Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 219/08
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Ludwigshafen am Rhein vom 23. September 2008 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, die weitere Durchführung des Räumungsverfahrens nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen.
Gründe
- 1
Die Gläubigerin, welche die Zwangsräumung gegen die Schuldner betreibt und die Räumung am 25. Juli 2008 durchführen ließ, wendet sich gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Entsorgung des nicht verwertbaren Räumungsgutes durch den Gerichtsvollzieher.
- 2
Mit Schreiben vom 07. August 2008 teilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher mit, sie werde nach Ablauf der Zweimonatsfrist des §885 Abs. 4 ZPO die Gegenstände, welcher der Gerichtsvollzieher als nicht verwertbar ansehe, durch ihre Hausverwaltung abholen lassen und selbst entsorgen. Der Gerichtsvollzieher trat diesem Ansinnen mit Schreiben vom 07. August 2008 entgegen und forderte einen Vorschuss in Höhe von 1.250.- € für die Entsorgung an.
- 3
Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 14. August 2008 (BI. 1 ff. d.A), zu welcher der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 15. September 2008 (BI. 4 f. d.A) Stellung genommen und dabei ausgeführt hat, er werde eine Übertragung des Eigentums bzw. des Besitzes am nicht verwertbaren Räumungsgut zum Zwecke seiner Vernichtung an die Gläubigerin nicht vornehmen, für die Vernichtung sei er zuständig und verantwortlich.
- 4
Mit dem angefochtenen Beschluss hat Amtsgericht - Vollstreckungsgericht – Ludwigshafen am Rhein die gegen die Vorschussanforderung gerichtete Erinnerung zurückgewiesen mit der Begründung, die Gläubigerin habe nicht dargetan, wie sie die eingelagerten Gegenstände einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen wolle. Der Gerichtsvollzieher sei bei Herausgabe der Gegenstände nicht in der Lage, die ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten, für die·er aber die Verantwortung trage.
- 5
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde mit Erfolg.
- 6
Ein Gläubiger, der zur Durchsetzung seines Räumungsbegehrens die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, haftet gemäß §13 GVKostG grundsätzlich für alle Kosten, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrages notwendigerweise entstehen (Hartmann, Kostengesetze, 37. A., § 13 GVKostG Rn 4 m.w.N.). Hierzu gehören auch die Kosten der Vernichtung der verwahrten Gegenstände bei Nichtabruf durch den Schuldner (vgl. Kammer, B. vom 05. April 2004 - 1 T 46/05 -; B. v. 26. November 1998 - 1 T 365/98 -; wie hier auch LG Koblenz DGVZ 2006, 78 ff. = Rpfleger 2006, 551 ff. m.w.N. zum Streitstand; LG Koblenz, DGVZ 1992, 30; OLG Karlsruhe, DGVZ 1974, 114; Stein-Jonas, 21. A., § 885 ZPO, RN 36 m.w.N.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (BGH Rpfleger 2008, 431 ff. = MDR 2008, 832 ff.) steht dem nicht entgegen. Denn damit ist zwar nunmehr der Streit höchstrichterlich entschieden, ob es sich bei Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 S. 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Schuldner gehörenden Gegenstände (im Streitfall: Geschäftsunterlagen, die von der Vernichtung kraft Gesetzes ausgeschlossen sind) um notwendige Zwangsvollstreckungskosten handelt; letzteres hat der BGH verneint mit der Begründung, eine Einlagerung sei grundsätzlich nur für die Dauer der Abholungsfrist notwendig (zuzüglich einer angemessenen Frist, die der Gerichtsvollzieher gegebenenfalls benötigt, um nach Ablauf der zwei Monate den Verkauf oder die Vernichtung zu veranlassen). Die gesetzlichen Regelungen gingen davon aus, dass Räumung und anschließende Verwahrung innerhalb des durch §885 Abs. 4 ZPO vorgegebenen Zeitraums auch im Kosteninteresse des Gläubigers beendet sind (BGH a.a.O.). Damit ist aber nicht gesagt, dass die die zweimonatige Verwahrung beendende Vernichtung, die der Gerichtsvollzieher nach §885 Abs. 4 S. 2 ZPO vornehmen soll, nicht mehr zu den Kosten gehört, für die der Gläubiger - im Rahmen seiner Auftragserteilung - haftet. Die Vernichtungskosten sind nach Auffassung der Kammer durch den Vollstreckungsauftrag entstanden und fallen deshalb dem Gläubiger als Kostenschuldner anheim. Eine Trennung der Kostentragungspflicht dergestalt, dass der Gläubiger zwar für die Kosten der Einlagerung, nicht aber für die Kosten der Entsorgung haftet (vgl. LG Duisburg, NZM 1998, 303 ff.), erscheint nicht sachgerecht und findet auch im Gesetz keine Stütze (vgl. LG Koblenz, Rpfleger 2006, 551 ff.).
- 7
Einen für die Durchführung des Auftrages einzufordernden Kostenvorschuss hat der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen (§ 5 GVKostG). Wird er mit der Vollstreckung eines Räumungstitels beauftragt, ist er grundsätzlich auch dann zur Anforderung eines Kostenvorschusses berechtigt, wenn der Gläubiger anbietet, die Räumung von eigenen Kräften durchführen zu lassen (Kammer, B. v. 06. April 2004, 1 T 79/04m.w.N.; LG Köln, B. v. 20. Juni 2001, DGVZ 2002, 168 ff.), was allerdings zulässig ist: Zwar ist die Vernichtung gemäß §885 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 180 Nr. 5 a.E. GVGA wie die Zwangsräumung selbst eine hoheitliche Aufgabe, die vom Gerichtsvollzieher durchzuführen bzw. zu organisieren ist. Andererseits ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die Räumung so günstig wie möglich durchzuführen und deshalb etwa vom Gläubiger mit dem Ziel der Reduzierung der Vollstreckungskosten angebotene Hilfskräfte zu akzeptieren, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 30. Oktober 2007, 1 T 294/07; Beschluss vom 05. April 2004, 1 T 46/05;Beschluss vom 06. April 2004, 1 T 79/04; vgl. auch LG Stuttgart, DGVZ 1990, 172 ff.; Zöller, ZPO, 24. A., § 885 Rn 31). Letzteres muss aber auch für die sich an die Verwahrung des Räumungsgutes anschließende Vernichtung gelten. Welcher Hilfskräfte der Gerichtsvollzieher sich bedient, liegt in seinem - durch die Verpflichtung zur Kostenschonung begrenzten Ermessen. Da er die tatsächliche Entsorgung einschließlich Transport ohnehin nicht in eigener Person, sondern vermittels der von ihm eingestellten und überwachten Kräfte bewerkstelligt, spricht nichts dagegen, dem Gläubiger in seinem und nicht zuletzt auch im Interesse des Schuldners liegende kostenminimierende Eigenleistungen zu ermöglichen. Der Gerichtsvollzieher wird dabei zur Vermeidung des Haftungsrisikos gegebenenfalls zu erwägen haben, ob er die Tätigkeit der Gläubigerin von einer Haftungsfreistellungserklärung abhängig macht (vgl. AG Frankfurt am Main, B. v. 01. Dezember 2003, Az. 33 M 59/03, DWW 2004, 21 f., zit. n. Juris; Kammer, B. v. 06. April 2004, 1 T 79/04).
- 8
Die Erhebung eines Kostenvorschusses kommt nach dem Vorgesagten vorliegend nicht mehr in Betracht. Zwar handelt es sich bei der angeforderten Zahlung nur um einen Vorschuss, der der ordnungsgemäßen Abrechnung unterliegt und bei Nichtverbrauch an die Gläubigerin zurückerstattet wird; dabei ist eine Rückerstattung umso wahrscheinlicher, je mehr der Gläubigerin Gelegenheit zur Erbringung eigener Leistungen gegeben wird. Die Vorschussanforderung ist aber schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil vor dem vorbeschriebenen Hintergrund ausgeschlossen erscheint, dass der angeforderte Vorschuss bei zugelassener Mitwirkung der Gläubigerin aufgebraucht werden könnte. Für die Veranlassung bzw. Überwachung der Entsorgung durch den Gerichtsvollzieher fallen weitere Kosten nicht an. Dass nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 23. Oktober 2008 nach Verbrauch des bislang gezahlten Vorschusses noch bereits entstandene Lagerkosten in Höhe von 304,88 € zu begleichen sind, rechtfertigt die Abrechnung der entstandenen Kosten, nicht aber die Erhebung eines neuen Vorschusses. Zudem sieht sich der Gerichtsvollzieher nach seiner Stellungnahme vom 15. September 2008 zur Überlassung des Besitzes am Räumungsgut an die Gläubigerin·trotz der oben aufgeführten Möglichkeit einer Haftungsfreistellung - insgesamt gehindert, hat also ein Ermessen hinsichtlich der Vorschusshöhe gar nicht ausgeübt. Vielmehr steht er der Mitwirkung der Gläubigerin insgesamt ablehnend gegenüber, wofür nach der dargestellten Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte keine rechtliche Grundlage besteht.
- 9
Die die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Vorschussanforderung zurückweisende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist daher aufzuheben.
- 10
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung zu Lasten des, nicht beteiligten Schuldners nicht in Betracht kommt (BGH a.a.O.; Zöller-Stöber a.a.O., §766 Rn 27, 34 m.w.N.).
- 11
Beschluss v. 20.Oktober 2008
- 12
Das Verfahren zur Entscheidung wird auf die Kammer übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- GvKostG § 13 Kostenschuldner 1x
- ZPO § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen 2x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 1x
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- 1 T 46/05 2x (nicht zugeordnet)
- 1 T 365/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 T 79/04 3x (nicht zugeordnet)
- 1 T 294/07 1x (nicht zugeordnet)
- 33 M 59/03 1x (nicht zugeordnet)