Urteil vom Landgericht Flensburg - 8 S 21/16

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 25.11.2016,  Az. 60 C 55/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung.

2

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Flensburg vom 25.11.2016 (Blatt 175-178 der Akten) Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Das klagabweisende Urteil hat das Amtsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Klägerin habe gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten noch auf Schadensersatz aus täterschaftlicher Haftung des Beklagten.

6

Der Klägerin sei der Hinweis einer vom Beklagten als Täter zu verantwortenden Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Computerspiels „Dead Island“ nicht gelungen.

7

Der Beklagte sei der ihn treffenden sekundären Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass er dazu vorgetragen habe, dass er selbst nicht der Täter sei, welche konkret namentlich benannten Personen generell selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hätten, dass er diese befragt hat und was ihm darauf geantwortet worden sei. Er habe konkret dazu vorgetragen, selbst nicht die Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Der Beklagte habe ferner konkret dazu vorgetragen, er habe in seinem Büro zwei PC`s, seinen Arbeits-PC und einen PC für seine Mitarbeiterin F. gehabt, jeweils mit Internetanschluss. Im Wohnhaus habe die Ehefrau des Beklagten ihren eigenen Laptop mit Internetzugang über die „FRITZ!Box“ gehabt, während der jüngere Sohn J. seinen eigenen PC, der ältere Sohn C. einen eigenen Laptop - beide mit Internetzugang über die FRITZ!Box - gehabt hätten. Er habe vorgetragen, dass alle Bewohner und seine Mitarbeiterin zudem über Smartphones verfügt hätten und über jedes der Geräte der Familienmitglieder und seiner Mitarbeiterin ein illegaler Download hätte durchgeführt werden können. Zum Nutzungsverhalten der Familienmitglieder habe der Beklagte vorgetragen, dass Alle das Internet nutzten, wobei er dazu, wie genau die Nutzung erfolge, keine Angaben machen könne. Weiter habe der Beklagte dazu vorgetragen, seine Familie und seine Mitarbeiterin hinsichtlich der vorgeworfenen Rechtsverletzungen zur Rede gestellt zu haben, woraufhin alle die Begehung der Rechtsverletzungen abgestritten hätten. Auf seinem eigenen und dem PC seiner Mitarbeiterin habe er nachgesehen, dort jedoch weder die Datei noch das (Tauschbörsen-)Programm gefunden.

8

Der Beklagte habe weiter vorgetragen, sich nicht das „illegale Recht“ heraus genommen zu haben, die Computer bzw. Laptops seiner Ehefrau und seiner Söhne zu durchsuchen. Diese seien passwortgeschützt, und er könne darauf nicht zugreifen; der Zugriff wäre ihm auch verweigert worden.

9

Damit habe der Beklagte der sekundären Darlegungslast genügt. Zwar habe seine Mitarbeiterin als Zeugin glaubhaft bekundet, das Computerspiel nicht zum Download zur Verfügung gestellt zu haben, so dass sie nicht als Täterin einer Urheberrechtsverletzung in Betracht komme. Eine Täterschaft des Beklagten stehe jedoch angesichts dessen, dass auch dessen Ehefrau und Söhne mit eigenständigem Internetzugang im Haushalt gelebt hätten, nicht fest.

10

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Begehung Kenntnis von den vorgeworfenen Rechtsverletzungen über seinen Anschluss gehabt, sei nicht hinreichend konkret.

11

Auch die Voraussetzungen einer Störerhaftung des Beklagten lägen nicht vor.

12

Eine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber erwachsenen Familienmitgliedern bestehe nicht; ob eine Belehrungspflicht gegenüber der Mitarbeiterin bestanden habe, könne dahinstehen, da diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin ausscheide.

13

Es stehe bereits nicht fest, dass eine etwaige Verletzung der Prüf- und Kontrollpflichten des Beklagten gegenüber seinem minderjährigen Sohn für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Rechtsverletzungen nicht durch den minderjährigen Sohn J., sondern durch die Ehefrau des Beklagten oder den volljährigen Sohn C. begangen worden seien.

14

Die Klägerin habe schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine etwaige Verletzung von Sicherungspflichten hinsichtlich des Routers für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden ist.

15

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

16

Das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe.

17

Es genüge nicht, dass der Beklagte weitere im Haushalt lebende Personen benannt habe, die die Tat begangen haben könnten, ohne Details zum Nutzungsverhalten im Verletzungszeitpunkt zu benennen. Der Anschlussinhaber müsse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen.

18

Der Beklagte habe die für ihn günstige Tatsache, dass und welche Dritten seinen Internetanschluss zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hätten nutzen können, nicht konkret dargelegt und erst recht nicht bewiesen. Das Amtsgericht habe insoweit die Beweislastverteilung dahingehend verkannt, dass der Beklagter jedenfalls dafür beweispflichtig sei, dass im Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen neben ihm seinen Internetanschluss genutzt haben.

19

Der Beklagte habe sich nicht dazu eingelassen, was haushaltszugehörige Dritte auf die an diese zu richtende Nachfrage nach ihrer Verantwortlichkeit zur Rechtsverletzung mitgeteilt hätten.

20

Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die auf § 383 ZPO gestützte Zeugnisverweigerung der Ehefrau des Beklagten und seiner Kinder nicht zulasten des Beklagten gewertet; grundsätzlich werde zwar eine solche Wertung als unzulässig angesehen, die besondere Situation in Filesharing-Fällen gebiete jedoch eine abweichende Gewichtung.

21

Der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er seinen minderjährigen Sohn hinreichend belehrt habe und ihm insbesondere in verständlicher Weise verboten habe, Tauschbörsen über seinen Internetanschluss zu nutzen, was das Amtsgericht verkannt habe.

22

Die Klägerin behauptet, der Beklagte wisse, wer die Rechtsverletzung begangen haben.

23

Die Klägerin beantragt,

24

unter Abänderung des am 25.11.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Flensburg (Az. 60 C 55/16) wird der Beklagte verurteilt:

25

1. an sie 859,80 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.1.2013 zu zahlen,

26

2. an sie einen weiteren Betrag über 640,20 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.1.2013 zu zahlen.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und trägt auf den mit der Ladungsverfügung vom 29.1.2018 erfolgten Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 6.2.2018 zur Nutzung seines Internetanschlusses durch seinen minderjährigen Sohn vor.

II.

30

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

31

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

32

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 640,20 € aus § 97 Abs. 2 UrhG.

a)

33

Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte, auch der Onlinerechte, am Computerspiel „Dead Island“ ist. Dies folgt aus dem vorgelegten „Exclusive Publishing Agreement“ (Anlage K1, Blatt 70-76 der Akten) und dessen Ergänzung durch das „Amendment IV“ (Anlage K1, Blatt 77-79 der Akten) zwischen der Klägerin und der Firma T. Sp. z o.o., und deren deutscher Übersetzung (Anlage K2, Blatt 80-89), aus denen sich ergibt, dass T. der Klägerin die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet, welches Deutschland umfasst, für die Laufzeit des Vertrages - 10 Jahre ab der ersten Herausgabe des Produkts im Vertragsgebiet im September 2011 - gewährt, wobei dieses Verwertungsrecht jegliche kommerzielle Nutzung und auch das Recht beinhaltet, das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und/oder Download zu verbreiten. Weiter stellt der Copyrightaufdruck auf der DVD-ROM und deren Cover jedenfalls ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar. Angesichts dieses Vortrages hätte jedenfalls der Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin substantiiert bestreiten bzw. vortragen müssen, wer sonst Rechteinhaber ist, was dieser jedoch nicht getan hat.

b)

34

Jedoch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin, nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, nicht bewiesen, dass der Beklagte Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzungen ist.

aa)

35

Der Beklagte hat der ihn treffenden sekundären Darlegungslast genügt.

36

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2016, I ZR 48/15, Rn. 32). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, a. a. O., Rn. 32). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, a. a. O., Rn. 33). In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, a. a. O., Rn. 33). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a. a. O., Rn. 33). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a. a. O., Rn. 33). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH, a. a. O., Rn. 33). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht (BGH, a. a. O., Rn. 33). Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, a. a. O., Rn. 34). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, a. a. O., Rn. 34).

37

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem er mitgeteilt hat, wie der Internetanschluss gesichert war, er die Personen namentlich benannt hat, die im Zeitraum der vorgeworfenen Rechtsverletzungen seinen Internetanschluss nutzen konnten und genutzt haben und über welche internetfähigen Endgeräte diese Nutzung geschah, er weiter mitgeteilt hat, dass er sämtliche Personen mit der vorgeworfenen Rechtsverletzung konfrontiert habe und was diese darauf erwidert haben - letzteres hat der Beklagte entgegen dem Vorbringen der Berufung bereits erstinstanzlich, nämlich mit Schriftsatz vom 31.8.2016, dort Seite 4 unter 10., vorgetragen -, dass er seinen Büro-PC und den PC seiner Mitarbeiterin F. untersucht habe und sich darauf weder das Computerspiel noch Filesharing-Software befunden habe, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe und indem er zum Nutzungsverhalten seiner Familienmitglieder und seiner Mitarbeiterin mitgeteilt hat, alle nutzten das Internet für die Arbeit, die genaue Art der Nutzung sei ihm im Übrigen nicht bekannt.

38

Dies gilt auch angesichts dessen, dass der Beklagte zum Nutzungsverhalten, also dem „wie“ der Nutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau und seine beiden Söhne, nichts Genaues mitgeteilt, sondern lediglich vorgetragen hat, wie diese das Internet nutzten, wisse er nicht.

39

Denn unter Berücksichtigung des sich aus Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes für das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben waren dem Beklagten weitere Nachprüfungen dahingehend, ob seine Ehefrau oder seine beiden Söhne wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen, nicht zumutbar.

40

Der Bundesgerichtshof führt dazu in der Entscheidung „Afterlife“ (Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 22 ff., zitiert nach juris) aus:

41

„Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht“ ... „eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.

42

Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten“ ... . „Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.

43

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen“ ... . „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren“ ... .

44

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anschlussinhaber mit dem Vortrag, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen, seiner sekundären Darlegungslast genüge (BGH, Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 25f.). Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob seine Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht komme, seien dem Anschlussinhaber nicht zumutbar gewesen (BGH, Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 26). Im Streitfall stehe auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen.

45

Bei Zugrundelegung der vorstehend aufgeführten Maßstäbe war der Beklagte auch nicht gehalten, zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast den Computer seines minderjährigen Sohnes J. im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software oder das Computerspiel „Dead Island“ zu untersuchen.

46

Dem Anschlussinhaber ist unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) die Untersuchung des Computers seines minderjährigen Kindes im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software oder des Werkes, an dem der Anspruchsteller das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehat, unzumutbar.

47

Dies auch angesichts des sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebenden Erziehungsrechtes und der mit diesem Recht korrespondierenden Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen.

48

Denn eine (etwaige), sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebende Berechtigung des Beklagten, den Computer seines minderjährigen Sohnes - jedenfalls bei Vorliegen zureichender Anhaltspunkte für eine von diesem begangene Rechtsverletzung - auf das Vorhandensein von Filesharing-Software oder des Werkes zu untersuchen, betrifft lediglich das (Innen)Verhältnis des Beklagten als Erziehungsberechtigter seines minderjährigen Sohnes und erweitert nicht die - wie vorstehend dargelegt - im Lichte des Eigentumsschutzes der Klägerin einerseits und des Schutzes von Ehe und Familie des Beklagten andererseits zu bestimmende Reichweite der sekundären Darlegungslast des Beklagten im Rahmen dieses Zivilrechtsstreits.

49

Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung „Loud“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16), der Anschlussinhaber, der lediglich darauf verweise zu wissen, welches seiner (drei volljährigen) Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, sich jedoch weigere, den Namen dieses Kindes mitzuteilen, genüge seiner sekundären Darlegungslast nicht (BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16, Rn. 24) und hafte als Täter der Rechtsverletzung; die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grundrecht auf Schutz der Familie führe zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin (BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16, Rn. 25).

50

Denn im hier zu entscheidenden Fall ist der Eingriff in den Schutzbereich des ungestörten ehelichen und familiären Zusammenlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) ungleich schwerer als im vorstehend aufgeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war den beklagten Anschlussinhabern nach eigenem Vorbringen bereits bekannt, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte. Daher bestand eine den Schutzbereich des ungestörten ehelichen und familiären Zusammenlebens berührende Handlung lediglich in der Auskunft dieses bereits bekannten Umstandes gegenüber der Klägerin, welche das Kind der Gefahr der zivilrechtlichen und gegebenenfalls strafrechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt hätte.

51

Im hier zu entscheidenden Fall ist - davon ist auszugehen - dem Beklagten jedoch nicht bekannt, welches seiner Familienmitglieder - seine Ehefrau oder einer seiner beiden Söhne - die Verletzungshandlungen begangen hat. Verlangte man vom Beklagten als Anschlussinhaber zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast weitere Ermittlungstätigkeiten, wie insbesondere die Untersuchung des Computers seines minderjährigen Sohnes, und anschließend die Mitteilung des Ergebnisses seiner Ermittlungstätigkeiten, so bedeutete dies einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in den Schutzbereich des ungestörten ehelichen und familiären Zusammenlebens. Die Abwägung der auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Schutz vor Verletzungen ihres Eigentums mit dem zu Gunsten des Beklagten wirkenden Grundrechts auf Schutz der Familie führt in diesem Fall zu einem Vorrang des Schutzes der Familie mit dem Ergebnis, dass, wie dargelegt, die Untersuchung des Computers seines minderjährigen Sohnes dem Beklagten unzumutbar ist.

bb)

52

Zwar ist das Amtsgericht nach Vernehmung der Mitarbeiterin F. als Zeugin zu der Überzeugung gelangt, diese habe die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht begangen. Diese amtsgerichtliche Beweiswürdigung greift die Klägerin mit der Berufung nicht an.

53

Jedoch hat die beweisbelastete Klägerin ihre Behauptung, die Ehefrau und die beiden Söhne des Beklagten kämen (ebenfalls) nicht als Täter der Verletzungshandlungen in Betracht, nicht bewiesen.

54

Nachdem der Beklagte, wie dargelegt, seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat, und damit die Grundlage der Vermutung, der Anschlussinhaber sei Täter der Rechtsverletzung, wirksam bestritten worden ist, trifft die Beweislast für ihre Behauptung, die Ehefrau und die beiden Söhne des Beklagten kämen nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, sondern diese habe der Beklagte begangen, die Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit Dritter keine Beweislastumkehr zulasten des Beklagten, ihn trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016 („Loud“), I ZR 48/15, Rn. 33, zitiert nach juris).

55

Eine (erneute) Ladung der von der Klägerin auch in der Berufungsinstanz zum Beweis ihrer Behauptung angebotenen Zeugen, nämlich der Ehefrau und der beiden Söhne des Beklagten, war entbehrlich. Sowohl die Ehefrau des Beklagten als auch dessen Söhne haben bereits erstinstanzlich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 25.10.2016 von ihrem sich aus § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ehefrau) bzw. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Söhne) ergebenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In so einem Fall ist einem erneuten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen nur stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass er nunmehr aussagen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1986, NJW-RR 1987, 445 m. w. N.). Derartige Umstände trägt die Klägerin jedoch nicht vor, sie sind auch sonst nicht erkennbar.

56

Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Zeugnisverweigerung der Angehörigen des Beklagten nicht zu dessen Lasten zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 27.7.2017 („Ego-Shooter“), I ZR 68/16, Rn. 28, zitiert nach juris).

2.

57

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung fiktiven Lizenzschadens in Höhe von 640,20 € ergibt sich auch nicht aus § 832 BGB.

58

Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass der minderjährige Sohn des Beklagten die Verletzungshandlungen begangen hat. Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte seinen minderjährigen Sohn belehrt hat. Da die Ehefrau und der bereits im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen volljährige Sohn des Beklagten ebenfalls als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen, kann der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen etwaiger Verletzung der Aufsichtspflicht und Rechtsverletzung nicht festgestellt werden.

3.

59

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.

60

Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. und 2. Bezug genommen.

61

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Urteils, dort Seiten 7-8, Bezug genommen.

4.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

5.

63

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Nach Kenntnis der Kammer ist die Frage, ob der Anschlussinhaber, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, die internetfähigen Endgeräte seiner im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen minderjährigen Kinder auf das Vorhandensein von Filesharing-Software oder des verletzungsgegenständlichen Werkes untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung mitteilen muss, höchstrichterlich nicht entschieden.


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