Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (13. Zivilkammer) - 2-13 S 17/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 06.01.2016 im Kostenausspruch und insoweit abgeändert, als der Klage stattgegeben worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 8.000 €.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wird von der Beklagten auf Schadensersatz wegen eines durch ihn im Wege einer gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten einstweiligen Verfügung veranlassten Baustopps für Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2008 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
1. Ein Anspruch des klagenden Verbandes gegen den Beklagten besteht zunächst nicht aus § 945 ZPO.
Denn Voraussetzung dieses verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Gegner des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verfügungskläger in Anspruch nimmt.
Das einstweilige Verfügungsverfahren, mit welchem in der Sache die Umsetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung ausgesetzt werden sollte, war indes nicht gegen die hiesige Klägerin (die Wohnungseigentümergemeinschaft) sondern zu Recht gegen die übrigen Wohnungseigentümer (§ 46 Abs. 1 WEG) und - in der Sache wohl zu Unrecht (Kammer ZWE 2014, 142) - gegen den Verwalter gerichtet.
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass Anspruchsinhaber des Anspruchs aus § 945 ZPO nur der Antragsgegner ist (vgl. nur RGZ 121, 185, 187; BGH NJW 1994, 1413; MüKoZPO/Drescher § 945 Rn. 20; BeckOKZPO/Mayer § 945 Rn. 4 f.; Musielak/Voit/Huber § 945 Rn. 8; Zöller/Vollkommer § 945 Rn. 13a). Soweit Ausnahmen diskutiert werden, betreffen diese die hier nicht einschlägigen Fälle der unzulässigen Verpflichtung eines Dritten durch eine einstweilige Verfügung oder den Anwendungsbereich der §§ 844 Abs. 2, 845 BGB (so MüKoZPO/Drescher aaO; aA BeckOKZPO/Mayer § 945 Rn. 5). Für sonstige Eingriffe in die Rechtssphäre eines Dritten wird eine Drittschadensliquidation erwogen (MüKoZPO/Drescher aaO; BeckOKZPO/Mayer aaO), die allerdings eine Klage der anspruchsberechtigten Antragsgegner (vgl. allg. BeckOKBGB/Flume § 249 Rn. 373) und nicht des vermeintlich Geschädigten voraussetzen würde.
Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht kein Anlass. Zwar wird bei einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung eines Beschlusses typischerweise jedenfalls (auch) ein aus dem Vollzug der einstweiligen Verfügung resultierender Schaden bei der Gemeinschaft eintreten, dies alleine rechtfertigt allerdings ein Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 945 ZPO nicht. § 945 ZPO stellt eine - eng auszulegende - Ausnahmevorschrift dar, die nach der klaren gesetzgeberischen Konzeption eine verschuldensunabhängigen Haftung lediglich für den Gegner des einstweiligen Verfügungsverfahrens begründet (RGZ 121, 185, 188 f.; BGH aaO mwN).
Auch in der Sache besteht zu einer Ausweitung keine Veranlassung, denn die Wohnungseigentümer hätten einen Schaden der Gemeinschaft im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen können, zudem hätte ggf. die Möglichkeit bestanden, dass sie den auf sie entfallenden Anteil des Schadens (§ 16 Abs. 2 WEG) als eigenen Schaden geltend machen.
2. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass der geltend gemachte Anspruch aus einer Verletzung der Treuepflicht der Wohnungseigentümer begründet ist.
Zwar können, da die Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, insoweit auch Treuepflichten zur Gemeinschaft selbst bestehen (Bärmann/Suilmann § 10 Rn. 46), diese sind vorliegend aber selbst dann nicht verletzt, wenn man es - wie das Amtsgericht - als einen Verstoß gegen die Treuepflicht zum Verband - und nicht nur als Verstoß der gegenseitigen Treuepflichten - ansieht, dass ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Das Amtsgericht überdehnt die Anforderungen, die an einen Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gestellt werden können.
Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Ansicht, dass eine Verletzung einer Treuepflicht grundsätzlich nicht in der gerichtlichen Geltendmachung eines vermeintlich bestehenden Anspruchs liegt (vgl. nur BGHZ 95, 10; 20, 169; NJW-RR 2005, 315; NJW 2009, 1262; Palandt/Grüneberg § 280 Rn. 27; jew. mwN). Wer sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift nach der Rechtsprechung des BGH nämlich auch dann nicht rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Er ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens für berechtigt halten darf, oder gar seine Interessen gegen die des Gegners abzuwägen. Den Schutz des Gegners übernimmt das Verfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung (BGHZ 36, 18, 20 f). Demzufolge genießt insoweit das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Abgesehen von Ausnahmen haftet der Rechtsschutzbegehrende seinem Gegner nicht außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage, denn eine andere Beurteilung würde die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in bedenklicher Weise einengen. Das unerlässliche Korrelat zu dem Recht des Betreibenden auf Irrtum stellt die Sicherung dar, die das Verfahren selbst dem Gegner bietet (BGHZ 74, 9, 13 f.). An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch für Verfahren festgehalten, in denen - wie im Falle eines Einstellungsantrages nach § 717 ZPO - lediglich eine vorläufige, summarische Beurteilung der sachlichen Rechtslage erfolgt und keine im Regelfall sicheren Verteidigungsmöglichkeiten für den Gegner bestehen (BGHZ 95, 10, Rn. 32). Um ein solches Verfahren handelt es sich auch hier bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe haftet der Beklagte der Klägerin nicht. Soweit das Amtsgericht insoweit zur Begründung seiner Entscheidung darauf abstellt, der Beklagte habe den Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem "von vorneherein unzutreffenden Vortrag - Verschluss der Entlüftungsrohre im Zuge der Sanierung" erreicht und dem Kläger eine unsorgfältige Prüfung seines Vortrages und einen Vortrag "ins Blaue hinein" vorwirft, so genügt dies nicht den soeben dargestellten Anforderungen des Bundesgerichtshofs. Der Beklagte hat in seinem Verfügungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem beschlossenen Angebot zur Dachsanierung keine Entlüftungen der Abwasserrohre über das Dach enthalten waren und sich insofern zur Glaubhaftmachung auf das dem Antrag beigefügte Angebot bezogen und sodann ausgeführt, es sei "damit zu rechnen …. , dass sich die Abwasserentlüfungsgase im oberen Bereich des Rohres … fangen und damit die Gefahr besteht, dass diese verpuffen" oder anderweitig austreten. Zudem wurde der Antrag auf weitere Gründe gestützt und als Verfügungsgrund die Gefahr angegeben, dass der Beklagte klageweise die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erwirken müsse.
Damit ergibt sich nicht, dass dem Beklagten mehr als eine fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage vorgeworfen werden kann. Der Beklagte hat sich bei seinem Vortrag auf das beigefügte Angebot bezogen und sodann ausdrücklich als solche bezeichnete Befürchtungen vorgetragen. Die Entscheidung über diesen Einwand gegen den Beschluss, den das Amtsgericht zunächst für durchgreifend erachtet hat, konnte der Beklagte guten Glaubens dem Gericht überlassen (vgl. dazu BGHZ 95, 10). Dass das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung im Widerspruchsverfahren unter Auswertung des bereits mit dem Klageantrag übersandten Angebots zu der Auffassung gelangte, "es sei mehr als unwahrscheinlich", dass in diesem Angebot der Verschluss von Entlüftungsrohren enthalten sei, begründet ein mehr als leicht fahrlässiges Verschulden des Beklagten nicht. Der Beklagte hat das Angebot vorgelegt und in Bezug genommen und angegeben, wie er dieses verstanden hat und worin seiner Ansicht nach seine Beeinträchtigung liegt. In Ansehung der zitierten Rechtsprechung des BGH bestand - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten zur Prüfung seines Antrags nicht, zumal dieser - vom Amtsgericht als alleine maßgeblich angesehene - Vortrag nicht den Mittelpunkt des Vortrags in der Antragschrift bildete. Auch wenn in der Sache sich die Annahme des Klägers als unzutreffend herausstellte, hat der Kläger mit seinem Vortrag noch nicht die Grenze einer lediglich fahrlässigen Fehleinschätzung überschritten, so dass eine Haftung außerhalb der Grenzen des § 945 ZPO nicht besteht.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 945 Schadensersatzpflicht 5x
- § 46 Abs. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- RGZ 121, 185, 187 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1994, 1413 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung 1x
- RGZ 121, 185, 188 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 95, 10 3x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2005, 315 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2009, 1262 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 36, 18, 20 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 74, 9, 13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils 1x