haftung zwischen dem Hersteller und Verbraucher führt, so muss das erst recht für den Verbraucher und die benannte Stelle gelten, die keine eigene Qualitätskontrolle des Produkts durchführt, sondern lediglich das Qualitätssicherungsverfahren des Herstellers überwacht, vgl. Ziffer 3.3. der Anlage II zur Richtlinie 93/42/EWG.
57Es würde auch gegen § 242 BGB verstoßen, wenn die Beklagte zu 2) gegenüber allen Kunden der Fa. Q1 haftbar wäre. Denn in diesem Fall wäre der Haftungskreis der Beklagten zu 2) unüberschaubar ausgeweitet, so dass sie das eigene Haftungsrisiko überhaupt nicht abschätzen und sich adäquat dagegen versichern könnte. Eine solche erweiterte Haftung der Beklagten allein aufgrund der Absatzkette der Fa. Q1 herzustellen wäre unbillig (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.01.2014, Az. 4 U 66/13, Rz. 42, juris), insb. da die Beklagte zu 2) in diesem Fall in einem Maß haftbar gemacht werden würde, dass das Medizinproduktegesetz und die Richtlinie 93/42/EWG gerade nicht vorsieht.
58Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. dem Medizinproduktegesetz und dem Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
59Im Rahmen einer deliktischen Haftung wäre der Beklagten zu 2) allenfalls vorwerfbar, die Fa. Q1 nicht sorgfältiger bzw. unangekündigt überprüft zu haben. Ein solches Unterlassen setzt im Rahmen von § 823 BGB voraus, dass die Beklagte zu 2) eine Garantenpflicht gegenüber den Endkunden der Fa. Q1 hat. Dies ist indes nicht der Fall.
60Eine Garantenpflicht ergibt sich nicht aus dem Vertrag der Beklagten zu 2) mit der Fa. Q1 über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens. Denn wie bereits erörtert waren die Endkunden gerade nicht in den Schutzbereich dieses Vertrags miteinbezogen.
61§ 6 MPG i.V.m. der Richtlinie 93/42/EWG führt ebenfalls zu keiner Garantenstellung der Beklagten zu 2). Die genannte Richtlinie hat zwar den Schutz von Patienten zum Zweck. Nach der Richtlinie war die Beklagte zu 2) als benannte Stelle jedoch weder zur Überprüfung der hergestellten Medizinprodukte, noch zur Überprüfung der Zulieferer der Fa. Q1 verpflichtet. Vielmehr war ihre Aufgabe die Überprüfung und Kontrolle des von der Fa. Q1 eingerichteten Qualitätssystems (vgl. Ziffer 3.3. des Anhangs II zur Richtlinie 93/42/EWG).
62Zu unangemeldeten Besichtigungen der Betriebsstätten der Fa. Q1 war die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet. Nach Ziffer 5.4. des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG „kann“ die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen durchführen. Ziffer 3.3. dieses Dokuments macht allerdings deutlich, dass eine solche Überprüfung nur dann stattfindet, wenn „hinreichender Anlass“ besteht. Dass ein solcher – und für die Beklagte zu 2) erkennbarer – Anlass vorgelegen hat, ist nicht ersichtlich. Das einmalige Versagen der CE-Zertifizierung für Hydrogen-Implantate im Jahr 2001, auf das die Klägerin sich beruft, dürfte jedenfalls nicht genügend Anlass für unangekündigte Besichtigungen gegeben haben. Hinweise für die Verwendung des Industriesilikons der Fa. Q1 gab es nicht, die eine unangekündigte Besichtigung erforderlich gemacht hätte. Ausweislich der Stellungnahme der Bundesregierung vom 6.2.2012 (BT-Drucks. 17/8548) hatte die Fa. Q1 vielmehr ein „nahezu perfektes System der Vertuschung“ implementiert. So wurden bspw. zwei verschiedene Dokumentationen geführt, um die Beklagte zu 2) und andere über das Verhalten der Fa. Q1 zu täuschen.
63Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagte zu 3), da die Klägerin für eine Lieferbeziehung zwischen der Beklagten zu 3) und der Firma Q1 beweisfällig geblieben ist. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass – wie von der Klägerin behauptet – Industriesilikon aus einer Lieferung der Beklagten zu 3) für Brustimplantate der Fa. Q1 verwandt wurden.
64Eine Haftung der Beklagten zu 4) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
65Ob ein wirksamer Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 4) und der Fa. Q1 besteht oder dieser aufgrund einer arglistigen Täuschung der Fa. Q1 unwirksam ist, kann dahinstehen, da die Beklagte zu 4) im Rahmen dieses Vertrages jedenfalls nur auf dem französischen Territorium haftet.
66Im Rahmen des Versicherungsvertrages zwischen der Fa. Q1, und der Beklagten zu 4) war vereinbart, dass die Haftung auf das französische Territorium beschränkt sein sollte. Dies ergibt sich aus den Sonderbestimmungen des in Anlage B9/B9a von der Beklagten zu 4) vorgelegten Vertrags (Vertrag Nr. …).
67Die haftungsbeschränkende Klausel hält einer Überprüfung mit dem maßgeblichen französischen Recht stand. Die Beschränkung der Haftung ist insb. nicht aufgrund einer unzulässigen Diskriminierung unwirksam (vgl. hierzu LG Karlsruhe,Az. 2 O 25/12, Urteil vom 28.10.2014, Anlage B 53 der Beklagten zu 4), S. 47 ff.).
68Nach Art. 225-1 Code pénal ist eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit untersagt. Die haftungsbeschränkende Klausel des Vertrags knüpft allenfalls indirekt an die Herkunft an, indem es die Haftung außerhalb des französischen Hoheitsgebiets ausschließt. So eine indirekte Diskriminierung könnte dann zur Unwirksamkeit der Klausel führen, wenn sie dazu dienen würde, Art. 225-1 Code pénal zu umgehen. Dass dies im vorliegenden Fall bezweckt wurde, kann hingegen nicht festgestellt werden. Vielmehr besteht für die Haftungsbeschränkung ein sachlicher Grund. Nach französischem Recht besteht für Hersteller von Medizinprodukten eine Versicherungspflicht. Dass vor diesem Hintergrund mit einer Haftpflichtversicherung ein Vertrag nur im Geltungsbereich dieser allgemeinen Versicherungspflicht abgeschlossen wird, ist nachvollziehbar. Zudem muss das versicherte Risiko für den Haftpflichtversicherer, hier der Beklagten zu 4), kalkulierbar bleiben. Aufgrund unterschiedlicher Lebens- und Rechtsverhältnisse in den anderen Ländern, in denen die Implantate der Fa. Q1 verwandt wurden, wäre das Haftungsrisiko – nähme man eine uneingeschränkte Haftung an – unüberschaubar.
69Die Klausel muss auch nicht im Wege einer europarechtskonformen Auslegung auf Patienten in E ausgeweitet werden. Wie bereits ausgeführt, nimmt die haftungsbeschränkende Klausel keine unzulässige Diskriminierung vor, die eine europarechtskonforme Auslegung des Vertrages gebieten würde. Zudem ist eine Versicherungspflicht im Bereich der Medizinprodukte auf europarechtlicher Ebene nicht vorgesehen.
70Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil der Audiencia Provincial de J, auf das sich die Klägerin berufen hat.
71Zwar hat das angerufene Gericht in dieser Entscheidung eine Haftung der Beklagten zu 4) angenommen. Diese Haftung wurde jedoch zum einen damit begründet, dass die Beklagte zu 4) sich zu spät auf den Haftungsausschluss berufen habe. Zum anderen war für das Gericht maßgeblich, dass die Versicherungsnehmerin – also die Fa. Q1 – angeblich keine Kenntnis von der territorialen Beschränkung des Vertrages gehabt habe und die Beklagte zu 4) sich einem Dritten gegenüber daher nicht auf diese Beschränkung berufen dürfe (vgl. S. 3 des Urteils der Audiencia Provincial de J, Anlage B49/B50).
72Die Grundsätze dieser Entscheidung sind nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Die Beklagte zu 4) hat weder verspätet vorgetragen, noch hat sich die Klägerin darauf berufen, dass die Fa. Q1 keine Kenntnis der haftungsbeschränkenden Klausel gehabt habe. Dafür gibt es auch keinen Hinweis, da die Klausel im Vertragsdokument an exponierter Stelle unter der Überschrift „Entendue géographique“ (geografischer Geltungsbereich) aufgenommen ist.
73Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- MPG § 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- MPG § 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme 2x
- Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (4. Zivilsenat) - 4 U 66/13 3x
- III ZR 82/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x