Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Zivilkammer) - 3 O 181/25
Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger macht von der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Amtspflichten (Verkehrssicherungspflichten) geltend.
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Der Kläger holte am 07.04.2025 ein Gutachten des Sachverständigenbüros XXX aus XXX hinsichtlich eines Schadens am klägerischen Motorrad der Marke Honda, Modell CBR 500R, amtliches Kennzeichen XXX ein (Anlage K 7, Bl. 20 ff. d.A.). Demnach lag am Motorrad ein Totalschaden vor. Die Nettoreparaturkosten wurden auf 10.207,82 € beziffert, der merkantile Minderwert auf 1.000,00 €, der Wiederbeschaffungswert ohne MWSt. auf 6.050,42 € sowie der Restwert auf 1.100,00 €. Dem Kläger wurde für das Gutachten ein Betrag in Höhe von 1.269,14
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€ in Rechnung gestellt (Anlage K 8, Bl. 46 d.A.). Der Kläger machte den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich Restwert, die Bruttosachverständigenkosten, Kosten für eine Motorradjacke in Höhe von Netto 117,61 € sowie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € mit Rechtsanwaltsschreiben vom 15.04.2025 (Anlage K 4, Bl. 12 ff. d.A.) gegenüber der Beklagten geltend. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten wies mit E-Mail vom 05.05.2025 (Anlage K 5, Bl. 18 d.A.) eine Haftung der Beklagten zurück.
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Der Kläger trägt vor,
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er habe am 24.10.2024 mit seinem Motorrad die XXX in XXX in Fahrtrichtung der Straße XXX befahren. Die Kanalabdeckung am linken Fahrbandrand auf Höhe der Abbiegespur, die zum XXX führt, habe eine erhebliche Beschädigung in Form eines Schlaglochs aufgewiesen, das mindestens 20 cm lang, in der Spitze 10 cm breit und 10 cm tief gewesen sei. Der Kläger sei, als er im Begriff gewesen sei, die Rechtskurve zu durchfahren, mit dem Hinterrad seines Motorrades in diesem Schlagloch hängen geblieben, wodurch es zum Sturz gekommen sei. Dadurch sei der eingeklagte Schaden entstanden. Es habe sich bei dem Schlagloch um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle gehandelt, insbesondere für Zweiradfahrer. Der Beklagten sei die Gefahrenstelle auch seit längerer Zeit bekannt, da ein Lichtbild von Google Maps aus dem Juli 2023 eine Beschädigung an der Stelle aufzeige. Dadurch, dass die Beklagte das Schlagloch - unstreitig - am 12.11.2024 repariert habe, habe die Beklagte dem Kläger den Beweis vereitelt.
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Der Kläger beantragt:
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.367,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2025 zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 713,76 EUR für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2025 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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bei dem Schaden handele es sich um einen Ausbruch von Asphalt am vorhandenen Schacht. Der dabei entstandene Absatz habe etwa 3 cm betragen, die Größe der ausgebrochenen Fläche ca. 0,4 m². Die Ursache des Schadens dürfte eine Setzung des Schachts gewesen sein. Die letzte Begehung der XXX vor dem Schaden sei am 02.10.2024 durchgeführt worden, wobei keine Schäden festgestellt worden seien. Die Straße werde in der Regel alle vier Wochen kontrolliert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. § 48 Abs. 2 RPLStrG, da die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
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Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl. BGH, NJW 1980, 2194 (2195))(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2014 – 4 U 387/12 –, Rn. 67, juris). Dies gilt auch, sofern es sich um ein Motorrad handelt, da für diese keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
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Was die Beherrschbarkeit von Schlaglöchern für den Kraftfahrzeugverkehr angeht, wird von dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen und lediglich auf Autobahnen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle angesehen (OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2014 – I-11 U 107/13 –, Rn. 19, juris; OLG Celle, Urteil vom 8. Februar 2007 – 8 U 199/06 –, Rn. 7, juris m.w.N. der Rechtsprechung)). Zwar handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze, es sind immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Solche liegen allerdings nicht vor. Anders als im Fall des Urteils des OLG Hamm vom 24.01.2005, Az. 9 U 38/03 gab es vorliegend keine sechs Meter lange Spurrille, sondern lediglich eine Vertiefung am Rande des Kanaldeckels, wie aus den Fotos Anlage K 1 und K 2, Bl. 9 f. d.A., zu erkennen. Ferner hat die Beklagte anders als im Urteil des OLG Hamm vom 06.04.2022, Az. 11 U 143/21, nicht durch eigene Bauarbeiten ein ca. 10 cm tiefes und scharfkantiges Bauloch verursacht und somit ihre Baustellenaufsicht verletzt.
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Dass das am Kanaldeckel befindliche Loch die von Klägerseite vorgetragenen Maße hatte, insbesondere eine Tiefe von 10 cm, konnte nicht einmal der Kläger selbst in seiner informatorischen Anhörung bestätigen. Aus den vorlegten Fotos ergibt sich eine entsprechende Tiefe nicht. Die Fotos sprechen eher für die von Beklagtenseite vorgetragenen Maße. Allerdings kommt es im Ergebnis hierauf nicht an, da die Klägerseite insoweit bereits nicht beweisen konnte, dass eine entsprechende Gefahrenstelle mit einer Tiefe von 10 cm vorgelegen hat. Die Beklagte hat auch nicht durch Beseitigung des Lochs am Kanaldeckel eine Beweisvereitelung vorgenommen, sondern vielmehr ihre Aufgabe wahrgenommen, mögliche Gefährdungen des Straßenverkehrs zu beheben, selbst wenn diese potentiellen Gefährdungen so gering sind, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, wonach die Beklagte den Zustand bereits seit Jahren gekannt habe und nicht gehandelt habe. Ob dies der Fall war, kann dahinstehen bleiben, da auch insoweit nicht nachgewiesen ist, dass die Gefahrenstelle derartig war, dass die Beklagte eine Obliegenheit zur Beseitigung der Gefahrenstelle gehabt hätte. Auch insoweit ist dem beweisbelasteten Kläger der Beweis nicht gelungen.
II.
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Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 6.367,17 € festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- Grundgesetz Artikel 34 1x
- § 48 Abs. 2 RPLStrG 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1979, 1055 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1980, 2194 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 387/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 107/13 1x
- 8 U 199/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 38/03 1x
- 11 U 143/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x