Beschluss vom Landgericht Essen - 64 Qs-72 Js 1031/21-23/25

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Be­schluss des Amtsgerichts, mit dem gegen ihn ein Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen wurde, auf­geho­ben.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens und die not­wen­di­gen Aus­la­gen des Beschwerdeführers wer­den der Staats­kas­se auf­er­legt.


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