Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2. Zivilkammer) - 2 S 114/14
Tenor
1. Der Wert der Beschwerdegegenstandes des Beklagten für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt (§§ 2 ff ZPO).
Maßgeblich hierfür ist nicht der vom Interesse der Klägerin bestimmte Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der dem Interesse des Beklagten entsprechende Wert, die Handlung, zu der er verurteilt worden ist (hier: Abgabe einer Abnahmeerklärung), nicht vornehmen zu müssen. Dieser Wert, welcher dem Aufwand entspricht, den der Beklagte erbringen muss, um der Verurteilung nachzukommen, übersteigt den eingangs genannten Betrag ersichtlich nicht. Außer Betracht zu bleiben haben demgegenüber die etwaigen weiteren wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, welche die Abnahme für ihn nach sich ziehen könnte; diese stellen sich lediglich als mittelbare Folge dar und haben auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn das angefochtene Urteil tituliert lediglich die Pflicht des Beklagten, die Werkleistung der Klägerin abzunehmen, nicht aber auch eine etwaige Zahlungsverpflichtung, die ungeklärt bleibt.
Hinzu kommt: Auch der Wert einer Klage des Unternehmers auf Abnahme des hergestellten Werkes entspricht nicht dem von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruch, sondern ist, da letzterer selbst mit der Verurteilung zur Abnahme noch nicht geklärt ist, regelmäßig nur mit einem Bruchteil von etwa ¼ der geforderten Vergütung anzusetzen (Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 5018). Das führt hier im Rahmen des nach § 3 ZPO eröffneten freien Ermessens nicht zu einem Betrag, welcher den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten übersteigt. Nichts anderes kann für den Wert der Beschwer des Beklagten gelten, dessen unmittelbares Interesse sich hier ausschließlich danach bestimmt, die Abnahmeerklärung nicht abgeben zu müssen.
2. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer nach vorläufiger Beratung beabsichtigt, seine Berufung aus den Gründen obiger Ziffer 1 gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
3. Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 2 Wochen zu obiger Ziffer 2 dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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