Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Zivilkammer) - 3 O 253/14

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Ersatz behaupteten Schadens auf Grund fehlerhafter Anlageberatung durch das I AG Finanzdienstleistungsinstitut (im Folgenden „I") und auf Grund sittenwidriger Schädigung durch den Beklagten zu 2).

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Die Beklagte zu 1) war die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherin, der Beklagte zu 2) war der Geschäftsführer der B-Makler UG, die ihrerseits vertraglich gebundene Vermittlerin der I gewesen war.

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Am 02.09.2010 schlossen der Kläger und die B-Makler UG einen Maklervertrag, mit welchem die B-Makler UG beauftragt wurde, bestehende Versicherungsverträge zu prüfen und gegebenenfalls neue Versicherungsverträge zu vermitteln, zum Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K 6 (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.

4

Dem Kläger wurden seitens der I diverse Orderschuldverschreibungen (OSV) der C KG aA (FuBus) sowie Namens-Genussrechte (NGR) der D AG vermittelt, insbesondere

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eine OSV der FuBus über 33.000,00 € Registrier-Nr. FB-OSV00182032, Valuta 09.09.2011,
eine OSV der FuBus über 80.000,00 € Registrier-Nr. FB-OSV00147689, Valuta 25.11.2011,
NGR der D über 220.000,00 € Registrier-Nr. PRO-GR55092631, Valuta 14.06.2012 und
eine OSV der FuBus über 30.000,00 € Registrier-Nr. FB-OSV00182032, Valuta 14.09.2012.

6

Der Kläger verlangt von den Beklagten sein eingesetztes Kapital Zug-um-Zug gegen Übertragung der Wertpapiere bzw. Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte aus den Namens-Genussrechten zurück, daneben begehrt er entgangenen Gewinn, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die Feststellung, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht sowie die Feststellung des Annahmeverzugs. Hilfsweise begehrt der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) Deckungszusage für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegen die I.

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Zur Schadenshöhe wird auf die Darstellung der Klage vom 27.08.2014 Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet,
er habe einen Teil seines zur Altersvorsorge bereits angesparten Vermögens in sichere Kapitalanlageprodukte anlegen wollen, um so ein besseres Auskommen im Alter zu erreichen. Er habe besonderen Wert auf eine sichere Anlage seiner Vermögenswerte gelegt, und dies dem Beklagten zu 2) auch so mitgeteilt.

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Der Kläger habe sämtliche Anlageentscheidungen auf Empfehlung der I, vertreten durch den Beklagten zu 2), getroffen, weshalb zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, deren Pflichten der Beklagte zu 2) verletzt habe.

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Es habe sich zunächst nicht um eine anlegergerechte Beratung gehandelt, denn der Kläger habe gegenüber dem Beklagten zu 2) seine Anlageziele klar formuliert, indem er sein Vermögen ohne Verlustrisiken investieren wollte, dem Kläger sei es insbesondere auf einen Substanzerhalt und auf eine hinreichende Fungibilität seiner geleisteten Einlagen angekommen. Mit den streitgegenständlichen Anlageprodukten hätte die I, vertreten durch den Beklagten zu 2), dem Kläger entgegen seine ausdrücklich erklärten Anlageziele spekulative und risikoreiche Anlageprodukte empfohlen, die für die von dem Kläger beabsichtigten Anlageziele auf Grund des nicht unerheblichen Totalverlustrisikos absolut ungeeignet gewesen wären.

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Es habe auch keine objektgerechte Beratung stattgefunden, da der Beklagte zu 2) den Kläger über das Totalverlustrisiko, das Zinsausfallrisiko, das Liquiditätsrisiko auf Grund nicht geregelter Handelsmärkte und die mangelnde Fungibilität, mithin Risiken, denen die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen unterlegen hätten sowie den Risiken des Totalverlustes, des Gewinnausfallrisikos, des Risikos von Verlusten bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses und des Risikos der mangelnden Fungibilität bei den streitgegenständlichen Namens-Genussrechten nicht aufgeklärt hätte. Das Verhalten des Beklagten zu 2) stelle auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, hierfür sei es ausreichend, dass der Beklagte zu 2) die Anlage in Kenntnis des konservativen Anlageziels des Klägers als absolut sichere Anlage angeboten hätte und in diesem Zusammenhang zumindest eine grob fahrlässige anleger- und objektwidrige Empfehlung abgegeben und hierbei die Schädigung des Klägers billigend in Kauf genommen hätte, um Provision zu generieren. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Beklagten zu 2) ergebe sich aus der Gesamtschau seines Verhaltens gegenüber dem Kläger, der Beklagte zu 2) habe über Jahre ein nahezu freundschaftliches Verhältnis zum Kläger aufgebaut, durch welches der Kläger ein besonderes Vertrauen in die Tätigkeit des Beklagten zu 2) entwickelt habe. Insbesondere die mehrfache Beteuerung des Beklagten zu 2), dass es sich bei den Anlageprodukten der I Gruppe um sichere Anlagen handeln würde, hätte dem Kläger keine Veranlassung gegeben, an der Zusicherung des Beklagten zu 2) zu zweifeln. Hierbei sei dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen, dass der Kläger seine gesamte bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersversorgung von über einer Million Euro in die vom Beklagten zu 2) als vermeintlich sichere Anlage empfohlenen Anlageprodukte investiert hätte. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraums von drei Jahren und der tatsächlich investierten Gesamtsumme durch den Kläger sei erkennbar, dass der Beklagte zu 2) eine Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hätte, um entsprechende Provision zu generieren.

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Die Beklagte zu 1) sei als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer der I gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG auf Grund der eingetretenen Insolvenz ihrer Versicherungsnehmerin für diese einstandspflichtig. Es handele sich vorliegend um ein Pflichtversicherungsverhältnis, denn bei der I würde es sich um ein sog. „Haftungsdach“ handeln, welches als Finanzdienstleistungsinstitut der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG unterliege. Zu einer Erlaubniserteilung müsse ein solches Institut zunächst den Nachweis der erforderlichen Eigenmittel erbringen. Anstelle dieses Nachweises könne auch der Nachweis des Abschlusses einer „geeigneten Versicherung“ zum Schutz der Kunden vorgelegt werden, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die I gerade auch mit Blick auf die Vielzahl der von ihr beschäftigten vertraglich gebundenen Vermittler von dieser alternativen Nachweismöglichkeit Gebrauch gemacht habe und demgemäß die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 1) als Eigenkapital ersetzende Versicherung abgeschlossen hätte.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 363.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Wertpapiere:

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a. Orderschuldverschreibung, Registrier-Nr. FB-OSV00182032 der C KGaA,
b. Orderschuldverschreibung, Registrier-Nr. FB-OSV00174689 der C KGaA und
c. Orderschuldverschreibung, Registrier-Nr. FB-OSV00159737 der C KGaA
d. sowie Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte aus den Namens-Genussrechten, Registrier-Nr. PRO- Gr55092631 der D AG.

16

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger entgangene Anlagezinsen in Höhe von 33.852,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 4.902,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2014 zu zahlen,

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4. festzustellen, dass der Antrag Ziff. 1 hinsichtlich des Beklagten zu 2) auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht,

19

5. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des unter Ziff. 1 unterbreiteten Angebots sowie der Übertragung der in Ziff. 1 bezeichneten Wertpapiere in Annahmeverzug befinden.

20

Hilfsweise beantragt der Kläger,

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festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, aus dem zwischen ihr und der I AG Finanzdienstleistungsinstitut abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag Deckung zu gewähren und für den unter Klageantrag Ziff. 1 bezifferten Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der I AG Finanzdienstleistungsinstitut zur Deckung verpflichtet ist.

22

Die Beklagten beantragen,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte zu 1) hält sich nicht für passiv legitimiert. Soweit der Kläger gegen sie als Vermögenschaden-Haftpflichtversichererin der I aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG vorgehen würde, sei diese Vorschrift nicht anwendbar, da es sich bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gegenüber der I nicht um eine Pflichtversicherung im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG handeln würde. Daneben beruft sich die Beklagte zu 1) auf den Risikoausschluss in den besonderen Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für haftungsübernehmende Institute im Sinne von § 2 Abs. 10 KWG (zu den Vertragsbedingungen vgl. Anlagenkonvolut K 12, Bl. 52, 53 d. A.) sowie auf den allgemeinen Risikoausschluss des § 4 AVB.

25

Hinsichtlich des Hilfsantrags rügt die Beklagte zu 1) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weiter fehle mangels Fälligkeit der erwarteten Versicherungsleistung das besondere Interesse an der Feststellung. Auch habe die Beklagte zu 1) den nachgesuchten Deckungsschutz nicht grundsätzlich abgelehnt.

26

Der Beklagte zu 2) behauptet,
hinsichtlich jeder Anlage eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung, der Vortrag des Klägers zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung sei unsubstantiiert.

27

Die Kammer hat den Kläger und den Beklagten zu 2) in der öffentlichen Sitzung vom 11.03.2015 informatorisch angehört, auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

28

Weiterhin wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, gegenüber der Beklagten zu 1) sind die unbedingten Klageanträge mangels Passivlegitimation unbegründet, der Hilfsantrag ist mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig.

30

Gegenüber dem Beklagten zu 2) fehlt es am Nachweis der haftungsbegründeten Anspruchsvoraussetzungen.

I.

31

Die Beklagte zu 1) ist nicht passiv legitimiert. Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherin der I auf § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG. § 115 VVG ist nur auf Pflichtversicherungen im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG anwendbar. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der I um eine solche Versicherung handelt. Laut der von Seiten der Beklagten zu 1) vorgelegten Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte die I bis zum 16.03.2014 eine Erlaubnis nach § 32 KWG zum Erbringen von Finanzdienstleistungen in Form von Abschlussvermittlung, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Eigengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing. Gemäß § 34 f Abs. 1 GewO bedürfen Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde (vgl. § 34 f Abs. 3 Nr. 1 GewO), keiner Berufshaftpflichtversicherung. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die I zum Erhalt der Erlaubnis nach § 32 KWG berechtigt gewesen ist, den Nachweis eines ausreichenden Anfangskapitals (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG) durch den Nachweis einer „geeigneten Versicherung“ zum Schutz des Kunden (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG) zu ersetzen mit der Folge, dass es sich in dieser Konstellation bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der I um eine Haftpflichtversicherung im Sinne des § 113 VVG handeln könnte, denn die Beklagte behauptet unter Verweis auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben der I vom 14.11.2013 (Anlage K 14), dass die I den Weg über eine Eigenkapital ersetzende Versicherung gerade nicht gegangen sei. Die an dieser Stelle - spekulativ - vorgebrachte Behauptung des Klägers, „im vorliegenden Fall ist davon auszugehen“, dass die I gerade mit Blick auf die Vielzahl der von ihr beschäftigten vertraglich gebundenen Vermittler von dieser alternativen Nachweismöglichkeit Gebrauch gemacht hat, bleibt ins Blaue hinein getätigt und wird von dem insoweit belasteten Kläger weder in überprüfbarer Weise substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

II.

32

Der Hilfsantrag gegenüber der Beklagten zu 1) ist unzulässig. Die Beklagte zu 1) hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gerügt. Die örtliche Zuständigkeit ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage (Prozessvoraussetzung). Ob das angegangene Gericht örtlich zuständig ist, muss die Klage ergeben. Die den Gerichtsstand begründeten Tatsachen sind, weil vom geltend gemachten Anspruch unabhängig, vom Kläger nachzuweisen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage 2012, § 12 Rdn. 12, 14). Auf den Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG kann sich der Kläger nicht berufen, da er nicht Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist. Für den Feststellungsantrag besteht vielmehr gem. § 17 ZPO der allgemeine Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, hier in München. Auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Pfälzische Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Kläger die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nicht stützen. An die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken ist das angerufene Gericht dann nicht gebunden, wenn der erhobenen Klage ein anderer Tatbestand oder ein anderes Rechtsverhältnis zugrunde gelegt ist als im Gesuch angegeben oder eine andere Klage als die dem bestimmten Gericht vorgelegte erhoben ist (vgl. OLG München, NJW-RR 88 128). Nichts anderes kann für den Fall einer Klageerweiterung durch Hilfsantrag gelten.

III.

33

Der Kläger hat bereits eine fehlerhafte Anlageberatung des Beklagten zu 2) zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Pflichten aus einem Beratungsvertrag trägt gem. § 280 Abs. 1 BGB der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Der Gläubiger muss den Beweis dafür führen, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Ein non liquet als Ergebnis der Beweisaufnahme geht daher zum Nachteil des darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigers (siehe OLG Frankfurt Urteil vom 19.01.2015, Az.: 23 U 20/14, zitiert nach juris).

34

So liegen die Dinge hier, der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung bestätigt, seine Anlageziele dem Beklagten zu 2) unmissverständlich mitgeteilt zu haben, hinsichtlich der streitgegenständlichen Wertpapiere sei in der Folge eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht erfolgt. Diese Angaben für sich genommen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei, gleiches gilt allerdings auch für die Aussage des Beklagten zu 2), wonach der Kläger über die jeweiligen Risiken der Anlage ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, zusätzlich als im Berufsleben tätiger Versicherungsvertreter vom Fach gewesen sei und teilweise auf die Mitnahme übergebener Prospekte bewusst verzichtet hätte. Auch die Angaben des Beklagten zu 2) wiesen in sich keine erkennbaren Brüche auf, das Gericht sah sich nach persönlicher Einvernahme sowohl des Klägers als auch des Beklagten zu 2) hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht in der Lage, einer der beiden Parteien den Vorzug zu geben. An dieser Stelle kann allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass die von Seiten des Beklagten zu 2) vorgelegten und im Rahmen der öffentlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Beratungsprotokolle (vgl. Anlagenband zur Klageerwiderung der Beklagtenpartei vom 11.12.2014) für den Vortrag des Beklagten zu 2) streiten. Beispielsweise heißt es in der Anlage B 2.2 auf der Seite 2 „Risiken besprochen Emissionsprospekt Seiten 8 - 13, 26 - 30“, diese Seite wurde durch den Kläger auch gegengezeichnet.

35

Noch fernliegender ist der Nachweis der anspruchsbegründeten Tatsachen gegenüber dem Beklagten zu 2), wenn man sich vor Augen führt - und dies ist zwischen den Parteien unstreitig - dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der B-Makler UG, die ihrerseits als vertraglich gebundene Vermittlerin der I Anlagen vertrieben hat, nur im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB in Anspruch genommen werden kann. (Nur) der Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Wird die Empfehlung auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (BGH Urteil vom 19.02.2008, Az.: XI ZR 170/07, abgedruckt NJW 2008, 1734).

36

Der Kläger war hier im Rahmen seines Vortrags auf reine Vermutungen angewiesen, die sich im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht bestätigt haben. Der Beklagte zu 2) hat Provision im Bereich von 1,5 bis 3 % (vgl. S. 10 d. Prot.) eingeräumt, höhere Provisionen sind vom Kläger nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen worden. Solche im Regelbereich liegende Provisionen stellen auch bei einer hohen Investitionssumme für sich genommen kein Indiz für ein subjektiv in Schädigungsabsicht vorgenommenes Verhalten in Verfolgung eigener Interessen dar. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2) und ein Mitglied seiner Familie nach nicht widerlegtem Bekunden eigene - wirtschaftlich nicht völlig unerhebliche - Anlagen bei der I getätigt haben.

IV.

37

Mangels Erfolgsaussicht des Klageantrags zu 1) konnten auch die hiermit in untrennbarer Verbindung stehenden Feststellungsanträge unter Ziff. 4 und 5, sowie der ebenfalls einen Anspruch dem Grunde nach voraussetzende Klageantrag zu Ziff. 2 auf Ersatz entgangener Anlagezinsen und der Antrag auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, der das Schicksal der Hauptforderung teilt, keinen Erfolg haben.

38

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.

39

Beschluss

40

Der Streitwert wird auf 363.000,00 € festgesetzt, die Klageanträge Ziff. 4 und 5 haben keinen eigenen wirtschaftlichen Wert, die Anträge Ziff. 2 und 3 sind erkennbar Nebenforderungen.

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