Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2. Zivilkammer) - 2 S 295/08
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 08. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.702,50 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
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Die Kläger begehren Minderungen des Reisepreises bezüglich eines Sprachreisenvertrages, den sie für ihre Kinder (Sohn 16 Jahre alt, Tochter 14 Jahre alt) für die Zeit vom 04. - 18. August 2007 bei einer Gastfamilie in England bei der Beklagten abgeschlossen haben. Der Reisepreis ist gezahlt, die Reise durchgeführt.
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Die Kläger haben Minderungen des Reisepreises in Höhe von 80 % mit der Begründung geltend gemacht, die Reiseleistungen seien mangelhaft gewesen. Zur näheren Darstellung kann insoweit auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden.
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Das Amtsgericht hat nach Einvernahme zweier Zeuginnen die Klage abgewiesen. Die behaupteten Mängel unterstellt, könne nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte aufgefordert worden sei, Abhilfe zu schaffen. Gem. § 651 d BGB sei jedoch eine Minderung nur möglich, wenn zuvor eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgt sei. Den Klägern sei es auch ohne Weiteres möglich gewesen, die Beklagte diesbezüglich zu erreichen. So hätten die Kläger bei dem vorgetragenen telefonischen Kontakt eine entsprechende Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen können. Darüber hinaus bestehe auch eine ausreichende Erreichbarkeit per Brief, Einschreiben oder Ähnlichem. Der klägerische Vortrag, die reiseteilnehmenden Kinder selbst hätten vor Ort bei den unstreitig mehrfachen Besuchen der Beklagten im Rahmen der Gastfamilie Mängel aufgezeigt, sei nach der Beweisaufnahme widerlegt.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter verfolgen. Das Amtsgericht nehme nicht dazu Stellung, ob eine Mängelrüge überhaupt erforderlich gewesen sei und wenn ja, ob diese durch die minderjährigen Reiseteilnehmer oder aber durch die Kläger als Vertragspartner der Beklagten hätte erfolgen müssen. Nach § 651 d Abs. 2 BGB sei eine Minderung des Reisepreises nur dann ausgeschlossen, soweit der Reisende es schuldhaft unterlasse, den Mangel anzuzeigen. Daran fehle es. Bei wie vorliegend minderjährigen Reisenden entfalle eine Mängelrügepflicht. Die Eltern (Kläger) hätten dagegen wegen der fehlenden örtlichen Präsenz faktisch zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit einer effektiven Rüge gehabt. Zumindest sei zu erwarten gewesen, dass die Beklagte wenigstens telefonisch erreichbar sei. Weiterhin handle es sich um evidente Mängel, so dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte den Tagesablauf bei der Gastfamilie diesbezüglich gekannt habe. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die Beklagte im Übrigen zu einer Abhilfe gar nicht in der Lage gewesen, da nur eine beschränkte Anzahl von Gastfamilien zur Verfügung stünden. Das Amtsgericht unterlasse auch festzuhalten, dass die Kläger mit der Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen hätten und nach ihrer Frage, ob vor Ort alles in Ordnung sei, dies bejaht worden sei. Das Gericht habe auch nicht gewürdigt, dass die Beklagte mehrfach bei den Gasteltern erschienen sei, um Unstimmigkeiten zu lösen.
Entscheidungsgründe
II.
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Die zulässige Berufung führt nicht zu dem mit ihrer Einlegung angestrebten Erfolg.
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Nach § 651 d Abs. 2 BGB tritt eine Minderung nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlasse den Reisemangel anzuzeigen. Gleiches gilt, obwohl im Gesetzestext nicht vorgesehen, für den hier hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 651 f BGB. Sinn dieser Regelung ist, dass dem Reiseveranstalter, der in großem Umfange Leistungen erbringt, Reisemängel leicht verborgen bleiben können. Es muss ihm daher ermöglicht werden, sich auch bei zunächst nicht zufriedenstellenden Reiseleistungen sein Entgelt noch in wesentlich vollem Umfange dadurch zu verdienen, dass er bei einer entsprechenden Unzufriedenheit des Kunden rechtzeitig Abhilfe schafft. Dem Gesetzgeber schien es daher nicht angemessen, eine Minderung wegen solcher Mängel zuzulassen, die dem Reiseveranstalter unbekannt blieben, wenn er bei rechtzeitiger Kenntnis ohne Weiteres hätte Abhilfe schaffen können. Die Anzeige Obliegenheit soll dem Veranstalter also eine Nacherfüllung und damit eine für die Zukunft vertragsgemäße Leistung ermöglichen.
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Mit der Berufung nicht angegriffen und auch in der Sache zutreffend ist die Feststellung des Amtsgerichts, dass weder die Kläger, noch deren reiseteilnehmende Kinder selbst irgendwelche Mängel der Reiseleistung vor Abschluss der Reise gerügt haben. Beide Zeuginnen (u. a. die Tochter der Kläger) haben bei ihrer Vernehmung klar und überzeugend geäußert, während der Reise, insbesondere bei den mehrfachen Besuchen der Beklagten vor Ort, keinerlei Beschwerden angebracht zu haben. Dem entsprechen im Übrigen die der Akte beiliegenden Bewertungen der Zeuginnen in sogenannten Zwischenfragebögen, in welchen die entsprechenden einzeln abgefragten Leistungen der Beklagten bei einer Notenskala von 1 - 6 fast durchweg mit den Noten 2 und 3 bewertet wurden.
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Auch eine telefonische Mängelrüge der seitens ihrer Kinder informierten Kläger wird nicht vorgetragen. Entsprechendes wurde auch nicht auf das Band des Anrufbeantworters der Beklagten gesprochen. In der nunmehr im Rahmen der Berufung vorgetragenen telefonischen Anfrage, „ob" vor Ort alles ordnungsgemäß ablaufe, kann ohne weitere Ausführung zum Grund dieser Frage sicherlich keine Mängelrüge und Mängelanzeige gesehen werden.
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Entgegen der Auffassung der Berufung war das Unterlassen dieser Mängelanzeige auch schuldhaft im Sinne des § 651 d Abs. 2 BGB, Konkreter Sachvortrag dazu, dass der Beklagten irgendwelche konkrete Mängel schon vorher bekannt gewesen seien oder dass sie aus welchen Gründen auch immer eine Abhilfe im Einzelnen nicht zu schaffen vermochte, ist nicht erbracht.
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Auch die Minderjährigkeit der Reiseteilnehmer als solche (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Sprau BGB, § 651 d Rn. 4) führt nicht grundsätzlich dazu, dass das Unterlassen der Mängelanzeige unverschuldet wäre. Ein schuldhaftes Handeln des Reisenden wird jedoch angenommen, wenn er in Kenntnis des Mangels die Möglichkeit hatte, diesen anzuzeigen, und dies dennoch unterlässt. Dies kann je nach Umständen des Einzelfalles auch bei einem minderjährigen Reiseteilnehmer der Fall sein und ist auch vorliegend zu bejahen. Sowohl die Kinder der Kläger als Reiseteilnehmer und die Kläger selbst als Vertragspartner der Beklagten und damit Reisende im Sinne des Gesetzes erlangten noch während der Durchführung der Reise Kenntnis von den klägerseits behaupteten Mängeln. Die Kläger selbst konnten diese auch durchaus der Beklagten mitteilen, etwa durch Sprechen auf den Anrufbeantworter oder auch auf schriftlichem Wege. Kommunikationsschwierigkeiten durch die ortsferne Unterbringung der Reiseteilnehmer ist die Beklagte darüber hinaus durch ihr mehrfaches Besuchen der Kinder in den Gastfamilien entgegen gekommen. Sie hat weiterhin, um die allgemeine Zufriedenheit der Kinder zu erfragen, Zwischenfragebögen durch diese ausfüllen lassen, in welchen die Kinder einfache Fragen wie etwa die Zufriedenheit innerhalb der Gastfamilie, das Gefallen des Zimmers, ob man sich wie Zuhause fühle, ob die Lunchpakete in Ordnung waren, ob man Gefallen an dem jeweiligen Lehrer gefunden habe, etc. beantworten und dazu mit einer Note bewerten sollten. Es kann sicherlich von Kindern dieses Alters nicht erwartet werden, von sich aus während eines Auslandaufenthaltes Unzufriedenheiten gegenüber der Gastgeberfamilie oder dem Reiseveranstalter in Form einer Mängelanzeige nach dem Horizont eines Erwachsenen zu äußern. Wenn jedoch schon der Reiseveranstalter von sich aus den Kontakt zu den Kindern aufnimmt und in dieser Form die Zufriedenheit mit den Reiseleistungen abfragt, bestand in diesem Rahmen nach Auffassung der Kammer die zumutbare Möglichkeit, zumindest in altersentsprechender Form die hier vorgebrachten und recht einfach darzustellenden Unzufriedenheiten etwa mit der Unterbringung mit mehreren Personen in einem kleinen Schlafzimmer, des fehlenden Kontaktes mit den Gasteltern, den langen Fußweg zur Schule und der schlechten Lunchpakete zu artikulieren. Darüber hinaus hatten die jugendlichen Reiseteilnehmer, wovon sichtlich auch Gebrauch gemacht wurde, die zumutbare Möglichkeit ihre Unzufriedenheit über die Reiseleistungen den Klägern mitzuteilen. Wenn diese sodann wie geschehen nicht für die rechtzeitige Weiterleitung von Mängelanzeigen an die Beklagte sorgen, kann dies nicht unverschuldet im Sinne des § 651 d Abs. 2 BGB sein.
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Da nach alledem im Ergebnis die Berufung der Kläger der Zurückweisung unterliegt, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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