Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 215/15

1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 hat das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 5.165,54 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Teilungsmasse belaufe sich auf 15.010,74 EUR. Angesichts der geringen Zahl der Gläubiger (fünf) und der überschaubaren Vermögensverhältnisse sei allerdings ein Abschlag auf die Regelvergütung gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 94 ff. d. A.) verwiesen.

2

Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Beschwerde, mit der er die Festsetzung der beantragten Vergütung von 8.246,87 EUR weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er u. a. vor, die Bezugnahme auf die vom Amtsgericht herangezogenen Indizien sei untauglich, da sich daraus der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters nicht herleiten lasse. Zudem sei der Rechenweg des Amtsgerichts falsch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung des Insolvenzverwalters vom 22. Juli 2015 (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.

II.

4

Die unproblematisch zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1. Ein Abschlag auf die Vergütung ist vorliegend dem Grunde nach gerechtfertigt.

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1.1. Gemäß § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine nach der Höhe der Insolvenzmasse gestaffelte, anteilige Vergütung. Den Ansatz von Zu- oder Abschlägen auf die derart festgestellte Vergütungshöhe regelt § 3 InsVV. Nach § 3 Abs. 2 e) InsVV ist ein Zurückbleiben der Vergütung hinter dem Regelsatz - korrespondierend zu § 5 Abs. 2 S. 1 InsO - insbesondere gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Wann die Vermögensverhältnisse eines Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger gering ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Als Faustregel wird man an § 304 Abs. 2 InsO anknüpfen und sagen können, dass 20 Gläubiger keine geringe Zahl mehr bedeuten. Dem entsprechend dürften Verbindlichkeiten von 25 000 Euro ebenfalls nicht mehr gering sein (vgl. MüKo/Ganter/Lohmann, InsO, § 5 Rn. 64b). Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse, wenn sich bereits aus den bisherigen Ermittlungen ein zuverlässiger Überblick über das Vermögen, das Einkommen und die Verbindlichkeiten des Schuldners gewinnen lässt (MüKo aaO.).

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1.2. Die Zahl von lediglich fünf Gläubigern ist vorliegend ohne Weiteres als gering anzusehen, sodass es auf die Höhe der Verbindlichkeiten für die Anwendbarkeit des Abschlagstatbestands des § 3 Abs. 2 e) InsVV nicht ankommt. Die nach § 305 S. 1 Nr. 3 InsO erforderlichen Unterlagen wurden durch eine Schuldnerberatung erstellt und waren so bereits durch das außergerichtliche Verfahren weitgehend gesichtet und geordnet. Zudem verfügt der Schuldner lediglich über eine Einnahmequelle aus nichtselbständiger Tätigkeit und sehr eingeschränkte Vermögensverhältnisse im Übrigen. Das Insolvenzverfahren konnte schriftlich geführt werden. Komplexe Anfechtungssachverhalte, ausländische Beteiligungen o. ä. (hierzu vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 119) sind nicht ersichtlich.

8

2. Zur Bestimmung der Höhe des Abschlages sind maßgeblich Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sowie alle Umstände des Einzelfalles. Der vorzunehmende Abschlag ist um so höher, je weniger der vom Insolvenzverwalter geschuldeten Leistung bereits erbracht ist (vgl. dazu BGH Beschl. v. 16.12.2004 - IX ZB 301/03). Insofern ist der vom Amtsgericht vorgenommene Abschlag auf die Regelvergütung nicht zu beanstanden. Wie das Zurückbleiben der Vergütung im Einzelnen zu berechnen ist, bestimmt § 3 Abs. 2 InsVV nicht. Insbesondere ist auch nicht geregelt, ob der Abschlag in der Art vorgenommen werden muss, dass ein prozentualer Abzug von der Regelvergütung erfolgt oder der Prozentsatz insofern reduziert wird. Für letztere Vorgehensweise spricht eher der Wortlaut des § 2 InsVV, wonach „in der Regel" die Vergütungssätze wie dort genannt anzuwenden sind. Die pauschale Kürzung des Prozentwerts des Regelsatzes auf 25 % anstelle von 40 %, wie sie hier durch das Amtsgericht vorgenommen wurde, bleibt daher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie ist überdies angesichts der durch das Amtsgericht angestellten Erwägungen (nur fünf angemeldete Gläubiger, kein verwertbares Vermögen, nur ein potentieller Anfechtungsanspruch, Vergleich mit der Mindestvergütung) ermessensfehlerfrei. Die Frage des richtigen Rechenwegs, der insofern durch den Beschwerdeführer allerdings zutreffend kritisiert wurde, ist insofern nicht von Belang. Insbesondere sehen §§ 2 und 3 InsVV keine zwingende Anlehnung an § 13 InsVV vor.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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