Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Zivilkammer) - 3 O 266/17 AktG

Tenor

1. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Kommanditaktionär der Antragsgegnerin. Er führt neben diesem noch 39 weitere aktienrechtliche Statusverfahren bundesweit.

2

Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Gesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in Ort. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Aktenzeichen HRB XXXXX, eingetragen und entstand im Wege des Formwechsels der Antragsgegnerin Aktiengesellschaft aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 09.07.2015, der am 09.10.2015 bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegnerin Aktiengesellschaft war seit dem 15.05.1987 im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Aktenzeichen HRB XXXXX, eingetragen.

3

Größter Kommanditaktionär der Antragsgegnerin ist die A mbH, in der die Mitglieder der Unternehmerfamilie C ihre Beteiligungen gebündelt haben, die 37,5 % der Aktien hält. Die übrigen Aktien (62,5 %) befinden sich im Streubesitz. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist die C Management AG, deren einzige Aktionären wiederum die A mbH ist.

4

Die Antragsgegnerin ist eine Holding und hält als solche Beteiligungen an anderen Gesellschaften, darunter die B AG, die die C-Baumärkte betreibt. Bei dieser Gesellschaft hat die Antragsgegnerin die Mehrheit der Stimmrechte. Sie hält 76,4% des Kapitals. Hinsichtlich der vollständigen Liste der Beteiligungen wird auf den Seiten 109 f. des Geschäftsberichts der Antragsgegnerin 2016/2017 (Anlage Ag 4, im Anlagenband) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin ist selbst nicht im operativen Einzelhandelsgeschäft tätig.

5

Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin hat derzeit satzungsgemäß 6 Mitglieder und setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Von diesen 6 Mitgliedern ist niemand im Vorstand der B AG, allerdings sind 5 Personen ebenfalls im Aufsichtsrat dieser Gesellschaft (Dr. D, M… C, Dr. E, F und G). Ferner ist das Vorstandsmitglied der C Management AG, H, gleichzeitig Stellvertretender Vorsitzender der B AG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Zusammensetzung der Organe der Antragsgegnerin und der B AG wird auf die Anlage Ag 6 (im Anlagenband) Bezug genommen. Der Vorstand der B AG besteht aus 7 Mitgliedern, die nach Ressorts unterteilt sind. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Geschäftsordnung des Vorstands des Unternehmens (Anlage Ag 3, im Anlagenband) Bezug genommen.

6

Die Antragsgegnerin selbst beschäftigt 12 Arbeitnehmer. Zwischen der Antragsgegnerin besteht ein Beherrschungsvertrag mit der I AG, die keine Arbeitnehmer hat. Ein Beherrschung- oder Gewinnabführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der B AG besteht nicht. Die B AG beschäftigt ca. 11.000 Arbeitnehmer. Alle weiteren Gesellschaften, an denen die Antragsgegnerin Beteiligungen hält, beschäftigen einschließlich der 12 eigenen Arbeitnehmer der Antragsgegnerin zusammen deutlich weniger als 2000 Arbeitnehmer.

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Der Antragssteller beantragt,

8

gemäß § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin, da auch an der Konzernspitze Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat paritätisch repräsentiert sein müssen

9

hilfsweise

10

den Aufsichtsrat nach § 1 DrittelbG zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, falls das Gericht wider Erwarten §§ 1, 5 MitbestG nicht für einschlägig halten sollte.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

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1. den Antrag zurückzuweisen und

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2. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Die Kammer hat den Antrag im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und hat gleichzeitig den Vorstand, jedem Aufsichtsratsmitglied sowie den nach § 98 Abs. 2 AktG antragsberechtigten Betriebsräten, Sprecherausschüsse und Gewerkschaften die Gelegenheit zur Äußerung binnen 4 Wochen ab Erscheinen des Bundesanzeigers, in dem der Antrag veröffentlicht wurde, gegeben.

II.

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Die Anträge des Antragstellers sind zulässig, aber unbegründet.

1.

16

a) Das aktienrechtliche Statusverfahren gemäß § 98 AktG ist die statthafte Verfahrensart.

17

Der Hauptantrag war dahingehend auszulegen, dass der Antragssteller die Feststellung begehrt, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 7 MitbestG nicht rechtmäßig zusammengesetzt ist, da aus dem Hilfsantrag und dem Vorbringen in der Antragsschrift zu erkennen ist, dass sich der Antragssteller auf die Anwendbarkeit von §§ 1, 5 MitbestG stützt und sich eine paritätische Mitbestimmung im Falle der Anwendbarkeit von §§ 1, 5 MitbestG aus § 7 MitbestG ergeben würde.

18

Der Hilfsantrag war dahingehend auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach der Maßgabe des § 1 DrittelbG nicht rechtmäßig zusammengesetzt ist. Die Kammer kann einen Antrag gemäß § 98 Abs. 1 AktG nur abweisen oder aussprechen, dass der Aufsichtsrat nach anderen im Beschluss näher bezeichneten Vorschriften zusammenzusetzen ist (Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage 2018, § 98 Rn. 6, beck-online). Durch den Beschluss kann die Kammer die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht selbst ändern, wie vom Antragsteller begehrt. Gemäß § 98 Abs. 4 AktG ist vielmehr der Aufsichtsrat in der Folge und nach den Grundsätzen der gerichtlichen Entscheidung neu zu besetzen. Dass entsprechende Begehr ist als Minus im Hilfsantrag des Antragstellers enthalten.

19

b) Das Landgericht ist gemäß § 98 Abs. 1 AktG ausschließlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Ort und damit im Bezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat.

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c) Der Antragsteller hat auch nachgewiesen, dass er Kommanditaktionär der Antragsgegnerin und damit gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG antragsberechtigt ist.

2.

21

Die Anträge sind allerdings unbegründet, da im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin Arbeitnehmervertreter nicht berücksichtigt werden mussten.

a)

22

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ergeben sich keine Besonderheiten daraus, dass es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Aktiengesellschaft, sondern um eine KGaA handelt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats in der KGaA richtet sich gemäß § 278 Abs. 3 i.V.m. §§ 95 ff. AktG nach Aktienrecht und erfolgt durch Wahl oder Entsendung. Auch die Repräsentation der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat entspricht der in der Aktiengesellschaft: Beschäftigt die Gesellschaft in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer, so sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten. Hat die Gesellschaft mehr als 500, aber nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer, so muss der Aufsichtsrat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 DrittelbG zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Beschäftigt die KGaA schließlich mehr als 2000 Arbeitnehmer, setzt sich der Aufsichtsrat gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 MitbestG zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern zusammen (Lutter/Krieger/Verse in: Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 18 Der Aufsichtsrat in der KGaA, Rn. 1303).

b)

23

Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin war nicht gemäß § 7 Abs. 1 MitbestG paritätisch mit Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner zu besetzen, da das MitbestG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung findet.

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aa) Die Antragsgegnerin selbst erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG nicht, da sie lediglich 12 Arbeitnehmer und damit deutlich unter 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

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bb) Weiter sind die ca. 11.000 Arbeitnehmer der B AG der Antragsgegnerin nicht gemäß § 5 MitbestG zuzurechnen, da die Antragsgegnerin kein herrschendes Unternehmen eines Konzerns i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG ist, bei dem die B AG ein beherrschtes Konzernunternehmen ist.

26

(1) Zwar wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass die B AG mit der Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen einen Konzern bildet, wobei gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet wird, dass die B AG ein abhängiges Unternehmen ist, da 76,4% ihrer Aktien im Besitz der Antragsgegnerin stehen und diese daher Mehrheitsbesitz am Unternehmen hat. Diese Vermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG ist allerdings vorliegend widerlegt.

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(2) Die Konzernvermutung ist widerlegt, wenn das herrschende Unternehmen und das abhängige Unternehmen keine einheitliche Leitung ausüben. Um die Konzernvermutung zu widerlegen, müssen ohne Rücksicht auf die Abhängigkeit des untergeordneten Unternehmens Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (BAG, NZG 2012, 754, Tz. 52). Das Konzernverhältnis setzt dabei die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens zumindest auf einen wesentlichen Teilbereich der Unternehmenspolitik des abhängigen Unternehmens voraus (BAG NJW 1996, 1691, beck-online). Zu diesen wesentlichen Teilbereichen gehören insbesondere Produktion, Verkauf, Organisation (Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage 2018, § 18 Rn. 9, beck-online).

28

(3) Eine einheitliche Leitung der B AG durch die Antragsgegnerin ergibt sich aus den Regelungen zur Geschäftsverteilung dieser Gesellschaft gerade nicht. Grundsätzlich wird demnach eine Entscheidung im jeweiligen Ressort getroffen. Soweit eine Maßnahme mehrere Ressorts betrifft, stimmen sich die betroffenen Vorstandsmitglieder untereinander ab. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der Gesamtvorstand, der frei von Weisungen oder Abstimmungen Dritter entscheidet. Insoweit ist es ausgeschlossen, dass durch das Vorstandsmitglied H, der als einziges Vorstandsmitglied der B AG auch gleichzeitig Mitglied des leitenden Organs der Antragsgegnerin ist, ein geschäftsleitender Einfluss erreicht werden könnte.

29

(4) Weiter ist auch die Tatsache, dass ein Konzernabschluss und ein Konzernlagebericht erstellt wird, für die Frage des Vorliegens eines Konzerns i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG irrelevant, da sich die Anforderungen im Rahmen des § 290 HGB zur Rechnungslegung von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 AktG unterscheiden.

30

(5) Weiter besteht ausweislich der Ausführungen im Geschäftsbericht (Seiten 65 ff. der Anlage Ag 4) gerade ein von der Antragsgegnerin unabhängiges Cash- und Finanzierungsmanagement der B AG. So verfügt diese Gesellschaft etwa über eine eigene Kreditlinie.

31

(6) Produktion und Verkauf sind bei der Antragsgegnerin als Holdingsgesellschaft de facto nicht gegeben, anders als bei der B AG. Daher kann auch aus diesem Grund nicht von einer einheitlichen Leitung ausgegangen werden.

32

(7) Für eine Koordinierung der Geschäftspolitik der B AG durch die Antragsgegnerin bestehen nach dem veröffentlichten Geschäftsbericht auch sonst keine Anhaltspunkte. Sonderrechte der Unternehmerfamilie C finden sich nicht. Das Steuerungssystem (Seiten 44 ff. des Geschäftsberichts der Anlage Ag 4), das Kontroll- und Risikomanagementsystem und das einheitliche IT-System widersprechen dem nicht, da es sich um Systeme handelt, die zur Erfüllung der Konzernrechnungslegung erforderlich sind, aber darüber hinaus nicht auf einen herrschenden Einfluss der Antragsgegnerin schließen lassen.

33

(8) Gegen das Vorliegen eines Konzerns spricht schließlich auch die Tatsache, dass die B AG und die Antragstellerin nicht gemeinsam am Markt auftreten, wobei die Antragsgegnerin ohnehin nur auf dem Kapitalmarkt auftritt.

34

(9) Schließlich sind mögliche personellen Verflechtungen irrelevant, sofern sie sich nicht anderweitig auswirken (vgl. BAG NJW 1996, 1691, beck-online). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

c)

35

Auch eine Pflicht der Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 1 DrittelbG, wonach der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen müsste, ist nicht gegeben, da die Antragsgegnerin nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 DrittelbG fällt.

36

aa) Die Antragsgegnerin ist keine KGaA mit mehr als 500 Arbeitnehmern, sondern beschäftigt selbst nur 12 Arbeitnehmer, weshalb der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 DrittelbG nicht eröffnet ist. Eine Zurechnung der Arbeitnehmer der B AG gemäß § 2 Abs. 2 DrittelbG erfolgt nicht, da die Antragsgegnerin wie gezeigt kein herrschendes Unternehmen ist und insbesondere weder ein Beherrschungsvertrag besteht noch die B AG in die Antragsgegnerin eingegliedert ist. Der Beherrschungsvertrag mit der I AG ist irrelevant, da diese Gesellschaft keine Arbeitnehmer hat.

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bb) Darüber hinaus fällt die Antragsgegnerin auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG, da sie erst nach dem 10.08.1994 in das Handelsregister eingetragen wurde.

38

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin nach dem Stichtag wegen eines Rechtsformwechsels eingetragen wurde und der formwechselnde Rechtsträger, die Antragsgegnerin AG bereits vor dem Stichtag bestanden hat. Das Gesetz stellt nämlich im Interesse der Rechtssicherheit ausschließlich auf den formalen Akt der Registereintragung ab; um ein „neu“ gegründetes Unternehmen muss es sich nicht handeln (Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 1 DrittelbG Rn. 5, beck-online). Ein zur Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch des Formwechsels kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG Naumburg, NZA-RR 1997, 177). Vorliegend ist nichts erkennbar, was auf einen solchen Rechtsmissbrauch hindeuten würde.

3.

39

Die Gerichtskosten waren unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterliegen der Verfahrensbeteiligten gemäß § 23 Nr. 10 GNotKG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Billigkeitsgründe, die gemäß § 99 Abs. 6 Satz 1 AktG dazu führten, die Kosten ganz oder zum Teil dem Antragsteller aufzuerlegen, sind nicht gegeben. Dies ist vor allem bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Anträgen veranlasst (Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage 2018, § 99 Rn. 12, beck-online). Die Anträge waren zulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet, zumal gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG zunächst das Vorliegen eines Konzerns und damit die Zurechnung der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen vermutet wird und lediglich diese Vermutung widerlegt wurde. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller eine Vielzahl von aktienrechtliche Statusverfahren betreibt, führt allein noch nicht zur Feststellung, dass das Verfahren rechtsmissbräuchlich betrieben wird.

40

Die Kosten der Beteiligten selbst werden gemäß § 99 Abs. 6 Satz 2 AktG nicht erstattet.

41

Die Festlegung des Geschäftswerts auf 50.000,00 EUR folgt aus § 75 GNotKG.

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