Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7. Strafkammer) - 7 Qs 311/20

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.10.2020 dahingehend abgeändert, dass die Beschlagnahme des sichergestellten schwarzen Smartphones richterlich bestätigt wird. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschuldigte trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens und seiner daraus entstandenen notwendigen Auslagen. Die andere Hälfte trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und teilweise begründet.

2

Hinsichtlich der Beschlagnahme des sichergestellten Smartphones ist dem Amtsgericht zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung einzelner Gerichte (z.B. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, zitiert nach juris) in bestimmten Konstellationen - insbesondere bei Einsätzen in größeren Versammlungen - das Aufnehmen dienstlicher Äußerungen von Polizeibeamten dem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterfällt, da es sich bei diesen Äußerungen nicht um nichtöffentlich gesprochene Worte im Sinne dieser Vorschrift handele. Abgesehen davon, dass insoweit bisher kaum von einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. die einschränkende Auffassung des LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, zitiert nach juris), wäre aber eine derartige Konstellation auch erst einmal sicher festzustellen. Um eine größere Versammlung oder Demonstration handelte es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Auch gibt es bisher keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, die das Filmen zu Beweiszwecken möglicherweise gerechtfertigt hätte. Der für eine Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO lediglich erforderliche Anfangsverdacht ist damit zweifelsohne gegeben, so dass die Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO richterlich zu bestätigen war.

3

Anderes gilt für die Beschlagnahme des sichergestellten Pfeffersprays der Fa. F.W. K. GmbH. Dieses ist (wie aus dem Foto auf Bl. 7 d.A. ersichtlich) eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und unterfällt damit nicht dem Waffengesetz (vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl., § 61 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Rn. 106), was durch den Feststellungsbescheid auf Bl. 33 d.A. bestätigt wird. Insofern fehlt es bereits am Anfangsverdacht für eine Straftat, so dass das Pfefferspray herauszugeben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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