Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (13. Zivilkammer) - 2-13 S 5/23
Tenor
Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 15.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.
Die Klägerin begehrt mit der Beschlussersetzungsklage die Erlaubnis zur Installation von zwei Klimaanlagen mit Split-Technik, wobei im Laufe des Verfahrens beantragt wurde, konkrete Geräte zu gestatten und die Lage der Bohrungen in der Fassadenwand bezeichnet wurden. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Berufung hat keine Erfolgsaussichten.
Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Gemeinschaft mit dem nun gestellten Antrag nicht vorbefasst war. Auf der Versammlung vom 1. November 2021 wurde ein Beschluss abgelehnt, mit welchem der Klägerin gestattet werden sollte, auf eigene Kosten zwei Klimageräte mit Wanddurchbrüchen zu installieren, wobei die Lautstärke laut Herstellerangaben 45-50 dB außen betragen sollte.
Gegenstand der Klageanträge im Berufungsverfahren sind nunmehr zwei konkrete Klimageräte, die mit dem Haupt- und Hilfsantrag begehrt werden. Hiermit ist die Gemeinschaft nicht vorbefasst worden. Der ursprünglich begehrte Beschluss hätte bereits deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, da weder die Lage der Wanddurchbrüche, noch deren Größe und die genaue Bezeichnung der Klimaanlagen den Eigentümer zuvor bekannt war. Selbst aus der Angabe der Geräuschemissionen wäre bei der beabsichtigten Beschlussfassung keine Bindung der Klägerin erreicht worden, denn insoweit handelte es sich lediglich um unverbindliche Mitteilungen von Herstellerangaben.
Da gerade der Umfang des Lärms eine der zwischen den Parteien streitigen Punkte ist, handelt es sich insoweit bei dem Erfordernis der Vorbefassung auch nicht um eine reine Förmelei. Vielmehr ist nicht völlig auszuschließen, dass bei Angabe eines konkreten Modells die Eigentümer gegebenenfalls einen abweichenden Beschluss gefasst hätten. Die Beschlussfassung hätte etwa auch dahingehen können, dass die Eigentümer ein Gutachten über die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen in den anliegenden Wohnungen einholen. Die insoweit erforderliche Erforschung der Grundlagen für eine Beschlussfassung ist insoweit nicht Aufgabe des Gerichts, sondern hat von der GdWE vor der Ermessensentscheidung zu erfolgen. Demzufolge könnte die Klägerin auch im Klageverfahren allenfalls erreichen, dass ein Beschluss über die Auswirkungen der von ihr angestrebten Klimaanlage auf die übrigen Wohnungen ersetzt wird. Auch insoweit fehlt es aber an einer Vorbefassung.
Allerdings ist die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin auf den Einbau von Splitklimageräten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch in der Sache nicht besteht, zutreffend.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass sich aus § 20 Abs. 2 WEG ein Anspruch der Klägerin nicht ergibt. Soweit die Klägerin nunmehr auf gesundheitliche Beeinträchtigungen abstellt, bleiben diese weiterhin vage, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind allerdings ohnehin nicht dargelegt. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Insoweit liegt gemäß § 3 BGG eine Behinderung vor, wenn langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Hierfür ist nichts vorgetragen, alleine die vagen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass eine Hitzebelastung gerade im Alter ein erhöhtes gesundheitliches Risiko aufweist, genügt insoweit nicht. Die angebotene Vernehmung von Ärzten wäre insoweit ein reiner Ausforschungsbeweis, wobei auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass die Eigentümer mit diesen Erkenntnissen vorbefasst waren.
Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG besteht nicht. Nach der Besprechung der Kammer steht dem bereits entgegen, dass der Einbau eine Split Klimaanlagen eine benachteiligende bauliche Veränderung darstellt.
Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 GG eher niedrig anzusetzen (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, 13. Aufl., § 22, Rdnr. 95), eine erhebliche Beeinträchtigung ist gerade nicht erforderlich (Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). Vielmehr bleiben nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigungen außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). An diesem Maßstab hat sich durch die WEG-Reform insoweit nichts geändert (BT-Drucks. 19/18791 S. 65). Für eine großzügigere Auslegung dürfte nach neuem Recht bereits deshalb kein Raum sein, weil nun mit einfacher Mehrheit bauliche Veränderungen beschlossen werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit den Handlungsspielraum der Mehrheit deutlich erweitert, zugleich aber Ansprüche einzelner Eigentümer auf Baumaßnahmen nur bezüglich weniger Einzelbereiche zugelassen. Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt. Demzufolge genügt ein Eingriff in die bauliche Substanz oder eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes (vgl. nur Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 10 mwN). Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; BeckOGK/Kempfle, 1.3.2023, WEG § 20 Rn. 74; LG Hamburg ZWE 2015, 135; AG München ZMR 2020, 894; Kammer ZWE 2021, 460).
Auch insoweit gilt hier, dass bereits der erforderliche Durchbruch von Wänden im Gemeinschaftseigentum eine entsprechende Benachteiligung darstellt.
Auf die Frage der Lärmimmissionen kommt es daher entscheidend nicht an. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Klägerin vor der Beschlussfassung gewesen wäre, darzutun, dass eine Lärmbeeinträchtigung unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Genehmigung von sogar zwei Klimageräten für die Klägerin aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes damit auch verbunden wäre, dass sämtliche anderen Wohnungseigentümer ebenfalls derartige Geräte anbringen dürfen. Auch die insoweit mögliche Addition von Lärmbeeinträchtigungen wäre zu berücksichtigen, so dass auch die Summierung in keinem Falle zu einem Nachteil führen dürfte. Auch dies ist nicht ersichtlich.
Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der Wohnung der Klägerin ist ein Nachteil nicht zu verneinen. Zwar mag in Einzelfällen baulichen Besonderheiten besonderes Augenmerk bei der Frage eines Nachteils eingeräumt werden können (dazu BGH NJW-RR 2018, 1165 Rn. 28). Dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen, liegt allerdings in der Natur der Sache (Kammer aaO; Bärmann/Dötsch § 20 Rn. 447 H). Das Haus wurde bereits im Jahre 2012 fertiggestellt, bereits damals entsprach es dem allgemeinen Kenntnisstand, dass sich im Rhein-Main-Gebiet Dachwohnungen im Sommer stark aufheizen. Alleine die Zunahme von Hitzetagen in den letzten Jahren führt daher nicht dazu, dass die Errichtung einer Klimaanlage keinen Nachteil darstellt, zumal diese noch nicht zum üblichen Erscheinungsbild eines Hauses im Rhein-Main-Gebiet gehören. Dass die Klägerin offenbar ihre Wohnung intensiver nutzt, da sie nunmehr im Home Office arbeitet und damit gegebenenfalls eine weitere Aufheizung verbunden ist, ist der privaten Lebensführung zuzurechnen und führt nicht dazu, dass die anderen Wohnungseigentümer die Klimaanlage dulden müssten. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass es andere Möglichkeiten der Wärmereduzierung gibt, etwa ein Monoblockgerät, welches durch einen Schlauch an der geöffneten Balkontür betrieben werden kann. Zwar darf auch bei diesem Gerät keine unzumutbare Lärmbelästigung erfolgen, allerdings ist damit ein Eingriff in die Bausubstanz nicht verbunden und die Lärmquelle steht innerhalb der Wohnung. Dass derartige Geräte wenig effektiv sind und die Wärmebelastung nur geringfügig reduzieren, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Gemeinschaft den Einbau von Klimaanlagen durch die Klägerin dulden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 49 GKG, § 3 ZPO. Die Kammer hat mangels anderer Angaben das Interesse der Klägerin mit 5.000 € bemessen. Die Einbaukosten sind insoweit nicht relevant, denn das Interesse der Klägerin geht nicht dahin, diesen Betrag auszugeben, sondern durch die Klimaanlage in Sommertagen eine Hitzereduzierung zu erreichen, dieses Interesse bewertet die Kammer mit 5.000 € (§ 3 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- § 20 Abs. 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- BGG § 3 Menschen mit Behinderungen 1x
- § 20 Abs. 3 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 14 1x
- ZMR 2020, 894 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2018, 1165 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x